Antrag:Bundesparteitag 2015.1/Antragsportal/SÄA018
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA018 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Die Rechnungsprüfer sind tot - es leben die Rechnungsprüfer. Und sie sollen gestärkt leben! |
Schlagworte | Rechnungsprüfer, Kassenprüfer, Amtsdauer, Neuwahl |
Datum der letzten Änderung | 22.07.2015 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelVertrauen ist gut - Rechnungsprüfung ist besser AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen die Absätze (7) und (8) im Abschnitt A § 9b wie folgt zu ersetzen, einen Abschnitt H mit § 24 in der Finanzordnung wie folgt hinzuzufügen und mit separater Abstimmung dem neuen § 24 FO, so dieser angenommen wurde, einen Absatz (6) wie folgt hinzuzufügen: Abschnitt A: Grundlagen § 9b (7) Der Bundesparteitag wählt mindestens 3 Rechnungsprüfer. Die Anzahl wird durch Beschluss des Parteitages festgelegt. (8) Zusammenfassungen der letzten Rechnungsprüfberichte werden auf dem Parteitag vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen. Abschnitt B: Finanzordnung H. Rechnungsprüfung § 24 Das Amt der Rechnungsprüfung (1) Den Rechnungsprüfern obliegt die Prüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes, der ordnungsgemäßen Buchführung und der Einhaltung der Finanzordnung und des Parteiengesetzes. Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu erhalten, die ihnen auf Wunsch in Kopie zu übergeben sind. (2) Sie führen mindestens halbjährlich und etwa zwei Wochen vor dem Parteitag eine Prüfung durch und protokollieren diese in einem Prüfbericht, der binnen einer Woche im Internet, dauerhaft auffindbar, veröffentlicht wird. (3) Rechnungsprüferwahlen finden mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr statt. Nachwahlen, die nach Ausscheiden von Rechnungsprüfern, aber auch nach Erhöhung der Anzahl an Rechnungsprüfern erforderlich werden, führen zu keiner Amtszeitverlängerung. Rechnungsprüfer bleiben bis zur abgeschlossenen Wahl eines kompletten Rechnungsführerteams im Amt. Gliederungen unterhalb des Bundesverbandes geben sich eigene Regelungen zu Anzahl und Amtsdauer entsprechender Rechnungs- oder Kassenprüfungsämter. (4) Piraten, die in einer Gliederung Schatzmeister sind, dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen gleichzeitig Rechnungs- oder Kassenprüfer in einer anderen Gliederung sein. Die Entscheidung obliegt dem Parteitag, auf dem diese Art der Ämterkumulation entstehen würde. Die Begründung ist zu protokollieren. (5) Rechnungs- oder Kassenprüfer in Gliederungen unterhalb des Bundesverbandes, die für mehr als nur die Dauer eines Parteitages gewählt werden, besitzen die selben Prüfungsrechte und -pflichten, wie die Rechnungsprüfer des Bundesverbandes, sofern dies nicht ausdrücklich in den Satzungen dieser Gliederungen abweichend bestimmt ist. und optional: (6) Den Rechnungsprüfern obliegt zusätzlich die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Rechnungs- bzw. Kassenprüfungen in ihren Untergliederungen aller Ebenen. Sie haben das Recht auch selbst Prüfungen in diesen Untergliederungen durchzuführen. Antragsbegründung1. Eine Rechnungsprüfung am Rande eines Parteitages ist auf Bundesebene (ebenso wie auf Landes- und Bezirksebene) schon lange nicht mehr sinnvoll möglich. Das bisherige Parteitagsamt der Rechnungsprüfer hat sich überholt und gehört abgeschafft. Stattdessen sind die bisherigen Kassenprüfer zu stärken Ihre Bezeichnung kann dabei auf die im Parteiengesetz gebräuchliche Nomenklatur umgestellt werden. Sie können nun Rechnungsprüfer heißen. 2. SÄA003 spricht in der Begründung zwar von mindestens 3 Prüfern, sieht im Antragstext aber doch nur exakt 3 Prüfer vor. 3. Eine Kopplung der Amtsdauer von Prüfern an Amtsperioden von Vorstände macht keinen Sinn. Eine Regelung wie die, die der SGO für Schiedsrichter ist der Bedeutung und Unabhängigkeit der Rechnungsprüfer sehr viel angemessener. 4. Die Trennung der Regelungen zu den finanziellen Prüfungen auf Abschnitt A § 9b und Abschnitt B § 24 macht detailliertere Bestimmungen möglich und definiert die Dinge in der Satzung dort, wo sie auch hin gehören. 5. Das modular abstimmbare Recht auch Prüfungen in Untergliederungen durchführen zu dürfen, das durch die Regelungen im § 24 Abs. 5 i.d.R. auch für die Prüfer in allen Untergliederungen gilt, macht aus den bundesweit verteilten Prüfern ein großes Team, das gemeinsame Standards und Arbeitsprozesse entwickelt und darauf achtet, dass diese eingehalten werden. Außerdem wird so der Gefahr einer Verfilzung zwischen Schatzmeistern und Prüfern vorgebeugt. 6. Dürften Prüfer auch ihre Untergliederungen prüfen, könnten kleine Gliederungen mit wenig Personal auf Kassen- oder Rechnungsprüfer verzichten. Sie nutzen dann einfach die der übergeordneten Gliederung. Diskussion
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