Antrag Diskussion:Bundesparteitag 2017.2/Antragsportal/SÄA002

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Änderungen

In §2 SGO:

(1a) Ist ein Landesschiedsgericht dauerhaft handlungsunfähig, ist seine Handlungsfähigkeit beim nächsten Landesparteitag durch Neuwahl oder Nachwahl von Richtern wiederherzustellen. Die dauerhafte Handlungsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum und die wiederholte Nichtbesetzung stellen einen beharrlichen Verstoß gegen die Satzung dar.


In § 3 SGO:

(8) Ein Richter kann durch Erklärung an das Gericht sein Amt beenden. Ist das Gericht nur mit einem Richter besetzt, ist die Erklärung an das übergeordnete Schiedsgericht zu richten.

<...>

(10a) Das Gericht zeigt dem übergeordneten Gericht Änderungen an seiner Zusammensetzung oder den Eintritt dauerhafter Handlungsunfähigkeit unverzüglich an.


In § 6 SGO:

(6) Ist ein Gericht dauerhaft handlungsunfähig, überträgt das übergeordnete Schiedsgericht dessen Zuständigkeit auf Antrag einem dem Ausgangsgericht gleichrangigen Schiedsgericht (vertretendes Gericht). Antragsberechtigt sind der Vorstand des betroffenen Verbandes sowie Mitglieder und Organe, die das handlungsunfähige Schiedsgericht angerufen haben oder glaubhaft machen, eine solche Anrufung zu beabsichtigen. Erfolgt eine Verweisung nach Abs. 5 auf Grund dauerhafter Handlungsunfähigkeit des zuständigen Gerichtes, kann die Übertragung auch ohne Antrag erfolgen. Die Übertragung ist durch das erlassende Gericht und den Vorstand des betroffenen Verbandes unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.


(7) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 endet, wenn das betroffene Gericht wieder handlungsfähig ist. Verfahren, in denen das vertretende Gericht bereits angerufen wurde, bleiben bei diesem anhängig.


(8) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 6 kann nur durch Beschluss des übertragenden Gerichtes geändert werden, wenn dies auf Grund der dauerhaften Handlungsunfähigkeit oder der Überlastung des vertretenden Gerichtes notwendig wird.


(9) An Stelle der Übertragung der Zuständigkeit an ein gleichrangiges Gericht nach Absatz 6 kann das zuständige Gericht die Zuständigkeit des handlungsunfäigen Gerichtes nach einem Verteilungsplan an mehrere diesem gleichrangige Gerichte (vertretende Gerichte) verweisen. Die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend; eine Änderung ist insofern zulässig, als eines der vertretenden Gerichte dauerhaft handlungsunfähig oder überlastet wird.


(10) Schiedsgerichte, denen nach Absatz 6 oder Absatz 9 Zuständigkeiten übertragen werden, sollen vor der Übertragung angehört werden. Bei der Übertragung ist insbesondere ihre Besetzung und ihre Auslastung durch bereits anhängige und zu erwartende Verfahren zu berücksichtigen.


Meinungsbild

Dafür

Dagegen

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  • Du?
  • Du?

Diskussion

Pro

  • In immer mehr Landesverbänden sind derzeit Schiedsgerichte dauerhaft unbesetzt. Dieses verstößt gegen § 14 PartG und kann uns - wenn es hart auf hart kommt - den Parteienstatus kosten. Dieser Satzungsänderungsantrag adressiert einerseits das akute Problem, wenn ein LSG in den Zustand der Handlungsunfähigkeit gerät. Außerdem stellt er die Pflichten der Landesverbände klar. - Bitte unbedingt zustimmen! --Gimli (Diskussion) 22:11, 11. Okt. 2017 (CEST)

Contra

  • Warum muß denn jeder LV ein eigenes SG bilden? Das ist doch, gerade beim derzeitigen Aktivenmangel, völlig überdimensioniert. Es würde auch genügen, wenn z.B. alle LV ein gemeinsames SG als eine eigene Instanz (ggf. mit mehrern Kammern) bilden, indem sie dorthin einzelne Richter/Ersatzrichter entsenden. Eine entsprechende Änderung der SGO wäre sinnvoller.
    • Antwort: Weil das das eine Pflicht aus § 14 PartG ist. Wenn wir eine PartG konformen SÄA Antrag für ein "Gemeinsames LSG" haben können wir den gerne beschließen. Das ist jedoch komplizierter, weil § 14 PartG Abs 1 gemeinsame Schiedsgerichte auf die Kreisstufe begrenzt. Beim aktuellen BPT haben wir noch keinen solchen Antrag, daher erstmal dringend diesem zustimmen. --Gimli (Diskussion) 00:27, 12. Okt. 2017 (CEST)