Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA015

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA015
Einreichungsdatum
Antragsteller

Carsten Sawosch

Mitantragsteller
  • Stefan Körner
  • Mark Huger
  • Lothar Krauß
  • Malte Sommerfeld
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt C- §5
Zusammenfassung des Antrags Mit dem Antrag wird die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit neu geregelt und den in der Praxis der staatlichen Gerichte erprobten Regelungen angepasst.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.08.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Befangenheit in der SGO neu regeln

Antragstext

In Abschnitt C der Satzung wird § 5 wie folgt neu gefasst:

"§ 5 – Ablehnung und Ausschluss von Richtern

(1) Ein Richter ist von Amts wegen von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen:

1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist;
2. in Sachen seines Ehe- oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. in Sachen einer Person, mit der er verwandt oder verschwägert ist oder war
4. in Sachen eines Organs, denen eine unter 1.-3. genannte Person angehört.
5. in Sachen in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei auftzutreten berechtigt oder berechtigt gewesen ist
6. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen oder zu vernehmen ist;
7. in Sachen, die Beschlüsse betreffen, in denen er als Mitglied eines Parteischiedsgerichtes oder eines Vorstandes, Berater des beschlussfassenden Organs, Antragsteller oder sonst an der Ausarbeitung des Antrags- bzw. Beschlusstextes beteiligt war.
8. In Sachen in denen er an einer Schlichtung oder einem anderen Verfahren der Konfliktbeilegung außerhalb der Parteigerichtsbarkeit mitgewirkt hat.

Das Gericht stellt das Ausscheiden durch Beschluss ohne Mitwirkung der betroffenen Richter fest.

(2) Richter können wegen der Besorgnis der Befangenheit und in den Fällen des Absatz 1 abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Richter sind verpflichtet alle Umstände anzuzeigen, welche die Ablehnung nach Satz 1 tragen können. Eine Partei kann einen Richter nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(3) Die Ablehnung ist zu begründen. Abgelehnte Richter müssen zum Ablehnungsgrund dienstlich Stellung nehmen. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, hierzu abschließend Stellung zu nehmen.

(4) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die ohne Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes keinen Aufschub gestatten.

(5) Über die Ablehnung entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters durch Beschluss.

(6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt. Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für unbegründet erklärt wird, findet die sofortige Beschwerde mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht statt. Bei einem ablehnenden Beschluss gegen die Ablehnung eines Richters des Bundesschiedsgerichts durch eine Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts ist die sofortige Beschwerde zur jeweils anderen Spruchkammer des Bundesschiedsgerichts zulässig. Eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach Absatz 5 durch den Senat des Bundesschiedsgerichts ist in jedem Fall unanfechtbar."

Antragsbegründung

Mit dem Antrag wird die Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit neu geregelt und den in der Praxis der staatlichen Gerichte erprobten Regelungen angepasst. In den im neuen Absatz aufgenommenen Fällen ist der Richter zwingend auszuschließen. Es handelt sich hierbei um an die Parteiarbeit angepasste Ausschlussgründe, wie sie in den staatlichen Verfahrensordnungen ebenfalls normiert sind.

Die bisher mögliche Form der Selbstablehnung eines Richters entfällt. Die auch bisher schon bestehende Pflicht zur Offenlegung der die Besorgnis der Befangenheit begründenden Tatsachen durch die Richter gibt den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit nach der Offenlegung den Richter abzulehnen.

Zukünftig soll gegen abgelehnte Befangenheitsgesuche die sofortige Beschwerde zum übergeordneten Gericht möglich sein. Durch die bisherige Regelung können rechtswidrig abgelehnte Befangenheitsgesuche erst in der Berufung angegriffen werden. Hierbei muss regelmäßig das gesamte Verfahren an das erstinstanzliche Gericht zurück verwiesen werden. Erfolgt dies nicht, wird den Parteien faktisch die erste Instanz im parteischiedsgerichtlichen Verfahren genommen, was nicht mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren vereinbar ist.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge