Antrag:Bundesparteitag 2014.1/Antragsportal/SÄA004
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA004 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller | |
Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §12 |
Zusammenfassung des Antrags | Der Basisentscheid soll wie der Bundesparteitag rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern können |
Schlagworte | |
Datum der letzten Änderung | 08.12.2013 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelVerbindliche Programmänderungen per Basisentscheid AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, entweder gemäß Modul A oder B folgende Änderungen an den Absätzen von Abschnitt A §12 durchzuführen (Änderungen fett):
(2) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde. (3) (entfällt)
(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen des Parteiprogramms ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich.
(1) Änderungen der Bundessatzung oder des Grundsatzprogramms können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Für Änderungen der Wahlprogramme ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen des Bundesparteitags oder des Basisentscheids erforderlich. AntragsbegründungMit diesem Antrag wird in der Satzung eindeutig geklärt, dass mittels Basisentscheid Programmänderungen verbindlich und mit angemessenen Hürden beschlossen werden können. Dadurch kann das Programm auch zwischen Parteitagen mit größerer Beteiligung weiterentwickelt werden. Dies wäre insbesondere für die Ergänzung des Europawahlprogramm nützlich, falls auf diesem Parteitag nicht genug Zeit dafür bleiben sollte. Bisher sind laut §12(1) die Hürden für solche Änderungen durch den Basisentscheid extrem hoch. Modul A erlaubt dem Basisentscheid das Grundsatz- und Wahlprogramm mit einer 2/3 Mehrheit zu ändern, Modul B beschränkt sich zunächst auf das Wahlprogramm. Satzungsänderungen und Vorstandswahlen sind damit dem Bundesparteitag vorbehalten. bisheriger §12 (Ersetztes oder Entferntes fett)(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. (2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Bundesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist und dies im Wortlaut von fünf Piraten beantragt wurde. (3) Die Regelungen aus Absatz 1 und 2 gelten ebenso für eine Änderung des Programms der Piratenpartei Deutschland. Ausführliche BegründungEine häufig geäußerte Kritik am Basisentscheid ist, dass seine Beschlüsse zum Parteiprogramm möglicherweise nicht "verbindlich" wären, sondern nur Empfehlungen an den Bundesparteitag (d.h. de facto verbindlich). Mit dieser Satzungsänderung soll geklärt werden, dass der Basisentscheid wie der Bundesparteitag direkt rechtlich verbindlich das Parteiprogramm mit einer 2/3 Mehrheit ändern kann. Dies kommt den Wünschen der Teilnehmer der Umfrage zur Online-Demokratie entgegen. Bisher kann der Basisentscheid wie der Bundesvorstand verbindlich insbesondere politische Positionen und offene Grundsatzentscheidungen, Pressemitteilungen, organisatorische und finanzielle Sachverhalte, Wahlen von Nicht-Organen u.a. beschließen (PartG §11 Abs. 3, Seifert S.234, Hahn S.64). An solche Beschlüsse des Bundesparteitags oder Basisentscheids ist der Bundesvorstand laut Gesetz und Satzung gebunden. Für Programm- und Satzungsänderungen durch den Basisentscheid sind laut §12(1) bisher die schriftliche Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder notwendig - eine extrem hohe Hürde. Es ist bisher wegen dem juristischen Problem des sogenannten "Parteitagsvorbehalts" nicht ganz klar, ob rechtlich verbindliche Programmänderungen per Basisentscheid oder andere Formen von Urabstimmungen (z.B. SMV) zulässig sind. Mehr zu diesem Problem kann man hier nachlesen. Experten (z.B. Prof. Morlok 2011 S.6ff) halten den "Parteitagsvorbehalt" für verfassungswidrig, da er die Gestaltungsfreiheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG) über Gebühr eingeschränkt. Demnach ist zwar der Wortlaut des §9 PartG als "Parteitagsvorbehalt" zu verstehen, eine verfassungskonforme Auslegung würde aber einer Kompetenzübertragung auf eine Urabstimmung ermöglichen. Hier kann nur ein Urteil eines Gerichts Klarheit schaffen, wofür eine Satzungsgrundlage notwendig ist. Der Antrag ist nicht nur rechtlich bedeutsam, sondern vor allem eine politische Entscheidung: Will die Partei neue Formen der Mitbestimmung innerparteilich umsetzen? Mögliche Verstöße gegen eine "Parteitagsvorbehalt", oder allgemeiner gegen Abschnitt zwei des Parteiengesetzes, sind eine rein innerparteiliche Angelegenheit und werden von niemandem geahndet (BT-3/1509 S.19) - weder der Parteienstatus noch die Parteienfinanzierung wären gefährdet. Nur wenn ein Mitglied klagt und seine Rechte verletzt sieht, könnten Beschlüsse ggf. als unwirksam bzw. nichtig erklärt werden. So sind aber auch kleinere Formfehler, die auf jedem Parteitag auftreten, in der Praxis irrelevant und führen nur selten zur Klage, weil die Mitglieder erkennen, dass sich am Ergebnis, z.B. einer klaren Mehrheit für eine Position, nichts ändern würde. Folgende Szenarien wären nach Beschluss dieses Antrags möglich: Szenario 1 wäre das einfachste, bei dem kein Mitglied seine Rechte durch den Beschluss verletzt sieht und daher niemand dagegen klagt. Es dürften schwer gute Gründe zu finden sein, warum ausgerechnet der Basisentscheid eine Verschlechterung der Mitgliederrechte gegenüber dem als überwiegend dysfunktional eingeschätzten Bundesparteitag darstellen sollte. In diesem Fall könnte die Partei den Basisentscheid direkt zur Programmentwicklung nutzen und sich nicht mit weiterer Selbstbeschäftigung aufhalten. Man würde jedoch nichts über das rechtliche Problem lernen. Andere Parteien haben dazu jedoch bereits Fakten geschaffen. So lässt die Satzung der GRÜNEN Urabstimmungen zu insbesondere Programm und Satzung (§24) zu und hat bereits 2003 so ihre Satzung zum Thema Trennung von Amt und Mandat geändert (Morlok 2003). In Szenario 2 und 3 würden Mitglieder klagen, dass der Beschluss möglicherweise gegen das Parteiengesetz verstößt. Während andere Mitglieder den Basisentscheid zur politischen Weiterentwicklung nutzen, könnten mit dieser Satzungsänderung juristisch Interessierte die Gerichte beschäftigen, um endlich klären zu lassen, ob der "Parteitagsvorbehalt" tatsächlich zutrifft. In Szenario 2 würde das Gerichtsurteil den Beschluss unter den gegebenen Umständen für mit dem Parteiengesetz vereinbar halten und es könnte wie in Szenario 1 mit der Anwendung zur Programmentwicklung fortgefahren werden. Man hätte nun Gewissheit, dass diese Form von moderner Mitbestimmung rechtlich zulässig ist. In Szenario 3 hingegen würde das Gericht den Beschluss für ungültig bzw. die Satzungsänderung für teilnichtig erklären. Dies hätte in der Praxis jedoch kaum eine Auswirkung. Beschlüsse zum Programm wären dann laut §16 offiziell nur Empfehlungen an den Parteitag, die dieser noch absegnen könnte. Denn wenn die Basis in einem satzungsgemäßen Verfahren, mit höherer Beteiligung und potentiell besser vorbereitet, abstimmt, dann hat der Beschluss eine deutlich höhere demokratische Legitimation und politische Auswirkung (insbesondere in der Öffentlichkeit) als ein formell noch so richtiger Parteitagsbeschluss, selbst wenn dieser später anders ausfallen sollte. Man spricht hier von de-facto-Verbindlichkeit (Morlok 2011, S.17ff). Die rechtliche Verbindlichkeit hat ohnehin wenig Auswirkung. Untergliederungen dürften keine dem Bundesprogramm widersprechendes eigenes Programm verabschieden, und gegen Funktionäre könnte ggf. ein Parteiausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn sie öffentlich die Parteiposition dem Programm widersprechend wiedergeben (Kersten §10 Rn 35). Mandatsträger sind auf Grund des freien Mandats ohnehin nicht an das Programm gebunden. Man würde auf jeden Fall lernen, wodurch Parteien durch das Gesetz eingeschränkt sind und ggf. wie man das Parteiengesetz verändern müsste. Ein solches Gerichtsurteil würde mit hoher Wahrscheinlichkeit jedem Verfahren, dass nicht den strengen Anforderungen eines Parteitags genügt (Berufungsfristen und Tagesordnung, räumliche und zeitliche Begrenzung, Aussprache mit Mimik und Gestik), die Kompetenzen des Parteitags absprechen. Davon wären also auch SMV oder ähnliche Verfahren betroffen. Es würde nicht funktionieren, ein Verfahren lediglich in der Satzung als eine Tagungsform des Parteitags zu deklarieren, wenn es dessen Anforderungen in der Praxis oder gar Theorie nicht umsetzen kann. Jedes Szenario wäre also für die Partei nützlich. Literatur
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