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Meinungsbild

Im Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin ASOG Bln wird §8 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst in:

Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes, des Bundes sowie Beamte der Zollverwaltung nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die Polizeidienstkräfte des Landes Berlin.

Mit der Umsetzung dieser Gesetzesänderung werden die Beamte der Zollverwaltung mit der Eilzuständigkeit ausgestattet, die es ihnen ermöglicht, bei Gefahr im Verzug, Personen festnehmen zu können. Bisher gilt für Beamte der Zollverwaltung das "JedermannsRecht", wonach man Personen festhalten und übergeben darf, dass kann jeder bei Gefahr in Verzug. Bei Festnahme unterstehen die Beamten der Zollverwaltung im Dienst dem Weisungsrecht der Berliner Polizei. Hiermit wird eine rechtliche Gleichstellung der Beamten der Zollverwaltung mit den Polizisten anderer Bundesländer erreicht.

Begründung

Die vom Bund Deutscher Zollbeamter (BDZ) seit Jahren geforderte bundesweite Eilzuständigkeit für Beamte der Zollverwaltung in den Ländern ist Anfang 2010 am Widerstand der Mehrzahl der Bundesländer vorerst gescheitert. Die Rechtslage in den einzelnen Ländern stellt sich bislang noch sehr unterschiedlich dar. Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen haben diese Kompetenz bereits in ihren Polizei-gesetzen verankert. In Schleswig-Holstein ergibt sich eine solche Befugnis für Zollbeamte bereits aus dem geltenden Landesrecht. In Brandenburg hat die Fraktion Die Linke zusammen mit der SPD-Fraktion bereits einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes (Drucksache 5/5042) eingebracht, mit dem den Beamten der Zollverwaltung dieselben Rechte eingeräumt werden sollen wie den Polizeibeamten der anderen Länder und des Bundes.

Im Land Berlin verfügen Beamte der Zollverwaltung noch nicht über allgemeinpolizeiliche Eilkompetenzen. In der bis dato gültigen Fassung des § 8 Abs. 2 ASOG werden allgemeinpolizeiliche Eilkompetenzen nur auf Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes übertragen.

Im Verhältnis zwischen Zollbeamten und Polizeibeamten führt dies dazu, dass in den Ländern, die in ihren Polizeigesetzen den Zollbeamten des Bundes keine entsprechende Eil-zuständigkeit eingeräumt haben, die Zollbeamten keine unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder Verfolgung von Straftaten treffen dürfen.

Demnach können Zollbeamte, wenn sie im Rahmen ihrer Zollkontrollen z.B. einen gesuchten Straftäter feststellen, diesen nicht länger festhalten, als es für die Zollkontrolle an sich notwendig ist, weil ihnen selbst kein polizeiliches Festnahmerecht zur Seite steht. In einem solchen Fall verfügen sie lediglich über das „Jedermannsrecht“ nach § 127 Abs. 1 S. 1 Straf-prozessordnung (StPO), wonach jedermann befugt ist, jemanden festhalten zu dürfen, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann.

Für weitere Handlungen muss die Polizei hinzugezogen werden. Damit stehen den Beamten der Zollverwaltungen aber nicht die Handlungsoptionen zur Verfügung, die sie zur effektiven Aufgabenbewältigung benötigen. Das gilt umso mehr, als sich die Aufgaben des Zolls zunehmend von den Grenzen in das Landesinnere verschieben. Hierdurch entstehen zunehmend Situationen, in denen Zollbeamte außerhalb ihrer originären Zuständigkeit Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung treffen. Bei dieser Sachlage ist es zwingend geboten, aus Gründen der Rechtsklarheit auch für Eilfälle für die Zollbeamten eine ausreichende Rechtsgrundlage zu schaffen.

Bemerkungen

Die Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus wird einen Antrag zur Gesetzesänderung einreichen. Es ist abzusehen, dass der Antrag in die Ausschüsse verwiesen wird, dieser Antrag dient dazu, einerseits eine Empfehlung des Berliner Landesverbandes zum Antrag zu ermitteln und andererseits die weitere Beratung des Antrages in den Ausschüssen zu begleiten und ggf. Ergänzungen und Verbesserungsvorschläge an die in der Piratenfraktion zuständigen Abgeordneten weiterzureichen.

