Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/X013

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer X013
Einreichungsdatum
Antragsteller

[[Benutzer:lynX|carlo von lynX]]

Antragstyp Sonstiger Antrag
Antragsgruppe Urheberrecht
Zusammenfassung des Antrags Die Verwertungsgesellschaften, allen voran die GEMA, sind in ihren verzwickten Vereinstrukturen als weitgehend reformunfähig weswegen Appelle in dieser Hinsicht seit Jahrzehnten abperlen. Eine UrhWG-Reform muss tief eingreifen um Wirkung zu erreichen.
Schlagworte Urheberrecht GEMA
Datum der letzten Änderung 26.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Gesetzesentwurf zur Reform des Urheberwahrnehmungsgesetzes (Thema GEMA)

Antragstext

Der Bundesparteitag möge sich dafür aussprechen, dass der nachfolgenden Gesetzesentwurf eine mögliche Umsetzung für eine Reform des Urheberwahrnehmungsgesetzes in seinem Sinne darstellt:

Gesetzesentwurf zur Reform des Urheberwahrnehmungsgesetzes

Die Piratenpartei setzt sich dafür ein, das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz zu überarbeiten, um eine gerechtere Funktionsweise des Verwertungssystems zu gewährleisten. Hiervon sind alle Verwertungsgesellschaften in unterschiedlichem Grad betroffen.

Paragraph 6: Wahrnehmungszwang

In Absatz 2 wird vorausgesetzt, dass eine Verwertungsgesellschaft über eine repräsentative Vertretung geführt werde. Dies ist dahingehend zu ändern, dass eine Verwertungsgesellschaft auch liquid- oder direktdemokratisch geführt werden kann.

Paragraph 7: Verteilung der Einnahmen.

Die gutgemeinte aber künstlerisch diskriminierende und verzerrende Vorgabe "Der Verteilungsplan soll dem Grundsatz entsprechen, daß kulturell bedeutende Werke und Leistungen zu fördern sind." wird gestrichen.

Es ist Künstlern und Autoren freigestellt außerhalb der Verwertungsgesellschaften Initiativen zur Förderung 'kulturell bedeutender Werke' zu unterstützen oder zu erschaffen und für diese zu werben. Zudem muss die Verteilung der Einnahmen gesetzlich klarer ausgestaltet sein, dass nicht nur Willkür sondern auch Ungerechtigkeit weitgehend ausgeschlossen werden können.

Hierzu wird den Verwertungsgesellschaften nahegelegt, eine zeitgemäße werksgenaue Erfassung der öffentlich aufgeführten Werke zu verfolgen, und eine direkte Auszahlung an die respektiven Autoren zu favorisieren (siehe unten). Komplizierte Verteilungsschlüssel sind abzubauen. Die Vertretungsgesellschaften sollen innerhalb eines Jahres entsprechende Korrekturen an ihren Prozeduren vornehmen.

Paragraph 8: Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen.

Dieser Paragraph könnte im Rahmen eines bedingunglosen Grundeinkommens potentiell entfallen.

Paragraph 10: Auskunftspflicht

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, jedermann auf elektronischem Wege (Internet) mittels offener Schnittstellen (opendata) kostenlos Auskunft darüber geben zu können, ob sie Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts wahrnimmt. Zusätzlich bietet sie eine vollständige Datenbank dieser Nutzungsrechte zum Download an, sowie die Möglichkeit automatisiert Änderungen einzupflegen (beispielsweise mittels Abonnierung von Git Deltas per E-Mail-Verteiler). Jedes vertretene Werk besitzt eine eineindeutige Kennzeichnung, welche über diesen Weg in Erfahrung gebracht werden kann.

Paragraph 12: Gesamtverträge

Der Abschluss von Gesamtverträgen ist zu untersagen. Er fördert Willkür in der Tarifgestaltung je nach persönlichem Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern der Verwertungsgesellschaft. Somit entfällt auch Paragraph 14c. Absatz 1 von Paragraph 13 ist anzupassen.

Die Verwertungsgesellschaften müssen klare, faire, nachvollziehbare und transparente Abrechnungsmodalitäten für alle Einsatzzwecke bereitstellen. Es muss sichergestellt werden, dass alle existenten Geschäftsmodelle von Veranstaltern beachtet und nicht geschädigt werden. Dies kann geschehen, in dem man das Konzept der Gesamtverträge auf alle Repräsentanten bestimmter Subkulturen verallgemeinert - somit ist durch Transparenz sichergestellt, dass alle Vertreter einheitliche Modalitäten erhalten. Sogenannte "Härtefallnachlassregelung" sind somit also offen in das Tarifsystem aufzunehmen, statt nach Gutdünken anzuwenden.

Nichtsdestotrotz können Veranstalter und DJs stets die exakte Auflistung der zahlungspflichtigen Werke als alternative Form der Abrechnung wählen. Diese darf gegenüber einem Standardvertrag, wie eben beschrieben, nicht nachteilhaft sein. Details hierzu stehen in den Erläuterungen zu Paragraph 13b.

