Archiv Diskussion:2009/Satzungsvorlage für Landesverbände
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Kopie oder Verweis
Hi allerseits,
kann das sein das man hier nicht die ganze Bundessatzung reinkopieren muss, sondern nur auf § 14 - Verbindlichkeit dieser Bundessatzung verweisen muss und seine Landesspezifika (ist die Frage welche es da gibt) definieren muss? greetz klml 11:41, 28. Okt 2006 (UTC)
- Hi,
- du hast es richtig erkannt. Die Bundessatzung gilt grundlegend für alle LVs. Über dies hinaus kommen noch die Länder spezifische Regelungen / Paragraphen. Zumindest so wurde dies in unserer Arbeitsgruppe verstanden und das macht auch so Sinn. Trotzdem sollten die einzelnen LVs nicht mit ihrer Richtung völlig abdriften oder sich gegenseitig widersprechen.
- Wir haben in Rheinland-Pfalz von der Bundessatzung kopiert und eben unsere Änderungen eingefügt und zusätzlich etwas erweitert, da die Bundessatzung sehr dürftig ausgefallen ist, so unsere Meinung.
- --Hobbel 12:01, 29. Okt 2006 (UTC)
Darum meine ich ja das die Landessatzung aussschliesslich die landesspezifischen Dinsge drin haben muss und mit dem Rest eh auf die Budnessatzung verweisen muss. So wie ich das sehe habt ihr aber die ganze Satzung kopiert und dann daran eure Änderungen gemacht, warum refereziert ihr hier nicht drauf, und erwähnt nur Artikel die in einer Landessatzung / eurer Landessatzung anderes sein muss. greetz klml 12:18, 29. Okt 2006 (UTC)
Vollständigkeits halber haben wir alles kopiert. Bei manchen Formulierungen auch geändert, weicht in ganz wenigen Passagen von der Bundessatzung ab, da nach unserer Meinung an diesen Passagen die Bundessatzung etwas ungenau wurde. --Hobbel 13:33, 29. Okt 2006 (UTC)
- Alles zu kopieren ist aus meiner Sicht auch nicht gut, da dann Änderungen der Bundessatzung zu Inkonsistenz führen. Die Paragraphen, die unverändert sind, könntet Ihr in dem Arbeitsentwurf ja ggf. kenntlichmachen. Eine Formulierungspräzisierung ist übrigens eher nicht sinnvoll, da in jeder Formulierung ein Aulegungsbedarf steckt und dies faktisch schlicht eine Abänderung ist. --Nanuk 13:25, 15. Jan 2007 (UTC)
In meinem Entwurf zur Hessensatzung habe auch ich die Bundessatzung kopiert und nicht referiert. Zum einen muss die Referenz (in dem Fall die Bundessatzung) beim Landeswahlleiter eingereicht werden zum anderen anderen, und das war mich schliesslich ausschlaggebend, erhöht sich die Lesbarkeit und das Verständnis ohne Referenz signifikant. Bei Änderungen in der Bundessatzung muss ggf. dann natürlich ein Landesparteitag die entsprechenden Passagen zur Abstimmung bringen. Ich denke jedoch, dass die augenblickliche Satzung recht erwachsen ist. Gravierenden Änderungen wird sicherlich eine entsprechende Diskussion vorausgehen. Und ein paar lokale Besonderheiten führen nicht gleich zur Inkonsistenzen im Regelfall. --Pirata 00:29, 11. Jun 2007 (CEST)
- Die Referenzierung wurde bewusst so eingebaut. Deine Argumente hatten wir auch im Kopf und haben deshalb nicht alles, was man referenzieren hätte können, referenziert (z.b. Organe, weil die äußerst wichtig sind und das auch individuell geregelt werden kann). Die Referenzen behandeln Punkte, in dennen man sich eh an die Bundessatzung halten muss z.B. den Mitgliedsbeitritt. In vielen aktuellen Satzungen steht z.B. der Mitgliedsbeitrag drinnen, das ist vollkommen unnötig. Diese Form der Satzung betont, das wir eine Partei sind und nicht ein Zusammenschluss von Landesparteien. Auch muss nach einem Bundesparteitag so kein Landesparteitag abgehalten werden. Also uns ging es darum zu betonen, das wir eine Partei sind und nicht jeder sein eigenes Ding drehen kann und vorallem, dass die Bundessatzung über die der LVs geht. Inkonsistenzen kann ich mir nicht vorstellen, da die Mustersatzung nur das regelt, was auch das PartG verlangt wird (weiterreichende Regelungen bedarf es meiner Meinung nach nicht)H0sch1 01:03, 11. Jun 2007 (CEST)
§ 1 Name
§4 PartG, Absatz 2: 1Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. 2Der Zusatz für Gebietsverbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. 3In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden. [[1]] D.h. der Name müsste m.E. "Piratenpartei Deutschland Landesverband <Bundesland>" sein - auch wenn das nicht unbedingt der Bundessatzung entspricht. B.pwned 20:00, 11. Jan 2007 (UTC)
- ja, das sehe ich im Grunde genauso. Demnach müsste es 'Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern' nach PartG heissen, und 'Piratenpartei Deutschland Bayern' nach der Bundessatzug. M.a.W.wir sollten einen Änderungsantrag für §1(3) vormerken. Was man aber im täglichen Gebrauch benutzt ist m.E. davon unabhängig. --Nanuk 09:08, 12. Jan 2007 (UTC)
- Auf Bundessatzung/Änderungsanträge wurden entsprechende Änderungen vorgeschlagen. --Bart 08:22, 15. Jan 2007 (UTC)
Um Diskussionen im Stile von "aber das klingt ja doof" vorzubeugen, schlage ich vor im Kommentar einfach "§ 4 PartG" hinzuzufügen.--Bart 09:11, 15. Jan 2007 (UTC)
- ist erledigt --Nanuk 13:12, 15. Jan 2007 (UTC)
wie ich in diesem forumspost unter 1) erläutert habe, glaube ich, dass es 1. nötig ist, den bestandteil Piratenpartei Deutschland als beginn des namens zu führen und es 2. relativ egal ist, wie der (notwendige) name des bundeslandes angefügt wird. das hindert uns natürlich nicht daran, eine einheitliche regelung anzustreben.--Pdg 00:40, 21. Jan 2007 (UTC)
- Nach strenger Auslegung (und in diesem Punkt lasse ich mir gerne vorauseilenden Gehorsam vorwerfen) des Parteiengesetzes §4 (2) ist die dem Parteinamen nachgestellte Organisationsstellung Pflicht. Diese darf weggelassen werden in der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung. Inwiefern darauf auf Webseiten verzichtet werden kann, grenzt fast an Auslegungssache. Bei den "grossen" Parteien an die Satzung/Statut zu kommen ist fast schon eine Lebensaufgabe. Zumindest bei der Bundes-CDU ist zu lesen, das nachfolgende Gebietsverbände angehängt "ihren jeweiligen Namen tragen". Ob da aber Landesverband steht oder nicht, halte ich nicht für ausschlaggebend. --Pirata 00:55, 11. Jun 2007 (CEST)
Satzungsrangfolge
Als einleitenden, erläuternden Kommentar zur Mustersatzung schlage ich vor: "§ 6 Abs. 1 Satz 2 PartG: 'Die Gebietsverbände regeln ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält.'" Mancher Mangel in der LV-Satzung ist vermeidbar, wenn der Ersteller diesen Sachverhalt immer im Hinterkopf hat. --Bart 06:58, 15. Jan 2007 (UTC)
- erledigt --Nanuk 13:16, 15. Jan 2007 (UTC)
§ 2 - Mitgliedschaft
Alles von der Bundessatzung abzuschreiben, scheint mir unzweckmäßig zu sein, weil bei Änderung der Bundessatzung einerseits die Frage aufkommen könnte, was Gültigkeit hat, und andereseits alle LV-Satzungen und alle Satzungen der Untergliederungen, die womöglich auch abgeschrieben haben, angepasst werden müßten. Dazu wäre womöglich ein satzungsändernder Beschluß der jeweiligen Versammlung nötig. Insgesamt unnötiger Aufwand. Ein ausdrücklicher Verweis auf die anzuwendende Bundessatzung erscheint mir hier sinnvoller. Ferner "kann" der LV ein Piratenverzeichnis führen. Was den nun? Führt er oder führt er nicht und wer entscheidet das? Da ein Verzeichnis für die Ladung zu Versammlungen gebraucht wird, sollte es schlicht heißen: der LV führt ein Verzeichnis (ohne kann). --Bart 07:17, 15. Jan 2007 (UTC)