Momentaner Gesetzestext des ASOG Berlin § 8

Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin (1) Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen

  1. auf Anforderung oder mit Zustimmung des Polizeipräsidenten in Berlin,
  2. in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 und 3 und des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergrei- fung Entwichener, wenn der Polizeipräsident in Berlin die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
  4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten,
  5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in Verwaltungsabkommen mit anderen Ländern gere- gelten Fällen.

In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist der Polizeipräsident in Berlin unverzüglich zu unterrichten.

(2) Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidenten in Berlin; sie unterliegen insoweit dessen Weisungen.

Anregungen

Diskussion in der Fraktionssitzung als Argumentationshilfe einstellen

Auszug aus Protokoll vom 15.05.2012

  • Christopher: Es handelt sich um Änderung des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, stattet Zollbeamte mit Eilzuständigkeit aus, wenn jemand Straftat beobachtet, gilt sonst Jedermannsrecht, darf festhalten und übergeben, aber nicht festnehmen. Polizist aus anderem Bundesland, der hier im Urlaub ist, dürfte dagegen festnehmen. Es geht darum, an dieser Stelle zu klären, Gewerkschaft der Polizei findet diesen Vorschlag gut, Hinweis kam von Wolfgang Dudda, der Zollbeamter ist und jetzt im Landtag SH sitzt. Brandenburg hat einen solchen Entwurf auch eingereicht, nicht Zollbeamte zu „Hilfssheriffs“, sondern Zollbeamter, der Straftat beobachtet, kann eingreifen. Analoge Regelung in anderen Ländern, wäre auf Bundesebene sinnvoll. Liquid gab es nicht, kann man kritisieren, halte es für sinnvolle Regelung. Würde mich über Zustimmung freuen.
  • Gerwald: Ich hätte das gern als Bundesratsinitiative umgesetzt, damit das einheitlich ist. Sonst kocht jedes Land sein eigenes Süppchen. Wie ich das kenne, z.B. von Baustellen, hat Zoll oft Polizei dabei. Weil die wissen, dass sie Polizisten brauchen. Problem der Uniform: Zoll hat andere als Polizei, führt zu Schwierigkeiten, wenn man Befugnisse nicht kennt.
  • *Christopher': Der Grund, weshalb ich dies einreiche, ist, dass ich mich bemühe, zu jedem Plenum einen Antrag einzureichen. Wenn das alle machen würden, hätten wir 15 Anträge pro Plenum. Es geht nicht darum, dass Zoll Aufgaben der Berliner Polizei übernimmt. Sondern es geht darum, Rechtsgleichheit zu schaffen, zwischen Polizisten aus anderen Bundesländern und dem Zoll. Bsp: Autounfall oder Überfall. Polizist im Urlaub beobachtet dies hier, dann Eilzuständigkeit, er ist dann Polizist, bis Sache abgewickelt ist. Zollbeamter hat nur Rechte wie du und ich, wie Normalbürger. Bundesratsinitiative wäre wünschenswert, bin gespannt, wie Große Koalition reagieren würde.
  • Phil: Ja, das was Christopher sagt, muss unterstützt werden. Gerade die Eilfälle, kenne mich da durch Familie aus. Bei Eilfällen auf anderem Hoheitsgebiet muss es Rechtssicherheit geben. Bin gewillt, Antrag zu unterstützen, auch wenn er nicht durch LQFB gegangen ist.
  • Pavel: Finde es durchaus interessant und charmant, dass wir mit so einem sinnvollen Antrag schneller als Koalition sind. Was mich interessieren würde, ich habe aus Vordiskussion noch im Ohr, dass Koalition das aus irgendwelchen Gründen nicht will: Ist unnötig, hilft niemandem, brauchen wir nicht.
  • Christopher: Mir ist konkret nichts bekannt. Auch vor Hintergrund, dass andere Länder diese Regelung haben.
  • Alex M.: Heißt das, dass Zollbeamte dann auch die Pflichten der Polizisten bekommen? Ohne dass wir Ihnen dann mehr Geld geben?
  • Martin: Wir hatten Referenten-Runde, haben intensiv darüber geredet. Ja, gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Habe mit einer der fünf Leiterinnen des Hauptzollamtes geredet, findet das okay.
  • Pavel: Da wie erwähnt auch die Polizeigewerkschaft dafür ist bzw. der Bund Deutscher Zollbeamter, da gehe ich mal davon aus, dass (...). Habe auch mit Wolfgang Dudda gesprochen. Auch wenn das politisch übertrieben ist, auch wenn Herr Henkel 250 Polizisten nicht nach Berlin kriegt, mobilisieren wir ohne zusätzliches Geld zusätzliche Kräfte.
  • Christopher: Noch mal klar: Es geht um Zwickmühle, die entsteht, es geht darum, wenn sie im Dienst sind oder in ihrer Freizeit, sie sind Zollbeamte, können es in speziellen Fällen nicht.
