Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA029
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA029 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §4 |
Zusammenfassung des Antrags | Innerparteiliche Demokratie statt Durchgriffsrechte |
Schlagworte | Durchgriffsrecht, Rechenschaftsbericht, innerparteiliche Demokratie |
Datum der letzten Änderung | 22.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelFinanzordnung - Durchgriffsrecht AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen den Abschnitt Durchgriffsrecht der Finanzordnung ersatzlos zu streichen. AntragsbegründungDie Verfassung gebietet innerparteiliche Demokratie. Den Untergliederungen ist ausreichende finanzielle Autonomie zu sichern. Dazu gehört auch die eigenverantwortliche Zuständigkeit für eine ordnungsgemäße Buchführung. Die geschilderte Gefährdung der rechtzeitigen Abgabe des Gesamtrechenschaftsberichtes kann aufgrund $23b PartG nicht eintreten, da Unrichtigkeiten beim Präsidenten des Deutschen Bundestages bei frist- und formgerechter Abgabe angezeigt werden können. Die Eingriffe von übergeordneten Vorständen und Schatzmeistern in Untergliederungen gefährden demokratische Strukturen, insbesondere, wenn sie mit der Absetzung von gewählten Vorständen einhergeht und als Begründung das Durchgriffsrecht der Satzung angeführt wird. Diese Top-Down-Eingriffe wiegen umso schwerer, da viele Bürger und Parteimitglieder der Selbstbedienungsmentalität von Politikern und Parteien kritisch gegenüberstehen. Der hohe Stellenwert von Demokratie wurde in der letzten Umfrage des Bundesvorstandes von den Parteimitgliedern eindrucksvoll bestätigt. Alt: Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten. Diskussion
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