Antrag:Bundesparteitag 2014.1/Antragsportal/X001

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2014.1. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer X001
Einreichungsdatum
Antragsteller

Jay_Kay im Namen der PG Basisentscheid

Antragstyp Sonstiger Antrag
Antragsgruppe Parteiinternes
Zusammenfassung des Antrags Deutlich überarbeitete Entscheidsordnung
Schlagworte Basisentscheid, Entscheidsordnung
Datum der letzten Änderung 27.12.2013
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Entscheidsordnung 2.0 für den Basisentscheid

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Entscheidsordnung für den Basisentscheid gemäß §16 Abs. 6 der Bundessatzung wie folgt neu zu fassen:

§1 - Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist.

(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen.

§1a - Definitionen

Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für das jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als eingereicht gilt ein Antrag, wenn er mit der erforderlichen Anzahl von Antragstellern den Verantwortlichen zugegangen ist. Als zur Abstimmung zugelassen gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Die Stichtagsfrist bezeichnet die Frist vor dem Stichtag, bis zu der festgelegt wird, welche Abstimmungen zum Stichtag stattfinden. Elektronische Erklärung bezeichnet eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch den Absender auf Rückfrage bestätigt worden sein.

§1b - Online-System

(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen.

(2) Auf elektronischem Wege erfolgt die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert. Per E-Mail erfolgte Willenserklärungen sind nur gültig, wenn sie von der Absender-Adresse bestätigt oder mit dessen gültiger, verifizierter Signatur gemäß §2 Absatz 1 versehen sind. Um eine elektronische Willenserklärung abzugeben, muss der Benutzer sich im Online-System mit seinen Zugangsdaten angemeldet haben. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert.

(3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen.

§1c - Verantwortliche

(1) Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.

(2) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden mindestens einmal pro Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Sind nicht mindestens drei Verantwortliche gewählt, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen.

(3) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.

(4) Die gemäß Absatz 2 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.

(5) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:

  • welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können;
  • über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
  • ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden;
  • ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstössen gegen die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;
  • ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;
  • ob ein Sachverhalt gemäß Satzung lediglich als Basisbefragung mit empfehlendem Charakter abgestimmt werden kann;
  • ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;
  • ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
  • ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben werden soll;
  • welche Dienstleister für die Verifizierung von Mitgliedern zugelassen sind.

Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen.

(6) Anträge können grundsätzlich elektronisch im Onlinesystem oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich.

§2 - Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche

(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung grundsätzlich berechtigt sind die Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem einzelnen parteiunabhängigen, von den Verantwortlichen zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen krypographischen Schlüssel, verifizieren.

(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Ein einfacher Login im Online-System ist dazu nicht ausreichend. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers.

(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt.

(4) Es gibt folgende Themenbereiche:

  • Politik
  • Innerparteiliches
  • Wahlen

§3 - Anträge und Quoren

(1) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:

  • a) durch Beschluss des Parteitags;
  • b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist;
  • c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags.

Eine Einreichung ist die Mindestvoraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können.

(2) Um einen Antrag gemäß Absatz 1 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, der vorgesehene Themenbereich und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einvernehmlich von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen. Wenn bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die ungeänderte Fassung übernehmen (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als neu eingereichter Antrag und die Unterstützer bis zur Änderung zählen nur für den ungeänderten Antrag.

(3) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einvernehmlich zurückgezogen und bis zur Stichtagsfrist nicht von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Wurden ein zur Abstimmung zugelassener Antrag und alle zu diesem konkurrierenden Anträge zurückgezogen, so findet keine Abstimmung zu dem Sachverhalt statt.

(4) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 1 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent. Nach der Einreichung gemäß Absatz 2 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch. Für einen konkurrierenden Antrag zu einem bereits zur Abstimmung zugelassenen, aber noch nicht zur Abstimmung vorgesehenen Antrag beträgt das Quorum fünf Prozent. Bei einer Kandidatur für eine Wahl beträgt das Quorum zwei Prozent. Für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.