  • Christopher: Die Rechte eines Zollbeamten bei Gefahr im Verzug sind im Moment so wie unsere. Geht darum, dass Zoll bei Gefahr im Verzug die gleichen Rechte wie Polizei hat. Pavel, du hast recht, wir schaffen irgendwie 1.500 zusätzliche Kräfte, aber darum geht es eigentlich nicht, geht um gleiche Rechte.
  • Simon W.: Frage zur persönlichen Meinungsbildung. Wer ist dagegen, nicht von den Anwesenden?
  • Christopher: Ggf. Berliner Polizei, mir ist nicht bekannt, welche Gründe dagegen sprechen.
  • Alex M.: Wir haben aus gutem Grunde Trennung zwischen Polizei, Ordnungsamt, Bundespolizei, Landespolizei. Wir haben Trennungen, die Sinn machen. Hier wird vermischt, am Ende des Tages kann ich nicht erkennen, wer da jetzt einschreitet. Ich bin der Meinung, Zoll soll Zoll machen. Elektriker macht sein Handwerk, andere das ihre. Es gibt verschiedene Bestrebungen, da etwas zu vermischen, es gibt Vollmachten. Ich bin dagegen, dass Zollbeamte mehr polizeiliche Rechte bekommen.
  • Pavel: Auf die Frage von Simon: Das habe ich aus Gespräch mit Wolfgang rausgehört, warum haben die das bisher nicht gemacht. Die Antwort war so wie, wir halten es für überflüssig (>Berliner Polizei).
  • Phil: Alexander, ich halte Befürchtungen für übertrieben, es soll keine neue Sicherheitspolizei geben. Es geht darum, Zollbeamten, die im Inneren tätig sind, mehr Kompetenzen zu geben. Beamte selbst wollen das so, das kommt nicht von ungefähr.
  • Christopher: Abgesehen davon, dass Zoll natürlich nur im Inneren eingesetzt wird. Weiß nicht, wie das in Afghanistan ist. Alexander, vorhin hast du gesagt, dass du Antrag inhaltlich okay findest, ihn aber wegen fehlendem LQ kritisierst. Was ist dazwischen passiert? Warum ist deine Meinung so umgeschlagen? Das sollten wir in Begründung berücksichtigen, damit uns das nicht noch mal passiert.
  • Simon K.: Ich finds ganz schön, dass Pavel gerade das Wort gesagt hat, was Antrag insgesamt infrage stellt. Es ist nicht notwendig. Hier in Berlin ist es anders als in Brandenburg kein Problem, schnell Leute mit polizeilichen Befugnissen heranzuholen. Es ist gut, dass Aufgaben getrennt sind.
  • Alex M.: Während der Diskussion habe ich mir eine Meinung gebildet, nämlich, dass es nicht sinnvoll ist, mehr Leuten polizeiliche Vollmachten zu geben.
  • Christopher: Was Fabio sagte: Diese Begründung ist ausgearbeitet von einer Person, die dafür angestellt wurde. Ich habe am Anfang gesagt, man kann es im Bund regeln, man kann es aber auch auf Landesebene regeln. Wir haben in SH einen Piraten, der Zollbeamter ist und dafür ist. Simon K., du als Gesundheitspolitiker äußerst dich über Polizeidichte etc, würdest du es begrüßen, wenn andere Fachpolitiker sich über gesundheitspolitische Themen äußern? Es handelt sich um Forderung von Gewerkschaften und – wie Martin gesagt hat – von Zollbeamten. Es geht nicht um Superkräfte. Geht darum, dass Zollbeamter hier in Berlin gleichen Rechte hat, wie ein Polizist aus einem anderen Bundesland, der zufällig vor Ort ist. Polizist, der im Urlaub ist, hat im Moment mehr Rechte, als 1.500 Zollbeamte, die in Berlin im Dienst sind. Ich würde darum bitten, dass ihr zustimmt. Zusammenhang mit Organklage: Ich hätte es auch alleine eingereicht, wenn es mir nicht möglich ist hier, kann ich auch mit anderen Fraktionen ins Gespräch kommen. Den anderen macht es bestimmt auch Spaß, einen Antrag, der hier abgelehnt wird, ins Plenum zu bringen.
  • Pavel: Noch was Inhaltliches: Ich glaube auch, dass der Zoll das möchte. Zollbeamte fühlten sich aufs fiskalische Abstellgleis geschickt, nachdem Bundesgrenzschutz mit (...) zusammengelegt wurde. Unterschiede in Ausbildung, Zoll wird sehr polizeinah ausgebildet. Der Punkt bleibt, dass sie in bestimmtem Bereichen bereits Polizeiaufgaben wahrnehmen. Im Hintergrund der Wunsch, auch dort etwas ernster genommen zu werden. In bestimmten Bereichen gehen sie Polizeiaufgaben nach. Warum in Berlin nicht auch?
  • Martin: Bin auch kein Innenpolitiker, kenne aber ein paar Beispiele. Berlin Polizeidirektion Treptow Süd hat genau zwei Beamte, die im Schichtdienst arbeiten. Wer weiß, wie groß Treptow-Köpenick ist, der kann sich vorstellen, was das bedeutet. Im Antrag steht Eilzuständigkeit, Eilkompetenz, wie es wirklich gemeint ist, es geht um Notfälle, in Ausnahmesituationen. Zoll soll nicht ermitteln, sondern in Notfällen, keine Straßenkontrollen etc. Sie dürfen, wenn jemand jemand anderem eine auf Maul gibt, nicht die Personalien aufnehmen. Sie dürfen die Polizei rufen. Klare juristische Bedeutung von „Eilzuständigkeit“.

