Antrag:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA002
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA002 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt C- §3 |
Zusammenfassung des Antrags | Das Bundesschiedsgericht soll für dauerhaft handlungsunfähige Landesschiedsgerichte ein anderes LSG als Vertretung einsetzen können. |
Schlagworte | Schiedsgericht, Handlungsunfähigkeit, Verweisung, Vertretung |
Datum der letzten Änderung | 23.10.2017 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelVertretung dauerhaft handlungsunfähiger Landesschiedsgerichte AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen: Die Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Ist ein Landesschiedsgericht dauerhaft handlungsunfähig, ist seine Handlungsfähigkeit beim nächsten Landesparteitag durch Neuwahl oder Nachwahl von Richtern wiederherzustellen. Die dauerhafte Handlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die wiederholte Nichtbesetzung stellen einen beharrlichen Verstoß gegen die Satzung dar.“ 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: „Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Schiedsgericht zu richten.“ b) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a angefügt: „(10a) Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.“ 3. In § 6 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 10 angefügt: „(6) Ist ein Gericht dauerhaft handlungsunfähig, überträgt das übergeordnete Schiedsgericht dessen Zuständigkeit auf Antrag einem dem Ausgangsgericht gleichrangigen Schiedsgericht (vertretendes Gericht). Antragsberechtigt sind der Vorstand des betroffenen Verbandes sowie Mitglieder und Organe, die das handlungsunfähige Schiedsgericht angerufen haben oder glaubhaft machen, eine solche Anrufung zu beabsichtigen. Erfolgt eine Verweisung nach Abs. 5 auf Grund dauerhafter Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes, kann die Übertragung auch ohne Antrag erfolgen. Die Übertragung ist durch das erlassende Gericht und den Vorstand des betroffenen Verbandes unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. (7) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 endet, wenn das betroffene Gericht wieder handlungsfähig ist. Verfahren, in denen das vertretende Gericht bereits angerufen wurde, bleiben bei diesem anhängig. (8) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 kann nur durch Beschluss des übertragenden Gerichtes geändert werden, wenn dies auf Grund der dauerhaften Handlungsunfähigkeit oder der Überlastung des vertretenden Gerichtes notwendig wird. (9) An Stelle der Übertragung der Zuständigkeit an ein gleichrangiges Gericht nach Absatz 6 kann das zuständige Gericht die Zuständigkeit des handlungsunfähigen Gerichtes nach einem Verteilungsplan an mehrere diesem gleichrangige Gerichte (vertretende Gerichte) verweisen. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend; eine Änderung ist insofern zulässig, als eines der vertretenden Gerichte dauerhaft handlungsunfähig oder überlastet wird. (10) Schiedsgerichte, denen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Zuständigkeiten übertragen werden, sollen vor der Übertragung angehört werden. Bei der Übertragung ist insbesondere ihre Besetzung und ihre Auslastung durch bereits anhängige und zu erwartende Verfahren zu berücksichtigen.“ AntragsbegründungZahlreiche Landesschiedsgerichte sind gegenwärtig unbesetzt. Vorstände und Piraten müssen daher auf eine Verweisung durch das Bundesschiedsgericht warten, die Zeit und Arbeit kosten. Die Zuständigkeitsübertragungsregel schafft Klarheit und beschleunigt die Verfahren. Dieser Antrag ermöglicht die dauerhafte Übertragung der Zuständigkeit von Schiedsgerichten im Fall ihrer Handlungsunfähigkeit. Er stellt weiter klar, dass die Nichtbesetzung von Landesschiedsgerichten einen Verstoß gegen die Satzung darstellt. Weiterhin wird für Schiedsgerichte die Pflicht eingeführt, Änderungen an ihrer Besetzung und den Eintritt von dauerhafter Handlungsunfähigkeit dem übergeordneten Schiedsgericht mitzuteilen. Diskussion
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