Antrag:RLP/2015.1/003/Mandatsträgerabgaben

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RP:Antragsfabrik

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Dies ist ein abgelehnter Satzungsantrag für den Landesverband RLP.

Satzungsantrag Nr.
2015.1/003
behandelt bei
LMV2015.1
Beantragt von
anonym
Kurzbeschreibung
zusätzlliche Abgabe an die Partei von Mandatsträgern
Vermerk
eingereicht mit Ticket-ID PP#100102887 am 2015-04-08
zusammen abstimmen mit Antrag:RLP/2015.1/004/Empfehlung Mandatsträgerabgaben

Antrag

Der Landesparteitag möge beschliessen, an geeigneter Stelle in die Satzung einen Abschnitt über „Mandatsträgerbeiträge“ mit folgenden Abschnitten einzufügen:

(1) Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) sollen außer ihrem Mitgliedsbeitrag zusätzlich eine regelmäßige Mandatsträgerabgabe entrichten.

(2) Höhe und Einzelheiten der Entrichtung sollen die zuständigen Schatzmeister mit den Mandatsträgern für die Dauer der Amtsperiode vereinbaren.

(3) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beitrage als Amts- oder Mandatsträger der Piraten nicht entrichtet.

Begründung

Wenn wir das befürworten sollten wir das jetzt tun. Denn wenn wir es jetzt nicht in die Satzung schreiben können wir es erst nach der Aufstellungsversammlung machen -- wer dann auf der AV aufgestellt wird kann sich auf den Standpunkt zurückziehen, dass diese Forderung ja zum Zeitpunkt der Kandidaturerklärung und Listenaufstellung noch nicht bestand --- Geld gibt es von diesen Leuten dann erstmal nicht, und zwar auf Jahre.

Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. guru
  2. Friedel
  3. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1.  ?
  2.  ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wieder eintragen.

  • [3] geht gar nicht. Mandatsträger entscheiden frei über ihre Mittelverwendung; ein Verstoß gegen die Parteiordnung kann hierbei gar nicht vorliegen.
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