keine Strafverfolger im Antrag erwähnen

  1. Die beabsichtigte Änderung des ASOG orientiert sich an vergleichbaren Regelungen in Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg sowie einer beabsichtigten Gesetzesänderung in Brandenburg (vgl. Begründung des Antragstextes). Die erhobenen Einwände sind – soweit bekannt –gegenüber diesen Gesetzen nicht erhoben wurden. Sie sind auch unbegründet (siehe nachfolgende Ausführungen). Sie beruhen offenbar auf einem Missverständnis.
  2. Die vorgeschlagene Regelung folgt auch in der Gesetzessystematik den vorgenannten Ländern. Sie setzt an der Vorschrift im ASOG an, die Amtshandlungen berlinfremder Polizeidienstkräfte von Bund und anderen Bundesländer auf dem Hoheitsgebiet des Landes Berlins regelt. § 8 ASOG bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieser Personenkreis auf dem Gebiet des Landes Berlin (ausnahmsweise) tätig werden darf. So heißt es u.a. in § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 wörtlich:
  • „(1) Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
    • 1. ....
    • 2. ....
    • 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn der Polizeipräsident in Berlin die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
    • 4. ....
    • 5. zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in

den in Verwaltungsabkommen geregelten Fällen. ....“ Diese Vorschrift soll also nicht die polizeirechtlichen Befugnisse im präventiven oder repressiven Bereich berühren, sie soll lediglich landesfremden Polizeikräften – unter engen gesetzlichen Voraussetzungen – die Möglichkeit eröffnen, auch auf dem Gebiet des Landes Berlin tätig werden zu können. Werden die berlinfremden Beamten nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 ASOG tätig, dann „haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidenten in Berlin; sie unterliegen insoweit dessen Weisungen.“ (vgl. § 8 Abs. 2 ASOG) Damit werden diese berlinfremden Polizeidienstkräfte wie „Berliner Polizeidienstkräfte“ behandelt. M.a.W. sie können unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ASOG sowohl präventiv als auch repressiv tätig werden, soweit die entsprechenden Befugnisnormen dies gestatten.

  1. Nein, nein und nochmal NEIN. Sie können NICHT kraft Ermächtigung im ASOG repressiv tätig werden, wenn dies in der StPO oder anderen Bundesgesetzen nicht geregelt ist. Strafverfolgung ist ausschließliche Bundeskompetenz durch den Erlass von StGB und StPO. Die Berliner Polizeibeamten werden auch nicht repressiv tätig, weil es im ASOG steht, sondern weil sie Ermittlungspersonen der StA nach § 152 GVG sind. Wer die Ermittlungspersonnen nun sind, steht nicht im ASOG, sondern in der VO über Ermittlungspersonen der StA (http://www.strafverteidiger.pro/strafprozessrecht-verordnung-uber-die-ermittlungspersonen-der-staatsanwaltschaft/). Hint: da stehen BESTIMMTE Zollbeamte schon drin. Wollt Ihr entgegen der geltenden VO noch mehr Zollbeamte zu Ermittlungspersonen machen? Wohl eher nicht. Nehmt doch bitte einfach alles, was nach repressiver Tätigkeit aussieht, aus der Begründung raus, es bringt inhaltlich keinen Gewinn und erzeugt nur Missverständnisse. nutella
  1. Der Antrag verfolgt das Ziel den in § 8 ASOG genannten Personenkreis um die Beamten der Zollverwaltung zu erweitern.
  2. Soweit in der Antragsbegründung das Beispiel des „flüchtigen Straftäters“ aufgeführt ist, ist damit nicht der per Haftbefehl Gesuchte gemeint, sondern derjenige, der nach § 8 Abs. 1 Ziff. 3 „auf frischer Tat“ verfolgt wird. Dieses Verständnis ergibt sich aus der in § 8 Abs. 2 ASOG aufgeführten Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 ASOG.
  1. Dann schreibt das doch bitte auch so! Flucht bzw. Fluchtgefahr ist ein Haftgrund für einen Haftbefehl. Das sorgt nur für Verwirrung. nutella
  1. Zur Klarstellung könnte der Begriff „Beamte der Zollverwaltung“ entsprechend der Regelungen in den anderen Ländern noch präzisiert werden. Zwar ergibt sich aus dem Kontext des Antrages, dass nur die Zollbeamten polizeiliche Eilkompetenzen in Anspruch nehmen dürfen, die auch über entsprechende vollzugsrechtliche Kompetenzen insbesondere auch zum Schusswaffengebrauch verfügen. Sogenannte Vollziehungs- und Vollstreckungsbeamten der Zollbehörden, die im Außendienst öffentlich-rechtliche Forderungen vollstrecken, gehören jedenfalls nicht zu dem Personenkreis, dem diese Kompetenzen zukommen.

Diskussion

Wenn es eine Gesetzesinitiative der Piraten dazu geben soll, dann MUSS deutlich gemacht werden, welches piratische Interesse daran besteht. Die "Vereinheitlichung der Rechtslage für deutsche Zollbeamte" - sorry, das finde ich zu schwach. Denn wir werden uns anschließend auch mit den Kritikern dieser Regelung inhaltlich auseindandersetzen müssen. Dass es diese in erheblichem Maße gibt, zeigt die Ablehnung des Begehrens auf Länderebene in 2010.

Außerdem: der 'Bund Deutscher Zollbeamter' hat sich schon 2001 in "Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (BDZ)" umbenannt.
Irgendjemand hat also eine uralte Forderung den Piraten zum Fraß vorgeworfen. Diese Lobbyverbindung sollte zumindest deutlich gemacht werden, bevor Piraten einen Gesetzesentwurf diskutieren und einbringen. Sorry für diese Polemik: C.Lauer hat inzwischen klargestellt, dass der Antrag von Wolfgang Dudda (Zollbeamter und Abgeordneter in SH) an ihn herangetragen wurde. Der Gesetzesvorlage wurde am 15.5. von der AGH Fraktion knapp zugestimmt, sie geht am 24.5. in die erste Lesung des Abgeordnetenhaus.
aboettcher 16:26, 21. Mai 2012 (CEST)

Nein, nein und nochmal NEIN. Sie können NICHT kraft Ermächtigung im ASOG repressiv tätig werden, wenn dies in der StPO oder anderen Bundesgesetzen nicht geregelt ist. Strafverfolgung ist ausschließliche Bundeskompetenz durch den Erlass von StGB und StPO. Die Berliner Polizeibeamten werden auch nicht repressiv tätig, weil es im ASOG steht, sondern weil sie Ermittlungspersonen der StA nach § 152 GVG sind. Wer die Ermittlungspersonnen nun sind, steht nicht im ASOG, sondern in der VO über Ermittlungspersonen der StA (http://www.strafverteidiger.pro/strafprozessrecht-verordnung-uber-die-ermittlungspersonen-der-staatsanwaltschaft/). Hint: da stehen BESTIMMTE Zollbeamte schon drin. Wollt Ihr entgegen der geltenden VO noch mehr Zollbeamte zu Ermittlungspersonen machen? Wohl eher nicht. Nehmt doch bitte einfach alles, was nach repressiver Tätigkeit aussieht, aus der Begründung raus, es bringt inhaltlich keinen Gewinn und erzeugt nur Missverständnisse. nutella