Antrag:Bundesparteitag 2013.2/Antragsportal/SÄA008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2013.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA008
Einreichungsdatum
Antragsteller

Clythoss

Mitantragsteller
  • Deuterium
  • Shorty4Berlin
  • Tin-Te
  • Michael Delfs
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt B - §8
Zusammenfassung des Antrags Einführung einer Stichtagsregelung, die dazu dient, dass die beitragserhebenden Gliederungen sich darum bemühen, die ausstehenden Mitgliedsbeiträge schneller beizutreiben. Quoren werden realistischer.
Schlagworte Beitragsabführung, Beitragserhebung, Mitgliedsbeitrag, Satzung
Datum der letzten Änderung 30.10.2013
Status des Antrags

Pictogram voting keep-light-green.svg Geprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Stichtagsregelung für Beitragsabführung

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Paragraphen §§ 7 und 8 des "Abschnitt B: Finanzordnung" der Bundessatzung durch folgenden Text vollständig zu ersetzen:

§ 7 Verzug

  1. Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde.
  2. Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 3 Monat im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen.
  3. Zuständig für die Streichungen ist die beitragseinehmende Gliederung. Änderungen in der Zuständigkeit bedürfen einer gesonderten Regelung.
  4. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig.

§ 8 Beitragsabführung

  1. Die Höhe der zu abzuführenden Beitragsanteile bemisst sich nach der Anzahl der zum Stichtag 31. März in der beitragsempfangenden Gliederung gemeldeten Mitglieder.
  2. Eine Gliederung, die Mitgliedsbeiträge empfängt, führt die Beitragsanteile bis zum 15. April an die übergeordnete Gliederung ab. Gliederungen, die von untergeordneten Gliederungen Beitragszahlungen empfangen, haben den ihnen nicht zustehenden Anteil unverzüglich an die übergeordnete Gliederung weiterzuleiten.

Antragsbegründung

Die Stichtagsregelung dient dazu, dass die beitragserhebenden Gliederungen sich darum bemühen, die ausstehenden Mitgliedsbeiträge beizutreiben bzw. die „Phantommitglieder / Karteileichen“ aus der Mitgliederdatenbank zu entfernen. Die Stichtagsregelung sichert zudem einen gleichmäßigeren Beitragsmittelfluss. Zusätzlich kann die Kenntnis über die tatsächliche Anzahl der Mitglieder dafür sorgen, dass Quoren auf Gliederungsebene der Realität entsprechen. Gleiches gilt für die Beschlussfähigkeit.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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