Archiv:2010/Marburg/Kreisverband/Satzungsentwurf/Modul 7

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Modul 7

Betrifft

Ergänzung einer schriftlichen Begründung im Falle einer Ablehnung eines Mitgliedsantrages im § 2 "Mitgliedschaft".

Antragsteller

Christian B.

Änderungen

Es wird vorgeschlagen folgenden Abschnitt des Moduls 1

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

wie folgt zu verändern:

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

(4) Wird der Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats beschieden oder abgelehnt, so kann der Bewerber die Entscheidung des Landesvorstandes beantragen. Bei der Ablehnung eines Aufnahmeantrages, die schriftlich und begründet erfolgen muss, ist der Bewerber auf die Möglichkeit der Rechtsmittel hinzuweisen.

Begründung

Der Bewerber verdient im Falle seiner Ablehnung eine Begründung, warum die Entscheidung so getroffen wurde. Das sichert Transparenz und erleichtert dem LaVo die Betrachtung des Falls.

Diskussion

  • Find ich ne gute Sache, allerdings stört mich die spezielle Formulierung etwas. Das klingt noch zu wenig nach Satzungsdeutsch... Wenn mir dazu noch was besseres einfällt, dann werde ich es hier einbringen. --Nplhse 21:36, 20. Apr. 2010 (CEST)
  • Eine Begründung sollte in der Tat erfolgen. --Nautilus 18:06, 27. Apr. 2010 (CEST)
  • Hier enthalte ich mich meiner Stimme, da ich nicht weiß in wie fern WIR dies so erweitern dürfen (Landes-, Bundessatzung). Die Idee dahinter finde ich gut. Duergy 23:04, 13. Mai 2010 (CEST)
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