(5) Ein Antrag gemäß Absatz 1 b) gilt erst nach einer Karenzzeit von zwei Wochen nach Beschluss als zur Abstimmung zugelassen, es sei denn er konkurriert mit einem bereits gemäß 1 c) zur Abstimmung zugelassenen Antrag.

(6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 500. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.

(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 50 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt.

(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde. Hat ein eingereichter Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum erreicht, verfällt seine Einreichung.

(9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 1 zugelassen werden. Kandidaturen zu der Wahl werden unabhängig von dem Antrag gemäß Absatz 4 zur Wahl zugelassen. Der Vorstand kann gemäß Absatz 1 b) Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter, oder Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen veranlassen.

§4 - Ablauf und Fristen

(1) Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.

(2) Die Mitglieder werden spätestens sechs Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen muss ein Abstand von mindestens vier Wochen liegen, es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall nach §4 Absatz 12 vor.

(3) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide gemäß der Reihenfolge der Zulassung zur Abstimmung an diesem abgestimmt werden. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.

(4) Nach Festlegung der abzustimmenden Anträge stellt die Partei Ressourcen bis zum Stichtag bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern. Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen.

(5) Die Stichtagsfrist endet vier Wochen vor dem Stichtag. Die Teilnehmer werden spätestens bis zur Stichtagsfrist in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.

(6) Bis zur Stichtagsfrist können konkurrierende Anträge zu einem Basisentscheid zur Abstimmung zugelassen und zur Abstimmung gebündelt werden. Ab diesem Zeitpunkt gilt für konkurrierende, aber noch nicht zugelassene Anträge zu anderen für diesen Stichtag zur Abstimmung vorgesehenen Anträgen wieder das Quorum für nicht konkurrierende Anträge gemäß §3 Absatz 4.

(7) Nach Zulassung eines Antrags kann dessen geheime Abstimmung bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung beantragt und unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis drei Tage vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, können die Verantwortlichen dessen Abstimmung vertagen. Sofern die pseudonyme Online-Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen geheim durchgeführt.

(8) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem.

(9) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und schriftlich beurkundet. Eine vorherige Veröffentlichung von Auszählungen von Stimmen ist nicht zulässig.

(10) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf einer Vorhaltungsfrist sicher aufbewahrt. Die Frist beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.

(11) Die Sperrfrist gemäß Satzung §16 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden.

(12) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung. Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief.

§5 - Abstimmungen

(1) Pseudonymisierte Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne. In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen. Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim.

(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmgabe vorab zufällig durch Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §16 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht.

(3) Abstimmungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags durchgeführt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt.

(4) Ein Teilnehmer kann beantragen am kommenden Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für den kommenden Stichtag kann nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren.

(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Behinderte Teilnehmer können ihre Stimme durch einen benannten Helfer abgeben lassen.

(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Eine spätere Anmeldung kann berücksichtigt werden. Besteht die Teilnahmeberechtigung eines Teilnehmers zu Anfang einer Abstimmung, so ist sie und sowie dessen Stimme für die Abstimmung gültig. Bei pseudonymer Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig.

(7) Die Zuordnung von Token und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltungsfrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen.

(8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen.

(9) Bei Regelverstößen oder Unregelmäßigkeiten können Teile der Abstimmung unabhängig wiederholt werden, wenn dadurch die Abstimmung geheilt werden kann. Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich.

§5a - Pseudonymisierte Abstimmungen

(1) Für jede Abstimmung wird dem Teilnehmer ein neues, unverwechselbares Einmal-Token (Autorisierungstoken) als Stimmberechtigung zugewiesen, mit welchem der Teilnehmer seine Stimmabgabe autorisiert. Bei Stimmabgabe wird jeder abgegebenen Stimme ein weiteres unverwechselbares Token, das Bestätigungstoken, zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis zugesandt.

(2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Bestätigungstoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Bestätigungstoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis.

