Antrag:Bundesparteitag 2025.2/Antragsportal/SÄA011
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA011 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Allgemeines„Allgemeines“ befindet sich nicht in der Liste (Satzungsabschnitt A - §1, Satzungsabschnitt A - §2, Satzungsabschnitt A - §3, Satzungsabschnitt A - §4, Satzungsabschnitt A - §5, Satzungsabschnitt A - §6, Satzungsabschnitt A - §7, Satzungsabschnitt A - §8, Satzungsabschnitt A - §9, Satzungsabschnitt A - §10, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppeSÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Rechte, Pflichten und Beendigung der Mitgliedschaft |
Schlagworte | §4 und §5, Rechte, Pflichten und Beendigung der Mitgliedschaft |
Datum der letzten Änderung | 09.06.2025 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelNeufassung von § 4 und § 5 AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen Die beiden Paragraphen 4 und 5 im Abschnitt A der Bundessatzung, welche Rechte und Pflichten, sowie die Beendigung der Mitgliedschaft definieren, werden wie folgt neu gefasst. § 4 – Rechte und Pflichten der Piraten (1) Piraten sind verpflichtet, die Ziele und Interessen der Piratenpartei zu unterstützen, sowie Beschlüssen der Parteiorgane zu befolgen. (2) Piraten haben das Recht, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen. Diese Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung und den Satzungen der Untergliederungen, denen sie angehören. (3) Piraten sind zur regelmäßigen Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags an die Partei verpflichtet. Einzelheiten regelt die Finanzordnung der Bundespartei. (4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist und alle fälligen Mitgliedsbeiträge ab Eintritt entrichtet wurden. (5) Das passive Wahlrecht für den Bundesvorstand haben nur Piraten inne, die keiner weiteren Partei angehören. Bei der Kandidatur für ein Amt sind alle zum Zeitpunkt der Kandidatur bekleideten Ämter bekannt zu geben. (6) Piraten haben an Parteitagen, Mitgliederversammlungen und sonstigen Abstimmungen gleiches Stimmrecht.
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Verlust der Wählbarkeit oder des Wahlrechts durch Richterspruch oder dem Ausschluss aus der Partei. (2) Jedes Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung oder per E-Mail an die Bundesmitgliederverwaltung. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht. AntragsbegründungDie neuen Versionen sind präziser formuliert. Diskussion
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