Antrag:Bundesparteitag 2014.2/Antragsportal/SÄA009
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA009 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | neu - PPEU Delegierte |
Zusammenfassung des Antrags | Die Vertreter in der PPEU und PPI werden vom neuen Parteirat gewählt, der sich v.a. aus Vertretern der Landesverbände zusammensetzt |
Schlagworte | PPEU, Parteirat, Vertreter |
Datum der letzten Änderung | 23.06.2014 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelPPEU Vertreter durch Parteirat wählen AntragstextDieser Antrag ist modular abzustimmen: Basismodul (Voraussetzung für Erweiterungsmodule)Es wird beantragt in der Bundessatzung im Abschnitt A
(5) Der Bundesvorstand muss sich auf seiner nächsten Sitzung mit einem Antrag befassen, wenn dieser a) vom Parteirat oder b) von mindestens drei Landesverbänden gestellt wird. beantragt wird.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Bundesvorstand insbesondere auf a) Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten, b) Antrag vom Parteirat, oder c) Antrag von der Mehrheit der Landesverbände.
§9c - Parteirat (1) Der Parteirat setzt sich aus den Mitgliedern des Bundesvorstands und den von den Landesverbänden gewählten Vertretern zusammen. Dabei kann jeder Landesverband eine begrenzte Anzahl von Vertretern mit Stimmrecht in den Parteirat entsenden. Der Parteirat ist handlungsunfähig, solange weniger als zwei Drittel der Landesverbände Vertreter entsandt haben. In diesem Fall übernimmt der Bundesvorstand dessen Aufgaben. (2) Die Höchstanzahl der Vertreter, die ein Landesverband jeweils entsenden kann, beträgt das aufgerundete, vierfache Verhältnis von dessen Anzahl an stimmberechtigten Mitgliedern zum Ende des letzten Kalenderjahres zur größten solchen Anzahl von allen Landesverbänden. Jeder Landesverband wählt mindestens einmal pro Kalenderjahr eine geordnete Liste von Vertretern, von denen jeweils die entsprechende Anzahl der vorderen Plätze entsendet wird. Wählbar sind alle Mitglieder des Bundesverbandes. Treten einzelne Vertreter zurück oder können ihrer Aufgabe nicht nachkommen, so rücken jeweils die nachfolgenden Plätze auf. Zusätzlich kann jeder Landesvorstand ein Mitglied aus seiner Mitte mit lediglich beratender Stimme in den Parteirat entsenden. (3) Der Parteirat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen in seiner Geschäftsordnung einen Teil seiner Kompetenzen übertragen. (4) Der Bundesvorstandsvorsitzende lädt mit einer Frist von zwei Wochen in Textform zu den Sitzungen des Parteirates ein, die auch im Wege der Video- oder Audioübertragung stattfinden können. Die Ladung enthält genaue Angaben zu Ort, Zeit und Beschlußgegenständen. Mit Genehmigung durch die zwei Drittel Mehrheit der Mitglieder des Parteirats kann in dringenden Fällen die Frist verkürzt oder weitere Beschlußgegenstände behandelt werden. Der Parteirat muss einberufen werden, wenn ein Antrag a) von mindestens einem Fünftel der Parteiratsmitglieder mit Stimmrecht oder b) von mindestens einem Hundertstel der stimmberechtigten Mitglieder oder c) vom Bundesvorstand oder d) von mindestens drei Landesverbänden gestellt wird. (5) Der Parteirat ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Landesverbände in der Sitzung vertreten sind. Die Sitzungen werden protokolliert und veröffentlicht. Abstimmungen werden grundsätzlich namentlich gefasst. Wahlen erfolgen auf Antrag anonym. Beschlüsse können elektronisch abgestimmt werden, sofern deren Sicherheit gewährleistet ist. Das weitere regelt die Geschäftsordnung des Parteirats. (6) Der Parteirat ist dem Bundesvorstand übergeordnet und beschliesst nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe über
Erweiterungsmodul 1Es wird beantragt in der Bundessatzung im Abschnitt A §9c Abs. 6 hinzuzufügen:
Erweiterungsmodul 2Es wird beantragt in der Bundessatzung im Abschnitt A §9c Abs. 6 hinzuzufügen:
Erweiterungsmodul 3Es wird beantragt in der Bundessatzung im Abschnitt A §9c Abs. 6 hinzuzufügen:
Erweiterungsmodul 4Es wird beantragt in der Bundessatzung im Abschnitt A §16 Abs. 3 S.1 wie folgt zu ersetzen: Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht, oder vom Bundesparteitag oder Parteirat eingebracht wird. AntragsbegründungZiel dieses Antrags ist es, den Bundesvorstand und Bundesparteitag zu entlasten und Entscheidungen des Tagesgeschäfts auf eine breitere, repräsentativere Basis zu stellen. Mit dem Parteirat soll die Lücke zwischen Bundesvorstand, Bundesparteitag und Basisentscheid geschlossen werden. Der Parteirat ist quasi ein erweiterer Bundesvorstand, dessen "Beisitzer" von den Landesparteitagen gewählt werden, während der Kern-Bundesvorstand die Geschäfte führt (analog zu §11 Abs. 4 PartG). Bisher kann der Bundesvorstand nur unter großem Zeitdruck vom BPT gewählt werden, wobei die Repräsentativität des BPT auf Grund des hohen Reiseaufwands angezweifelt wird. Ebenso wenig kann die zeitmangelbedingt geringe Anzahl von BuVo Mitgliedern nicht das breite Spektrum von Positionen abdecken. Das Amt ist extrem anspruchsvoll, was viele fähige Personen von der Kandidatur abhält, und zu häufigen Rücktritten und mangelnder Kontinuität führt. Als einziges Gremium, das imstande ist das Tagesgeschäft zu führen und in kurzen Abständen Beschlüsse zu treffen, und dem laut Satzung sämtliche Aufgaben obliegen, steht der BuVo massiv unter Druck. Der Bundesparteitag kann höchstens zweimal pro Jahr zusammentreten und kann aus Zeitmangel und inadäquaten Strukturen nur wenige und mangelhaft debattierte Beschlüsse treffen, die der BuVo als Grundlage nutzen kann. Auch der Basisentscheid, der den Bundesparteitag von Zeitdruck und Ortsabhängigkeit befreien soll, ist nicht für das Tagesgeschäft geeignet, da den meisten Mitgliedern nicht zugemutet werden kann, sich über jeden Kleinkram umfassend zu informieren und zu entscheiden. Der Parteirat ist zwischen BuVo und BPT angesiedelt. Er bestünde aus aktuell 27 Vertretern der Länder und dem BuVo. Die Anzahl der Vertreter eines LV bemißt sich gemäß PartG §13 nach Anzahl von dessen stimmberechtigen Mitgliedern. Dadurch, dass jeder LV mindestens einen Vertreter hat, sind kleine LVs etwas im Stimmgewicht bevorzugt, da dort der Vertreter weniger Mitglieder vertritt. LV: Vertreter (Stimmberechtigte Ende 2013) BW: 2 (1326) BY: 3 (1785) BE: 2 (840) BB: 1 (231) HB: 1 (116) HH: 1 (494) HE: 3 (1528) MV: 1 (160) NDS: 2 (1237) NRW: 4 (2795) RP: 2 (818) SL: 1 (173) SN: 1 (375) LSA: 1 (254) SH: 1 (497) TH: 1 (293) Beispielrechnung für BW: 1326 / 2795 (NRW) = 0,47 * 4 = 1,89 = aufgerundet 2 Vertreter Damit wäre er zum einen hinreichend groß, um ein breites Spektrum von Positionen abzudecken, zum anderen klein genug, um eine ausgiebige Debatte und häufigere Treffen zu ermöglichen. Er würde einige bisher kontroverse Entscheidungskompetenzen (BPT-Einberufung,Wahl von Beauftragen, Delegierten usw.) des BuVo übernehmen und diesen somit von Druck befreien. Der Vorteil als eigenständiges Organ ist, dass dessen Vertreter gemäß PartG §12 durch die Landesverbände (LPTs) gewählt werden können. Diese haben mehr Zeit um viel gründlicher ihre jeweils bis zu vier Vertreter auswählen zu können. Das PartG verhindert es hingegen, dass die Landesverbände BuVo-Mitglieder entsenden können. Erst wenn 2/3 der LVs Vertreter gewählt haben, tritt der Parteirat in Kraft. Andernfalls übernimmt wie bisher der BuVo die Aufgaben. Diese Lösung ist also ein Vertretersystem "light", das nicht die Mitgliederversammlung BPT abschafft, aber dennoch tagesaktuelle Entscheidungen auf breiterer Basis ermöglicht. Die genauen Kompetenzen des Parteirats werden in den Modulen festgelegt. Diskussion
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