Antrag:Bundesparteitag 2017.1/Antragsportal/WP088
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2017.1. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | WP088 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Innen- und Rechtspolitik |
Zusammenfassung des Antrags | Es braucht eine unabhängige Stelle, die das
Vertrauen der Polizei und der Bürgerinnen und Bürger genießt, um Mißstände und Fehler bei der Polizei unabhängig aufzuklären. |
Schlagworte | Polizei |
Datum der letzten Änderung | 23.03.2017 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelDer Polizeibeauftragte des Bundestages AntragstextIn Analogie zum Wehrbeauftragten des Bundestages, der die für die Bundeswehr erforderliche Transparenz herstellen soll, halten wir die Einrichtung eines Beauftragten des Bundestages für die Polizeibehörden des Bundes für überfällig. Der Polizeibeauftragte soll die Grundrechte schützen, den Bundestag bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über das Polizeiwesen des Bundestages unterstützen, sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle für Bürger und Polizeibedienstete dienen. Interne polizeiliche Probleme soll dieser Beauftragte genauso untersuchen wie diejenigen, die durch das Handeln der Polizei auftreten können (zum Beispiel unzulässige Polizeigewalt). Als unabhängiger parlamentarischer Ansprechpartner für die Polizei und die Bürger soll er aufklären und vermitteln. Er nimmt polizeiexterne und polizeiinterne Beschwerden entgegen und geht ihnen auf den Grund. Einmal jährlich legt der Polizeibeauftragte dem Bundestag einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er insbesondere auf das Verhältnis der Bürger zu ihrer Polizei und umgekehrt eingeht. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung des Beschwerdeführers oder des von der polizeilichen Maßnahme Betroffenen einen Vorgang der für die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle zuleiten. Im Rahmen seiner festgelegten Aufgaben hat der Polizeibeauftragte Ermittlungsbefugnisse, die denen entsprechen, die für einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss vorgesehen sind. Der Polizeibeauftragte ist, entsprechend der Regelungen zum Wehrbeauftragten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. AntragsbegründungDas interne Beschwerde- und Fehlermanagement der Polizei ist mangelhaft, auch bei der Bundespolizei. Es braucht eine unabhängige Stelle, die das Vertrauen der Polizei und der Bürgerinnen und Bürger genießt, um Mißstände und Fehler bei der Polizei unabhängig aufzuklären sowie bei der kontinuierlichen Verbesserung der Polizei hin zu einer offenen und transparenten bürgernahen Polizei die Politik und die Polizei selbst zu unterstützen. Diskussion
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