BE:Squads/Antirassismus/2012-02-01
Datum 01.02.2012 18:30-22:25 Ort: Restaurant Garuda Anwesende: Bastian Blankenburg, Dimitri, Petra Balklight, Peter Loh
TOP1
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Vorstellung
Emails mit Links auf Wikiseite, Pads, Mailingliste an Petra (petra_bn@gmx.net) & Peter (peter.loh.pirat@gmx.de)
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Eklärung Squad-Struktur Vorstellung des Antirassismus-Squad auf LMV Berlin 2012.1 (24.-26.02.2012) https://piratenpad.de/p/antirassismus-lmv
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Wie stehen wir zur Initiative zur ersatzlosen Streichung des §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen)? https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/2299.html In Disskusion bis 5.2.
§ 166 Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Aus Wikipedia: Kritik an der Vorschrift Laut Paragraph 48 der Stellungnahme aus dem Jahr 2011 des Menschenrechtskomitees der Vereinten Nationen, dem Gremium aus achtzehn unabhängigen Experten, die damit beauftragt wurden, Beschwerden hinsichtlich desInternationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte zu bewerten, „sind Verbote von Darstellungen mangelnden Respekts vor einer Religion oder anderen Glaubenssystemen, einschließlich Blasphemiegesetzen, mit dem Vertrag inkompatibel, außer in den bestimmten Umständen, wie sie in Artikel 20, Absatz 2 des Vertrags vorausgesehen sind.“ Der Artikel 20, Absatz 2 ruft Staaten dazu auf, Folgendes zu verbieten: „Die Verfechtung nationalen, rassistischen oder religiösen Hasses, welche zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt anstiftet.“ Der Kommentar verlangt mit Bedacht, dass keine Restriktion die Garantien des Abkommens auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz (Artikel 26) und der Freiheit des Denkens, des Gewissens und der Religion (Artikel 18) verletzen darf. Gesetze, die Blasphemie einschränken, sind als solche somit mit den allgemeinen Menschenrechtsstandards inkompatibel.[2][3] Kritiker sehen in der deutschen Vorschrift eine Einschränkung des Rechtsguts der Meinungsfreiheit. Insbesondere durch eine einseitige Anwendung verleite der Paragraph zu einem Schutz der Mehrheitsmeinung, nicht aber zwangsläufig zum Schutz einer Minderheitsmeinung, da die Interessen kleinerer Gruppen seltener mit dem „öffentlichen Frieden“ gleichgesetzt werden. Sie lehnen den Paragraphen auch als so genannten Gummiparagraphen ab, insbesondere weil nicht klar sei, wie „Beschimpfung“ zu definieren ist – darunter könne jede negative Äußerung fallen. Noch fraglicher sei, wann eine solche „Beschimpfung“ geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (die „Eignung“ reicht; sog. abstraktes Gefährdungsdelikt). Kritiker behaupten, eine solche „Friedensstörung“ könne – analog zur Volksverhetzung – a posteriori (nachträglich) konstruiert werden, wenn sich Gläubige beschwerten. Andererseits könne in politischen Wetterlagen, in denen die Verfolgung von Gotteslästerern nicht opportun sei, fast immer damit argumentiert werden, der Beschuldigte sei nicht bekannt genug, um mit seinen Äußerungen eine breite Öffentlichkeit zu schockieren. Der Paragraph ist stark in der Kritik von atheistischen Gruppen und Kirchenkritikern sowie von Künstlern, die sich in ihrer Freiheit beschnitten fühlen. Kurt Tucholsky meinte zu diesem „mittelalterlichen Diktaturparagraphen“ (in der vorhergehenden Fassung): „Ich mag mich nicht gern mit der Kirche auseinandersetzen; es hat ja keinen Sinn, mit einer Anschauungsweise zu diskutieren, die sich strafrechtlich hat schützen lassen.“[4] Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen forderte in der 12. Wahlperiode (1990–94) die Streichung des Paragraphen aus dem Strafgesetzbuch. Markus Söder, der damalige CSU-Generalsekretär, forderte 2006 dagegen seine drastische Verschärfung.
Mein (Bastian) Vorschlag: Gegeninitiative formulieren, die die Aufforderung der VN umsetzt. (dies müsste aber schnell geschehen; ich glaube, die Rest-Diskussionszeit von 4 Tagen wird durch eine neue Ini nicht verlängert, in der Zeit müssten wir auch bereits das 10% Quorum an Unterstützern erreichen)
Kommentar wurde auf die Diskussionsseite geschrieben. Squad möchte neue Initiative für Programmänderung vor nächstem Bundeswahlparteitag Welche weiteren Paragraphen sind betroffen/sollten geändert werden? Empfehlung der VN-Menschenrechtskommision einbringen? Wie am besten?
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Unterstützung Saarland Wahlprogramm https://saar.piratenpad.de/120 Kontakt Andreas Guckert (AndreasGuckert at T-Online dot de) Wahl am 25. März Bastian: Yonas fragen, welchen Text zu Rassismus er gut fand Jeder: Ideen ins Pad