Antrag:Bundesparteitag 2018.2/Antragsportal/SÄA002

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2018.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA002
Einreichungsdatum
Antragsteller

Exception

Mitantragsteller
  • Piratonym
  • Melano
  • Georgberlin
  • Gimli
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Ergebnis der SG-Marina: Diverse Änderungen der Schiedsgerichtsordnung, Ämterkumulation
Schlagworte Transparenz, Beiladungen, Beratungsgeheimnis, Wiederaufnahmeverfahren, Kontinuität, Zuständigkeit, Güteverhandlung, Vertretung von Organen, Amtshilfe, Ausscheiden, Sofortigen Beschwerde, Ausschlussgründe, Vereinheitlichung
Datum der letzten Änderung 17.11.2018
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen

Antragstitel

Große Schiedsgerichtsordnungsänderung

Antragstext

Zum besseren Verständnis gibts eine Änderungsübersicht: Datei:SÄA002.pdf (es gilt der nachfolgende Text im Wiki)


Der Bundesparteitag möge beschließen:


I. Die Satzung wird wie folgt geändert:


1. § 4 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Bei der Kandidatur für ein Amt sind bereits bekleidete Ämter bekanntzugeben.“


II. Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:


1. § 2 wird wie folgt geändert:


a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Der Richter ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit 
   bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung zur Vorbereitung einer Entscheidung
   oder im überwiegenden Interesse der Verfahrensbeteiligten geboten ist, gegenüber
   jedem, dem er über solche Tatsachen nicht eine dienstliche Mitteilung zu machen
   hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet.“


b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

   „(2a) Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach
   Beendigung seines Amtes zu schweigen.“


2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) In Absatz 5 wird das Wort „Schiedsgerichts“ durch das Wort „Schiedsgerichtes“ ersetzt.

c) In Absatz 11 Satz 1 werden die Wörter „Ist das Bundesschiedsgericht mit mindestens 6 Richtern besetzt, so kann es“ durch die Wörter „Das Bundesschiedsgericht kann“ ersetzt.

d) In Absatz 11 Satz 2 wird das Wort „mindestens“ gestrichen.


3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

   㤠3a Wahl des Bundesschiedsgerichtes
    (1) Für das Bundesschiedsgericht werden abweichend von § 3 Absatz 1 sechs Richter
    und mindestens zwei Ersatzrichter gewählt.
    (2) Der Bundesparteitag wählt jährlich drei Richter und mindestens einen Ersatzrichter.
    (3) Bei der ersten Wahl werden sechs Richter und mindestens zwei Ersatzrichter gewählt.
    Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder werden durch Los bestimmt.
    (4) Scheiden vor der Wahl Richter aus, für die turnusgemäß keine Nachfolger zu wählen
    wären, erhöht sich die Anzahl der zu wählenden Richter entsprechend. In diesem Fall
    werden die zur nächsten Wahl ausscheidenden Richter unter den neu gewählten Richtern
    durch Los so bestimmt, dass bei dieser drei Richter zu wählen sind.
    (5) Das Los über die ausscheidenden Richter nach den Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4
    Satz 2 wird unmittelbar nach der Wahl öffentlich gezogen.
    (6) Ersatzrichter rücken nur für die Richter nach, die für die gleiche Amtszeit gewählt
    wurden.“


4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Richter“ die Wörter „oder ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder Urlaub nicht am Verfahren teilnimmt“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.


5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Partei“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligter“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in
   der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist
   oder war“

c) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Organs“ durch das Wort „Vorstandes“ ersetzt.

d) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „einer Partei“ durch die Wörter „eines Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.

e) In Absatz 2 werden die Wörter „Eine Partei“ durch die Wörter „Ein Verfahrensbeteiligter“ und das Wort „sie“ durch das Wort „er“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „mit einer Frist von 14 Tagen zum übergeordneten Gericht“ werden gestrichen.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.