- 'kann' sollte es ermöglichen, dass einzelne Landesverbände auch in Ermangelung eigener Geschäftsstellen die Bundesgeschäftsstelle nutzen können, um ihre Mitglieder zu führen. Falls wir eine mandantenfähige Mitgliederverwaltung bekommen, dann gibt es nämlich in der Tat nur noch _ein_ Verzeichnis. Dann wäre eine vorgeschriebene Landesmitgliederdatenbank eher kontraproduktiv. Beim Rest stellt sich die Frage, wie man Ergänzungen macht, ohne den jeweiligen Paragraphen der Bundessatzung zu kopieren. Grundsätztlich kann sich in der Bundesatzung ja auch die Numerierung ändern, dann müsste man sich auf die Paragraphentitel verlassen. --Nanuk 13:20, 15. Jan 2007 (UTC)
- berechtigte Einwände. Vorschlag: "Der Landesverband und seine Untergliederungen führen jeweils ein eigenes Verzeichnis der Piraten in ihrem Tätigkeitsgebiet, sofern ein Verzeichnis einer übergeordneten Gliederung nicht mitgenutzt werden kann." Damit wäre faktisch ein zentrales Verzeichnis vorgeschrieben, wenn es verfügbar wird. Bis dahin kann jede Gliederung die Daten führen, die sie etwas angehen. Zentrales Verzeichnis ist auch sinnvoll, damit der Bund Beitragszahlungen prüfen kann. Zugriff aus den Gliederungen für Ladungen und Neueintragungen bei Parteieintritten muß natürlich möglich sein. Zum Verweisproblem: Grundsätzlich sind Anpassungen nach Änderungen einer übergeordneten Norm nicht immer zu vermeiden. Wie hält sich der Aufwand in Grenzen? Kopiere ich, dann muß jede Miniänderung nachvollzogen werden. Verweise ich, dann muß nur dann der Verweis angepaßt werden, wenn sich die Numerierung geändert hat, nicht aber bei geringen inhaltlichen Änderungen. Kopiere ich, muß LV-Satzung und alle abschreibenden Untersatzungen angepaßt werden. Verweise ich geschickt, nämlich immer nur auf die nächsthöhere Satzung, dann muß nur der Verweis in der LV-Satzung angepaßt werden. Der Verweis der Untersatzung auf die LV-Satzung bleibt gleich, weil er ja auf die unveränderte Nummer der LV-Satzung verweist. Um den ganzen Inhalt zu erfassen, benötigt man dann alle Satzungen, wegen der Hierarchie (höchste Priorität Bund) benötigt man die aber sowieso, weil sonst Widersprüche nicht auffallen. Die Idee mit den Titel ist aber gut. Die kann man zur Verdeutlichung immer hinzufügen, damit Verweise auf falsche Inhalte leichter auffallen. Im Übrigen gilt bei jeder Auslegung eines Rechtstextes immer § 133 BGB sinngemäß. Also Fazit: "§ 2 - Mitgliedschaft (1) § 2 (Mitgliedschaft) der Bundessatzung ist anzuwenden. (2) Der Landesverband und seine Untergliederungen führen jeweils ein eigenes Verzeichnis der Piraten in ihrem Tätigkeitsgebiet, sofern ein Verzeichnis einer übergeordneten Gliederung nicht mitgenutzt werden kann." Randbemerkung: In der Bundessatzung steht was von "zentralem Verzeichnis" (§ 2 Abs. 2 Satz 2). Das ist auslegbar. 1. ergänzendes, zentrales Verzeichnis oder 2. exklusives, zentrales Verzeichnis. Bei 2 wäre die Regelung in der LV-Satzung rechtswidrig, weil Bundessatzung vorgeht... --Bart 23:16, 21. Jan 2007 (UTC)
Kategorie
Bitte mal die Kategorie "Satzung" hinzufügen. --Bart 08:17, 15. Jan 2007 (UTC)
- ok --Nanuk 13:16, 15. Jan 2007 (UTC)
Wiso gesperrt
Hi Nanuk,
wieso hast du den Artikel gesperrt? Gibts dafür Gründe? greetz klml 11:30, 18. Jan 2007 (UTC)
- na klar, wegen der Qualitätssicherung. Aber wir können es ja auch erstmal ohne Sperrung versuchen --Nanuk 11:48, 18. Jan 2007 (UTC)
§9a - Der Vorstand
(10) "Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über." Das halte ich für nicht durchführbar, da es sich faktisch um eine Ämterkummulation handelt zu der es in §4 (1) der Bundessatzung heisst: "Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt." Das wäre nur zu umgehen, wenn man lediglich "Vorstandsmitglied" als Amt begreift und differenziertere Bezeichnungen (Vorsitzender, GS, etc) davon aus grenzt. In der Folge werden die Ämter Vorsitzender, GS und SM gesondert benannt. Aus dem Wortlaut geht meiner Meinung nach nicht hervor, ob ein Kompetenzübergang auf diese Ämter möglich ist, oder anschliessendes lediglich gilt, wenn das nicht gelingt. --Pirata 01:38, 11. Jun 2007 (CEST)
