Antrag:Bundesparteitag 2018.1/Aufstellungsversammlung/Wahlordnung

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Abschnitt A - Allgemeines

§1 - Kandidatenliste

(1) Kandidaten tragen sich in eine Kandidatenliste ein. Wo diese ausliegt, gibt das VL/WL-Team spätestens bei Eröffnung der Kandidatenliste bekannt. (2) Die Festlegung der Reihenfolge der Kandidatenvorstellung erfolgt durch Losentscheid. Diese Reihenfolge wird auch in den Stimmzetteln verwendet und veröffentlicht.

§ 2 - Kandidatenvorstellung

(1) Kandidierende haben grundsätzlich bis zu 10 Minuten Zeit, sich und ihr Programm vorzustellen. Dabei sind keine Nachfragen erlaubt.

(2) Sollte ein Kandidierender nicht die volle Vorstellungszeit nutzen wollen, bestätigt er dieses nach seiner Vorstellungsrede auf Nachfrage der Versammlungsleitung.

(3) Tritt ein Kandidierender seine Redezeit spätestens nach dem zweiten Aufruf des Versammlungsleiters nicht unverzüglich an, so verfällt diese.

(4) Nach der Vorstellung eines Kandidierenden stimmt die Versammlung darüber ab, ob sie den Kandidierenden befragen will. Stimmen mindestens 30 Akkreditierte einer Befragung zu, findet diese gemäß §2 (5) statt.

(5) Die Befragung erfolgt pro Kandidierenden durch bis zu 5 Fragestellende. Jeder Fragestellende hat 30 Sekunden, der Kandidierende 2 Minuten Redezeit. Nach 5 Fragestellenden wird die Versammlung erneut befragt, ob sie den Kandidierenden weiter befragen möchte. Stimmen hier auch mindestens 30 Akkreditierte dafür, erfolgt eine erneute Befragung nach demselben Verfahren. Die Fragestellenden sind gehalten, für die Wahlentscheidung relevante Fragen zu stellen. Die Versammlungsleitung soll unzulässige Wortbeiträge unterbrechen bzw. unterbinden.

Abschnitt B - Wahl der Listenkandidaten

§ 3 Wahl der Listenkandidaten

(1) Es wird eine verbundene Einzelwahl durchgeführt, bei der für jeden Kandidierenden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt werden kann. Auf die gemeinsame Liste der Länder ist gewählt, wer mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält. Wenn für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als „Enthaltung“.

(2) Im Anschluss wird die Reihenfolge der auf die Liste gewählten Kandidaten nach § 4 festgelegt

Abschnitt C - Reihenfolge der Listenkandidaten

§ 4 Bestimmung der in Einzelwahl festzulegenden Listenplätze

(1) Die Versammlung beschließt, wie viele der zu besetzenden Listenplätze beginnend mit Platz 1 sie in Einzelwahl wählen möchte. (2) Alle weiteren Listenplätze werden in einem gemeinsamen Wahlgang bestimmt.

§ 5 Einzelwahl von Listenplätzen

(1) Die Wahlleitung eröffnet für die nach §4(1) bestimmten Listenplätze nacheinander anschließend mit Platz 1 beginnend die Kandidierendenlisten. (2) Zur Kandidatur ist nur zugelassen, wer nach §3 zum Listenkandidaten gewählt wurde und nicht bereits auf einen Platz nach §5 gewählt wurde. (3) Gewählt auf den Listenplatz ist derjenige Kandidierende, der meisten Ja-Stimmen und mindestens die Stimmen von mehr als der Hälfte der Abstimmenden erhalten hat. (4) Sollte keiner der Kandidierenden nach Absatz (3) gewählt sein, erfolgt die Wiedereröffnung der Kandidierendenliste für diesen Listenplatz und anschließend die erneute Wahl. Sollten in dieser erneuten Wahl keine Kandierenden gewählt wurden sein, wird diese Wahl wiederholt. Im Falle der Wiederholung ist gewählt, wer die Mehrheit der Ja-Stimmen auf sich vereint hat. (5) Sollte bei der Wahl nach Absatz (3) bzw. Absatz (4) Satz 3 zwischen zwei oder mehr Kandidierenden Stimmengleichheit herrschen, wird zwischen diesen Kandidierenden eine Stichwahl durchgeführt. Gewählt ist hierbei, wer die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 6 Festlegung von Listenplätzen in einem gemeinsamen Wahlgang

(1) Alle nach §3 (1) als Listenkandidaten Bestimmte, die aus den vorangegangenen Wahlgängen noch keinen Listenplatz zugewiesen bekommen haben, nehmen ohne erneute Eröffnung einer Kandidierendenliste am Gemeinsamen Wahlgang teil. Ausgenommen sind nur solche Kandidierende, die vor dem gemeinsamen Wahlgang gegenüber der Versammlungsleitung ihre Streichung von der Liste schriftlich begehrt haben.

(2) Jeder Wähler kann für jeden Kandidierenden unabhängig 1 bis 9 Punkte (Ganzzahlen) vergeben. Wenn für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als 0 Punkte. Für die Rangfolge werden die Kandidierenden absteigend nach Höhe der Summe der auf sie entfallenen Punkte sortiert. Bei Gleichheit entscheidet die niedrigere Anzahl der Stimmen mit 1 Punkt. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los.

Abschnitt D - Bestätigung der Liste

§ 7 Bestätigungswahl

Nach abgeschlossener Listenaufstellung erfolgt eine Abstimmung über die Gesamtliste. Die Abstimmung erfolgt mit Ja (Annahme), Nein (Ablehnung) und Enthaltung (Enthaltung wird nicht mitgezählt). Sofern mehr Ja- als Nein-Stimmen vorliegen, gilt diese Liste als beschlossen und wird beim Bundeswahlleiter eingereicht.