6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Ist der Betroffene in keinem Landesverband Mitglied, ist das Landesschiedsgericht
   Nordrhein-Westfalen erstinstanzlich zuständig.“

b) In Absatz 10 wird das Wort „Schiedsgerichte“ durch das Wort „Gerichte“ ersetzt.


7. § 7 wird wie folgt gefasst:

   „(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des
   Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
    (2) Der Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine
    Güteverhandlung voraus, es sei denn, die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos.
    (3) Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Verfahrens-
    beteiligten unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich,
    Fragen zu stellen. Die erschienenen Verfahrensbeteiligten sollen hierzu persönlich gehört
    werden.
    (4) Erscheinen alle Verfahrensbeteiligten in der Güteverhandlung nicht, soll das Ruhen
    des Verfahrens angeordnet werden.
    (5) Das Gericht kann die Verfahrensbeteiligten für die Güteverhandlung sowie für weitere
    Güteversuche vor eine hierfür bestimmte, nicht am Verfahren beteiligte und nicht
    entscheidungsbefugte Person (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden
    der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
    (6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Verfahrens-
    beteiligten dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen
    schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichtes durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht
    annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 ge-
    schlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.“


8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Gegen die Ablehnung findet die sofortige Beschwerde statt.“

bb) Satz 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 7 wird aufgehoben.


9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch das Wort „Organ“ und das Wort „dieser“ durch das Wort „es“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Antragsgegner“ durch die Wörter „Verfahrensbeteiligte und hat sie keinen Vertreter bestimmt“ ersetzt.


b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

   „(5) Verfahrensbeteiligte sind
        1. Antragsteller,
        2. Antragsgegner und
        3. Beigeladene, sofern sie dies beantragen.“


10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Das Gericht darf Verschlusssachen einsehen.“

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

   „(2a) Die Schiedsgerichte leisten gegenseitig Amtshilfe und gewähren Akteneinsicht.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Das Gericht beraumt grundsätzlich eine fernmündliche Verhandlung an. Es kann mündliche
   Verhandlungen durchführen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden. Es hat eingehende
   Anträge der Verfahrensbeteiligten angemessen zu berücksichtigen. Entscheidungen des
   Gerichtes hierzu sind unanfechtbar.“

d) In Absatz 8 werden die Wörter „einer der Parteien“ durch die Wörter „einem der Verfahrensbeteiligten“ ersetzt.

e) Absatz 9 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

   „Das Berufungsgericht soll das Verfahren an ein anderes, der Vorinstanz gleichrangiges
   Gericht, verweisen; in Eilsachen kann es das Verfahren an sich ziehen.“

f) Nach Absatz 9 werden folgende Absätze 10 bis 12 eingefügt:

   „(10) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen
   durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
   (11) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung
   auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
   (12) Der Beiladungsbeschluss ist allen Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Dabei sollen der
   Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. In der Beiladung ist darauf
   hinzuweisen, dass der Beigeladene auf Antrag zum Verfahrensbeteiligten wird. Die Beiladung
   ist unanfechtbar.“


11. § 11 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

   „(6) Gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung findet die
   sofortige Beschwerde statt.“


12. § 12 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

    „(8) Alle Urteile und Beschlüsse werden veröffentlicht. Personennamen sind dabei zu
    pseudonymisieren. Gliederungsnamen und die Namen der beteiligten Richter in ihrer Funk-
    tion sind hiervon ausgenommen. Auf begründeten Antrag oder von Amts wegen werden Text-
    passagen geschwärzt, soweit dies zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausnahmsweise
    erforderlich ist.“


13. § 13 Absatz 6 wird aufgehoben.


14. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b eingefügt:

   㤠13a РSofortige Beschwerde
    
    (1) Die sofortige Beschwerde ist binnen zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung
    angefochten wird, einzulegen.
    (2) Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
    Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde
    soll begründet werden.
    (3) Erachtet das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet,
    so hat es ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht
    vorzulegen.
    (4) Beschwerdegericht ist das Berufungsgericht. Beschwerdegericht für Entscheidungen einer
    Kammer des Bundesschiedsgerichtes ist der Senat des Bundesschiedsgerichtes.
    (5) Das Beschwerdegericht kann über die Beschwerde ohne Verhandlung entscheiden. Die Ent-
    scheidung des Beschwerdegerichtes ist unanfechtbar.
    
    § 13b – Wiederaufnahme
    (1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann auf Antrag eines beschwerten Verfahrens-
    beteiligten wieder aufgenommen werden:
        1. wenn das Gericht nicht vorschriftgemäß besetzt war und dies dem Antragsteller erst
        im Nachhinein bekannt wurde;
        2. wenn ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht ordnungsgemäß vertreten war, sofern
        dieser die Prozessführung weder ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
        3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge
        oder Sachverständige sich einer Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
        4. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder ver-
        fälscht war;
        5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechts-
        streit einer vorsätzlichen Verletzung seiner Amtspflichten gegen den Verfahrensbeteiligten
        schuldig gemacht hat;
        6. wenn die Entscheidung auf einer rechtsgültig aufgehobenen Entscheidung beruht.
    (2) Die Wiederaufnahme ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller den Grund für die Wieder-
    aufnahme selbst verursacht oder zu vertreten hat. Der Grund ist durch den Antragssteller
    glaubhaft zu machen.
    (3) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntwerden des Grundes bei dem Gericht zu- 
    stellen, bei dem das Verfahren zuletzt anhängig war.“


15. Es werden ersetzt:

a) in § 5 Absatz 3 sowie § 10 Absatz 3 und 5a jeweils das Wort „Parteien“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,

b) in § 4 Absatz 4 sowie § 10 Absatz 1, 4 und 5 jeweils das Wort „Beteiligten“ durch das Wort „Verfahrensbeteiligten“,

c) in § 3 Absatz 1, 5, 8, 9, § 6 Absatz 5, 6, § 8 Absatz 2, 6, § 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6, 7, § 11 Absatz 4, 5, § 12 Absatz 7 sowie § 13 Absatz 2, 3 jeweils das Wort „Schiedsgericht“ durch das Wort „Gericht“,

d) in § 6 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 jeweils das Wort „Gerichts“ durch das Wort „Gerichtes“,

e) in § 5 Absatz 6, § 10 Absatz 9, § 12 Absatz 9 sowie § 13 Absatz 1 jeweils das Wort „Bundesschiedsgerichts“ durch das Wort „Bundesschiedsgerichtes“ und

f) in § § 3 Absatz 11 Satz 5, § 6 Absatz 6 Satz 3, Absatz 7 Satz 1, Absatz 8, § 10 Absatz 9 Satz 2 sowie § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7 jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz”.

Antragsbegründung

Im Rahmen der Schiedsgerichtsmarina 2018 wurden verschiedene Satzungsänderungsvorschläge besprochen. Diese wurden in den letzten Wochen abschließend bearbeitet. Die Vorschläge, die Konsens waren oder kaum auf Widerspruch stießen, sind in diesen Gesamtantrag zusammengefasst, um die Behandlung als ca. 20 Einzelanträge zu verhindern.

Die einzelnen, hier zusammengefassten Anträge beinhalten:

  • Bekanntgabe von bekleideten Ämtern statt Zustimmungsregelung
  • Verbesserung der Urteils- und Beschlusstransparenz unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte
  • Einführung von Beiladungen
  • Neuregelung der Vertraulichkeit und des Beratungsgeheimnisses
  • Einführung von Wiederaufnahmeverfahren in stark begrenzten Fällen
  • Jährlich hälftige statt vollständige Neuwahl des Bundesschiedsgerichtes
  • Zuständigkeitsregelung für OM gegen Auslandspiraten (LSG NRW)
  • Güteverhandlung statt Schlichtung
  • Neuregelung zur Vertretung von Organen
  • Neuregelung Verhandlungsart
  • Einschränkung des Ansichziehens bei Verzögerungsbeschwerden
  • Amtshilfe der Schiedsgerichte untereinander
  • Dauerhaftes statt temporäres Ausscheiden von Richter durch Urlaub und Krankheit
  • Einheitliche Regelung der sofortigen Beschwerde
  • Konkretisierung von Ausschlussgründen für Richter
  • Vereinheitlichung von Begriffen und Genitivformen


Die Einzelbegründungen sind:


Ämterkumulation: Die bisherige Regelung wird häufig missachtet, ist nicht eindeutig und hat unklare Folgen.

Urteilstransparenz: Gerade die Gründe von Ordnungsmaßnahmen sollten öffentlich sein, damit sich Piraten informieren können und andere Schiedsgerichte über die Rechtsfortbildung informiert werden. Dabei ist der Schutz von Persönlichkeitsrechten durch angemessene Schwärzungen sicher zu stellen.

Beiladung: In vielen Fällen ist es sinnvoll, Dritte in einem Verfahren beizuziehen. Ein häufiger Fall ist die Anfechtung von Wahlen. Bei diesen besteht regelmäßig kein Antrags- und Äußerungsrecht der Gewählten; sie müssen sich stattdessen auf den Vertreter der Mitgliederversammlung verlassen. Beiladungen wurden bereits ohne explizite Regelung der Schiedsgerichtsordnung vorgenommen, etwa durch das Landesschiedsgericht Nordrhein-Westfalen. Durch den vorliegenden Antrag wird die Beiladung in die Schiedsgerichtsordnung aufgenommen. Der Antrag orientiert sich an der Formulierung aus der Zivilprozessordnung.

Vertraulichkeit: Dass die Richter im Gegensatz zu den Beteiligten nach Abschluss eines öffentlichen Verfahrens Hintergründe, Prozessgeschichte, etc. nicht erzählen dürfen ist nicht gerechtfertigt. Noch weniger ist es gerechtfertigt, organisatorische Dinge der Schiedsgericht nicht erzählen zu dürfen. Das Beratungsgeheimnis, Verschlusssachen und die Anonymität müssen jedoch gewahrt werden.

Wiederaufnahme: Bei den besten Schiedsgerichten gibt es Justizirrtümer. Diese sollten unter engen Voraussetzungen korrigiert werden können.

Wahl des Bundesschiedsgerichtes: Durch diese Regelung wird eine gewisse Kontinuität im Bundesschiedsgericht erreicht.

Zuständigkeit für Auslandspiraten: Auslandspiraten gehören keinem Landesverband an. Es muss dennoch ein Landesschiedsgericht erstinstanzlich für Ordnungsmaßnahmen und Parteiausschlussverfahren zuständig sein.

Güteverhandlung statt Schlichtung: Das aktuelle System von vor der Anrufung durchzuführenden Schlichtungsversuchen hat sich als untauglich erwiesen. Es führt – soweit bekannt – kaum zu Einigungen und wird oft von den Beteiligten missachtet. Gleichzeitig führt es zu deutlichen Verzögerungen im Verfahren. Es ist sinnvoller, dass die Schiedsgerichte auf eine Beilegung hinwirken.

Vertretung von Organen: Es können auch andere Organe als Vorstand und Mitgliederversammlung an Verfahren beteiligt sein. Eine Mitgliederversammlung kann außerdem nicht nur als Antragsgegner beteiligt sein. In bestimmten Fällen kann es auch sinnvoll sein, dass eine Mitgliederversammlung ihren Vertreter selbst bestimmt.