- Es heißt ja wenn möglich. Das dient nur als Übergangslösung und wenn die Satzung dies regelt ist es auch keine Ämterkommulation. z.B. heißt das, dass der stellv. Vorsitzende die Kompetenz des Vorsitzenden übernimmt, oder des stellv. auch polit. G. macht. Alles andere ist wsl. auf Dauer ungmöglich.H0sch1 07:16, 11. Jun 2007 (CEST)
- Prinzipiell gebe ich dir Recht und der gesunde Menschenverstand würde es genauso sehen. In Bezug auf Regelungen speziell in Verbindung mit Ämtern habe ich aber schon manches erlebt und deshalb wollte ich eine präzisere Ausformulierung anregen. In der Sache sind wir vollkommen einer Meinung. --Pirata 00:42, 13. Jun 2007 (CEST)
(11) "...führt der dienst älteste Vorstand der nächst niederen Gliederung kommissarisch die Geschäfte..." In meinen Augen ist das augenblicklich tödlich. In dem meisten LVs und besonders in neu zu gründenden existieren gar keine niederen Gliederungen. Ich plädiere daher für einen Zusatz, der diesen Fall regelt. In Frage käme meines Erachtens der Bundesvorstand. Spricht etwas dagegen? --Pirata 01:38, 11. Jun 2007 (CEST)
- Wenn es keine niedere Gliederung gibt ist klar, das nichts übergeht. Warum ist das tödlich? Ich habe vollstes Vertrauen, das die das hinbekommen würden, wenn sie existieren. Der Bundesvorstand muss damit nicht belastet werden, der hat genug zu tun. Ausserdem wird es schwer für ihn alles nötige zu organisieren. H0sch1 07:16, 11. Jun 2007 (CEST)
- Der zwangsläufig notwendige LaPT muss vom Vorstand nach meiner Kenntnis beschlossen werden. Tritt der Vorstand zurück oder ist nicht beschlussfähig, muss diese Aufgabe jemand anderes erledigen. Gibt es keine niedere Gliederung ist nach dieser Mustersatzung niemand dafür zuständig. Ist erstere Annahme verkehrt, hat sich das Thema erübrigt, wenn nicht, haben wir für den augenblicklichen Regelfall in einer Extremsituation (nur darum geht es ja), keine handhabbare Stellvertreterregelung. In den Landessatzungen sollte ein außerordentlicher Parteitag vorgesehen sein mit idR 3 Wochen Vorlaufzeit. In diesen 21 Tagen sollten nicht so viele Vorstandsaufgaben zu erledigen sein, so dass der Bundesvorstand diese zumindest pro forma übernehmen könnte. Wie gesagt, der Eintritt dieses Falles ist ja hoffentlich (mittlerweile) die absolute Ausnahme. Geregelt sein sollte es trotzdem. --Pirata 00:42, 13. Jun 2007 (CEST)
- Ja das klingt logisch. Vielleicht sollte man einfach ergänzen, das der Bund das macht wenn es keine niedere Gliederung gibt.H0sch1 07:45, 13. Jun 2007 (CEST)
- Der zwangsläufig notwendige LaPT muss vom Vorstand nach meiner Kenntnis beschlossen werden. Tritt der Vorstand zurück oder ist nicht beschlussfähig, muss diese Aufgabe jemand anderes erledigen. Gibt es keine niedere Gliederung ist nach dieser Mustersatzung niemand dafür zuständig. Ist erstere Annahme verkehrt, hat sich das Thema erübrigt, wenn nicht, haben wir für den augenblicklichen Regelfall in einer Extremsituation (nur darum geht es ja), keine handhabbare Stellvertreterregelung. In den Landessatzungen sollte ein außerordentlicher Parteitag vorgesehen sein mit idR 3 Wochen Vorlaufzeit. In diesen 21 Tagen sollten nicht so viele Vorstandsaufgaben zu erledigen sein, so dass der Bundesvorstand diese zumindest pro forma übernehmen könnte. Wie gesagt, der Eintritt dieses Falles ist ja hoffentlich (mittlerweile) die absolute Ausnahme. Geregelt sein sollte es trotzdem. --Pirata 00:42, 13. Jun 2007 (CEST)