(3) Die Verantwortlichen befragen stichprobenweise Teilnehmer, ob ihre Stimmen korrekt im Ergebnis erfasst wurden, und erstatten darüber Bericht. Als Stichprobe sind mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig auszuwählen.

§5b - Geheime Abstimmungen

(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag.

(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Stichtagsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):

  • Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;
  • insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der Urne abstimmen zu wollen.

Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt.

(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu

  • der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder,
  • der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen,
  • der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten,
  • dem Auszählen,
  • der Zusammenführung und
  • der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen.

Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen.

(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung oder Abstimmung per Brief. Teilnehmer, die im Urnenantrag erklärt haben an einer Urne abstimmen zu wollen, werden automatisch dieser zugeordnet.

(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein.

(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und Mitgliedern wird die Möglichkeit gegeben, den Transport zu begleiten und zu kontrollieren.

(7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltungsfrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach.

§5c - Abstimmungen per Brief

(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei den Verantwortlichen als Tag der Stimmgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied.

(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Bestätigungstoken versehen.

(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor der Stimmabgabe bekannt gegebenen Orten. Dabei werden die Briefe zunächst geöffnet und auf die einmalige Stimmabgabe geprüft. Ist diese gegeben, wird der verschlossene innere Umschlag in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.

(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltungsfrist sicher verwahrt.

§5d - Auswertung

(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig.

(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme.

(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine Bewertungswahl mit Enthaltungsmöglichkeit und Soft-Quorum durchgeführt. Dabei vergibt der Abstimmende für die Optionen jeweils Null bis K Punkte (Ganzzahlen) oder enthält sich. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Die Optionen werden absteigend nach dem Verhältnis (1+P/K)/(J+N+Q+2) sortiert. P ist die Summe aller abgegebenen Punkte für die jeweilige Option. J ist die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen mit mehr als Null Punkten, und entspricht einer abgestuften Zustimmung. N ist die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen mit Null Punkten für die Option, und entspricht einer Ablehnung. Q ist das aufgerundete Zwanzigstel der Gesamtzahl der Stimmen mit Enthaltungen. Optionen, die nicht die notwendige Mehrheit von Zustimmungen gegenüber gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen, werden nicht weiter berücksichtigt. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von J und N sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.

(4) Soll mit Absatz 3 nur eine Option bestimmt werden, ist die beste Option angenommen.

(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt.

(6) Soll für öffentliche Wahlen eine sortierte Liste erstellt werden, so werden die Kandidaten gemäß Absatz 3 sortiert.

Antragsbegründung

Auf dem BPT 2013.1 in Neumarkt wurde zwar eine Entscheidsordnung beschlossen, die die wesentlichen Eckpfeiler einer formalen Durchführung von Basisentscheiden festlegt und den Verantwortlichen noch genügend Spielraum für sinnvolle Lösungen lässt. Gleichwohl will die Projektgruppe Basisentscheid auf Grundlage dieser Vorgaben mit der hier vorliegenden Entscheidsordnung Lücken schließen und eventuelle Unklarheiten bereinigen. Dazu hat sie die in diesem Antrag beschriebenen detaillierten Verfahren ausgearbeitet, die mit der Mitgliederverwaltung und einer Software-Implementation abgestimmt sind und in die Erfahrungen aus anderen Verfahren eingeflossen sind.

Durch diese neue Entscheidsordnung werden die Rechte der Mitglieder noch besser geschützt und die für die Durchführung von Basisentscheiden Verantwortlichen erhalten klarere Vorgaben. Sie berücksichtigt auch einen möglichen Beschluss von SÄA004 zwecks Erweiterung der per Basisentscheid verbindlich abstimmbaren Themen auf das Parteiprogramm.

Dies ist ein Entwurf, der bis zum BPT durch Feedback noch verbessert werden kann. Die PG Basisentscheid freut sich über deine konstruktive Kritik.

Die wesentlichen Unterschiede zur bisherigen Entscheidsordnung werden hier noch nachgetragen.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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