Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA013

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2015.1. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA013
Einreichungsdatum
Antragsteller

GeldPirat

Mitantragsteller
  • Wolf Roth
  • Michael Bahr
  • Norbert Hirsch
  • Manuela Langer, Joffrey, Andi_Eh, Sven, Irmgard, Bernd Fischer
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §4
Zusammenfassung des Antrags Das Durchgriffsrecht der Finanzordnung ist derzeit zu ungenau definiert
Schlagworte Durchgriffsrecht, Rechenschaftsbericht, Ordnungsmapnahme, Herausgabe
Datum der letzten Änderung 22.07.2015
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Durchgriffsrecht

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen Abschnitt B § 4 wie folgt zu ändern:

Alt:

§ 4 Durchgriffsrecht

Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten.

Neu:

§ 4 Durchgriffsrecht

(1) Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsgemäße Buchführung aller ihrer Untergliederungen und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind.

(2) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat jeder übergeordnete Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen, die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten. Die übergeordneten Gebietsverbände haben sich dabei abzustimmen.

(3) Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 sind das Verlangen auf Herausgabe aller Buchhaltungsunterlagen im Original einschließlich der zugrunde liegenden Beschlüsse, sowie Ordnungsmaßnahmen, die geeignet sind die Erstellung von korrekten und vollständigen Rechenschaftsberichten zu ermöglichen.

Antragsbegründung

Die Nennung der Gliederungen KV Landshut und BzV Niederbayern sollte aktuell als Begründung für diesen SÄA vollkommen ausreichen. Es gab aber auch schon andere Beispiele, in denen die hier vorgeschlagene Regelung eine zeit- und nervenraubende Eskalation von vornherein verhindert hätte.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge