Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA008
Inhaltsverzeichnis
Änderungen
In §15 FO:
(3) Landesverbände, deren Festsetzungsbeträge nach § 19a Abs. 6 PartG für das Anspruchsjahr die Summe aus
1. Eigeneinnahmen nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres und
2. Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes, die eindeutig dem jeweiligen Landesverband zuzuordnen sind
übersteigen, wobei Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit (§ 24 Abs. 4 Nummer 5 PartG) nur in Höhe des nach Abzug der Ausgaben (§ 24 Abs. 5 Nummer 2 Buchstabe f PartG) verbleibenden Betrages zu berücksichtigen sind, zahlen den sich daraus ergebenden Differenzbetrag zu 100% in den innerparteilichen Finanzausgleich.entfällt
(4) Der Bundesverband beteiligt und die Landesverbände beteiligen sich am innerparteilichen Finanzausgleich mit dem vollständigen FestsetzungsbetragBundesanteil des Festsetzungsbetrages nach § 19a (6) PartG für das Anspruchsjahr.
(5) Kosten für die Grundversorgung, die der Bundesverband für die Gesamtpartei zur Verfügung stellt, werden vorrangig aus dem innerparteilichen Finanzausgleich bedient. Der Schatzmeisterclub legt Art und Umfang hierzu fest.entfällt
(6) Der Bundesverband erhält aus dem nach Absatz 5 verbleibenden innerparteilichen Finanzausgleich 15% des um die Kosten aus Absatz 5 reduzierten Festsetzungsbetrages für die Gesamtpartei, soweit diese von den Einzahlungen bedient werden können. 35%, gedeckelt auf seine Eigeneinnahmen.,
(7) Die nach der Abzug aus Absatz 6 verbliebenen Mittel des innerparteilichen Finanzausgleichs an Landesverbände werden wie folgt an die Landesverbändeverteilt:
(a) Die Mittel werden zunächst an die nicht einzahlenden Landesverbände verteilt: Hierfür wird zunächstZunächst wird der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden als Sockelbetrag zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. Anschließend werden die Anteile für die einzahlenden Landesverbände entsprechend dem Proporz dieses Schlüssels auf die restlichen Landesverbände verteilt, so dass die einzahlenden Landesverbände keine Mittel, aber alle verbliebenen Mittel an die nicht einzahlenden Landesverbände zugeteilt werden. Bei dieser Zuteilung ist der Betrag jedes einzelnen Landesverbands durch dessen Eigeneinnahmen nach § 24 (4) Nr. 1 bis 7 PartG des entsprechenden Rechenschaftsjahres nach oben begrenzt.
(b) Sind bei der Zuteilung gemäß (a) über die Eigeneinnahmen einzelner Landesverbände hinausgehende Mittel angefallen, so wird diese Summe auf alle 16 Landesverbänden verteilt. Dabei wird zunächst der Betrag zu 50% in gleichen Teilen allen 16 Landesverbänden zugerechnet. Weitere 25% werden an alle Landesverbände anteilig nach der Fläche der Bundesländer und die restlichen 25% anteilig nach der Einwohnerzahl der Bundesländer zugerechnet. nicht alle Mittel verteilt worden, so werden diese Mittel auf alle 16 Landesverbänden, entsprechend dem Proporz des Schlüssels aus a) verteilt.
Meinungsbild
Dafür
- Du?
- Du?
- Du?
Dagegen
- Du?
- Du?
- Du?
Diskussion
Pro
Contra
- Leider geht der Antrag zu Lasten der LVs die 2018 Landtagswahl haben
- Dieser Antrag wurde nicht mit dem SM-Club diskutiert wobei hier bei den Landesschatzmeistern der LVs würde ein Vor-Check in Kompetenten Händen liegen
- Frage
- warum wurde das nicht vorher im SM-Club diskutiert?
- warum kommt dieser Antrag erst kurz vor dem BPT17.2 - ist das dem Antragsteller gerade mal so eingefallen?
- warum soll der Antrag Rückwirkend zum Abschluss des ReBe2016 gelten und somit alle Planungen für 2018 außer Kraft setzten?