Verhandlungsart: Die beim Bundesparteitag 2015.1 eingeführte fernmündliche Verhandlung als Regelfall, von der dem Wortlaut nach nur auf Antrag der Beteiligten abgewichen werden kann, hat sich als untauglich erwiesen. Insbesondere die dort vorgetragenen Verfahrensbeschleunigungen sind nicht eingetreten. Es wird eine neue Regelung getroffen, die eine fernmündliche Verhandlung als Regelfall vorsieht, aber die Entscheidung zum schriftlichen Verfahren oder mündlichen Verhandlungen dem Schiedsgericht überlässt.

Ansichziehen bei Verzögerungsbeschwerden: Wenn das Berufungsgericht bei Verfahrensverzögerungsbeschwerden ein Verfahren an sich zieht, verkürzt dies den Rechtsweg. Das Bundesschiedsgericht hat bereits entschieden, dass diese Möglichkeit daher nur in Eilsachen genutzt werden darf. Dies sollte in der Schiedsgerichtsordnung abgebildet werden.

Einheitliche Regelung sofortige Beschwerde: Die Regelung zur sofortigen Beschwerde ist aktuell an alle Stellen verteilt, bei denen sie vorgesehen ist. Dabei finden sich auch Unterschiede, die eher nicht gewollt sind. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sie einheitlich geregelt. Die Formulierung orientiert sich an den §§ 567ff. ZPO.

Begriffsvereinheitlichung: Die Worte „Partei“, „Beteiligter“, „Verfahrensbeteiligter“, „Schiedsgericht“ und „Gericht“ sowie ihre flektierten Formen werden in der Schiedsgerichtsordnung durchmischt und uneinheitlich verwendet. Mit dem vorliegenden Antrag wird dies vereinheitlicht. Es wird an allen Stellen von „Verfahrensbeteiligten“ statt „Beteiligten“ oder „Parteien“ gesprochen. Weiter wird an allen Stellen, bei denen dies nicht aus Anwendungsgründen ungeeignet wäre, von „Gericht“ statt „Schiedsgericht“ gesprochen. Abschließend werden Genitivformen des Worte „Gericht“ (und ähnlicher Worte) überall mit Fugenlaut geschrieben.


Ausscheiden von Richtern bei Urlaub und Krankheit:

Bisher ist geregelt, dass ein Richter, der auf Grund von Krankheit oder Urlaub vorübergehend an einem Verfahren nicht teilnimmt, für diesen Zeitraum durch einen Ersatzrichter ersetzt wird. Sobald der Grund entfallen ist, kehrt er wieder an Stelle des Ersatzrichters in das Verfahren zurück. Die einzige Ausnahme ist, dass der Ersatzrichter dennoch an Stelle des Richters am Urteil mitwirkt, wenn er diesen bei der letzten mündlichen Verhandlung vertreten hat.

Diese Regelung wurde als Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter kritisiert. Dabei wurde insbesondere ausgeführt, dass dies Prozesstaktiken ermöglichen könnte, die die Gerichtszusammensetzung beeinflussen wollen, und dass der Ersatzrichter gerade angesichts der typischen Verfahrensdauern an den Schiedsgerichten während seiner Teilnahme das Verfahren schon maßgeblich beeinflusst haben kann. Auch die Regelung zur Mitwirkung nur am Urteil ist problematisch, da dies (je nach Auslegung) dazu führen müsste, dass an den zwischen Verhandlung und Urteil gefassten Beschlüssen der ursprüngliche Richter wieder mitwirkt, am Urteil jedoch nicht.

Die aktuelle Regelung soll daher aufgehoben und das Ausscheiden von Richtern auf Grund von Krankheit oder Urlaub in die Regelung zum Ausscheiden bei Befangenheit oder Ausschluss auf Grund von Nichtteilnahme mit aufgenommen werden. Dies würde dazu führen, dass ein Richter, dessen Ausscheiden aus diesen Gründen den Beteiligten mitgeteilt wurde, nicht wieder in das Verfahren zurückkehren kann.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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