Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA015
Ein guter und gut gemeinter Antrag der aber in dieser Form schadhaft weil nicht komplett ist. Ich möchte daher anregen, folgende Minimalpunkte aufzuführen: Befangenheit wird bejaht:
- bei Verwandtschaft oder Freundschaft mit einer Partei
- Schiedsrichter ist Mieter oder Darlehensnehmereiner Partei
- Ehefrau eines Schiedsrichters ist in der Kanzlei einer Partei angestellt.
- Gespräch mit Parteivertreter und deren Anwalt über den Gegenstand des Schiedsverfahrens bei gleichzeitiger Bewirtung
- Vereinbarung zwischen dem Kläger und einem Schiedsrichter, dass sein Honorar im Falle der Verurteilung des Beklagten aus Urteilssumme vorweg befriedigt werden soll.
- Schiedsrichter hat ftir eine Partei ohne Wissen der anderen Partei bereits ein Gutachten in dieser Sache erstellt
- Schiedsrichter, der als Rechtsanwalt die ernennende Partei gewöhnlich vertritt oder in einer gleich gelagerten Sache schon vertreten hat
- Schiedsrichter gehört Anwaltskanzlei an, die die Muttergesellschaft einer Partei seit Jahren vertrat
- Schiedsrichter bespricht sich mit einer Partei alleine und nimmt mit ihr Besichtigungen vor
- Schiedsrichter nimmt ausschließlich für ihn bestimmte Informationen entgegen
- Schiedsrichter war Zeuge über Tatsachen, die in dem Verfahren eine Rolle spielen
- Schiedsrichter steht im Angestelltenverhältnis zur Partei
- der nicht von einer Partei ernannte Schiedsrichter bezeichnet sich als Vertreter seiner Partei
- Schiedsrichter arbeitet für eine Wirtschaftsorganisation, die mit den Interessen einer Partei verbunden ist
- Schiedsrichter ist Aktionär einer Partei, der bei Prozessverlust erhebliche wirtschaftliche Einbußen drohen
- unzutreffende Angaben über Verflechtung einer Partei mit einem Schiedsrichter
- Alleinschiedsrichter wird während des Verfahrens als Schiedsgutachter tätig
- Schiedsrichter, der den als Rechtsanwalt einer Partei tätigen Vertreter in einem anderen Rechtsstreit persönlich angegriffen hat
Dies ist das Grundgerüst auf denen Befangenheit
Ich möchte auch noch mit einem weiteren Zitat aus dem Anwaltsblatt A11041 zitieren: "Unterschiede bestehen in der besonders interessanten Fallgruppe der Beziehungen eines Schiedsrichters zu einer Partei. Parteien neigen dazu, nur solchen Personen zu vertrauen, die sie auf irgendeine Art und Weise kennen gelernt haben, z. B. bei einem Vortrag gehört, mit ihnen gesprochen oder diese zumindest gesehen haben. Diese Fälle sozialer oder wirtschaftlicher Kontakte bedürfen einer näheren Betrachtung."
Diese Begriffsdefinitionen sind ohnehin allgemein juristisch gültig und daher bedarf es eigentlich keiner abschliessenden "Befangenheits-Liste" in unserer Satzung. Also entweder den Befangenheitsstatus lassen wie er ist und lieber auf Richter setzen (sprich wählen) welcher sich der vorstehenden Sichtweise anschliessen können, oder den SÄA so gestalten dass es nicht zu einer Schwächung der Satzung bzw der Mitgliederrechte kommt, wenn diese auf eigentlich befangene Richter stossen. Simonlange (Diskussion) 19:29, 12. Jul. 2015 (CEST)