Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA013
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA013 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt B - §4 |
Zusammenfassung des Antrags | Das Durchgriffsrecht der Finanzordnung ist derzeit zu ungenau definiert |
Schlagworte | Durchgriffsrecht, Rechenschaftsbericht, Ordnungsmapnahme, Herausgabe |
Datum der letzten Änderung | 22.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelDurchgriffsrecht AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen Abschnitt B § 4 wie folgt zu ändern: Alt: § 4 Durchgriffsrecht Der Schatzmeister kontrolliert die ordnungsgemäße Buchführung seiner unmittelbaren Gliederungen. Er hat das Recht auch in deren Gliederungen die ordnungsgemäße Buchführung zu kontrollieren und gewährleistet damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat der jeweils höhere Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten. Neu: § 4 Durchgriffsrecht (1) Der Bundesschatzmeister und die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsgemäße Buchführung aller ihrer Untergliederungen und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs. 3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. (2) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, so hat jeder übergeordnete Gebietsverband das Recht und die Pflicht durch geeignete Maßnahmen, die ordnungsgemäße Buchführung seiner Gliederungen zu gewährleisten. Die übergeordneten Gebietsverbände haben sich dabei abzustimmen. (3) Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 sind das Verlangen auf Herausgabe aller Buchhaltungsunterlagen im Original einschließlich der zugrunde liegenden Beschlüsse, sowie Ordnungsmaßnahmen, die geeignet sind die Erstellung von korrekten und vollständigen Rechenschaftsberichten zu ermöglichen. AntragsbegründungDie Nennung der Gliederungen KV Landshut und BzV Niederbayern sollte aktuell als Begründung für diesen SÄA vollkommen ausreichen. Es gab aber auch schon andere Beispiele, in denen die hier vorgeschlagene Regelung eine zeit- und nervenraubende Eskalation von vornherein verhindert hätte. Diskussion
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