Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA006
Inhaltsverzeichnis
Änderungen
Der nicht existente § 2b BS soll geändert werden. Allerdings hat der Antragsteller offensichtlich § 3 Abs. 2b BS gemeint. Diese Änderung sähe wie folgt aus:
(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften in Untergliederungen der Piratenpartei Deutschland sind unzulässig.
In § 4 BS
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung seines Landesverbandes die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, dessen Mitglied er ist (Passives Wahlrecht).In den Vorstand eines Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland können nur Piraten gewählt werden. Unabhängig davon, ob eine Mitgliedschaft in der betreffenden Gliederung besteht. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
Meinungsbild
Dafür
- Du?
- Du?
- Du?
Dagegen
- Gimli
- Du?
- Du?
Diskussion
Pro
Contra
- Der Antrag ermöglicht in allen Untergliederungen Kandidaturen von außerhalb. Ich sehe da einen Kandidatenwanderzirkus auf uns zukommen. Sinnvoller wäre es die alte Regelung beizubehalten und für die Untergliederungen, die das wirklich wollen, eine Öffnungsklausel vorzusehen. Die Antragskommission sollte prüfen, ob wegen der eindeutigen Referenz zum nicht existenten § 2b BS der Satzung, der Antrag überhaupt zulässig ist. --Gimli (Diskussion) 00:14, 12. Okt. 2017 (CEST)