Paragraph 13: Tarife

Es wird eine klarstellende Umformulierung und Rahmenstellung in Paragraph 13 Absatz 3 gefordert. Die Piratenpartei ermahnt speziell die GEMA hinsichtlich ihrer Tarifvorstellungen, dass ein Anteil von 10% in keinem Fall, inklusive aller vorgesehenen Zuschläge, überschritten werden darf. Dies ist beim derzeitigen Tarifreformsvorschlag durchgehend der Fall, weswegen dieser als sittenwidrig einzustufen ist und die Existenzberechtigung der GEMA unnötig gefährdet.

- Paragraph 13a: Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

Piraten fordern eine Deckelung der Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte auf maximal 5% des Verkaufspreises.

Die Urheberrechtsabgaben auf Speichermedien und Geräte stellen die Legitimation für die Privatkopie dar. Aufgrund der Streichungen von Urheberrechtsabgaben im Bereich der Bildung und zur allgemeinen Förderungen der Vergütungen von Urhebern sollten diese Abgaben auch beibehalten werden.

Erstrebenswert ist jedoch ein einheitlicher Prozentsatz, der sich direkt am Verkaufspreis misst. Eine Bemessung nach Leistungsfähigkeit, Speicherkapazität und weiteren Eigenschaften, wie sie aktuell erfolgt, ist unnötig kompliziert und muss ständig angepasst werden. Zudem würden die regelmäßigen Verhandlungen der ZPÜ mit denverschiedenen Branchenverbänden überflüssig werden. Die ZPÜ würde hier allenfalls noch als Verteiler auftreten oder könnte ganz wegfallen.

Paragraph 13b: Pflichten des Veranstalters

13b.2 "Dies gilt nicht für die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger" <- Dieser Satz entspricht nicht gängiger Praxis und ist zu entfernen.

13b(2) ist wie folgt zu ändern: "Nach oder während der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden. Dies kann automatisiert und unter Benutzung der eineindeutigen Kennzeichnung geschehen."

Konkret wird eine Trennung der Rolle des Veranstalters und des Musikselektors, also des Deejays, erwünscht, wonach der DJ oder dessen Assistent automatisiert oder mit elektronischen Hilfsmitteln eine trackgenaue Übermittlung der Werke realisiert. Die Motivation hierzu liegt im sozialen Austausch mit den Urhebern; die Urheber sollen nämlich eine trackgenaue Abrechnung erhalten können, in der steht, welcher DJ in welchem Club welchen Track gespielt hat, und welchem Geldanteil das entspricht. Diese Betrachtungsweise ist auch auf Bild- und Textverwertung übertragbar.

Zur Erläuterung: Es entsteht hiermit ein sozialer Kommunikationskanal zwischen Urhebern und Konsumenten, welche in vielen Kreisen selbst Urheber sind. Respekt und Wertschätzung ist über die Meldung an die Verwertungsgesellschaft ausdrückbar. Die Urheber können das wiederrum in ihre Strategie der Promotion einfließen lassen: Wer ihren Song oft spielt, soll den nächsten gleich per E-Mail zugeschickt bekommen. Somit ist eine Motivation gegeben, die Erfassung unabhängig vom Veranstalter bzw. dem Betreiber eines Clubs, zu gestalten, welcher ein Interesse daran haben könnte, das Spielen von zahlungspflichtigem Material zu leugnen. Zusätzlich kann eine Klangerkennung (siehe unten) durchgeführt werden, weswegen die Korrektheit der Angaben des DJs stichprobenartig überprüfbar ist. Ausserdem wirkt die transparente Benachrichtung der Nutzungsweise der Musik motivierend für neue Urheber beizutreten und reduziert durch Automatisierung den Verwaltungsaufwand. Während im privaten Bereich eine trackgenaue Abrechnung unmöglich mit den Bürgerrechten zu vereinbaren wäre und auf keinen Fall Praxis werden darf, ist bei der öffentlichen Aufführung eine "Überwachung" ausnahmsweise wünschenswert, da die Alternativen schlechter sind. Für die DJs ergibt sich zusätzlich die Möglichkeit ihre Trackerfassung promotional zweitzuverwerten: Es ist sowieso bereits vielerorts üblich, eine Trackliste des Abends zu publizieren. Dies wird nun einfacher. Wenn ein Club allerdings der Meinung ist, die dort gespielte Musik sei ein Betriebsgeheimnis, hat er immernoch die Möglichkeit einen Standardvertrag abzuschließen (siehe Paragraph 12).

Absatz 13b(3) entfällt. Ein Abschluss eines Standardvertrages ist mit Sendeunternehmen nicht möglich, weswegen diese verpflichtet sind, gemäß Absatz (2) eine vollständige Aufstellung der Werknutzung zu melden, sofern sie zahlungspflichtige Werke einsetzen. Eventuelle Unkosten tragen somit die Sendeunternehmen, nicht die Urheber.

Paragraph 13c: Vermutung der Sachbefugnis; Außenseiter bei Kabelweitersendung

Die in Paragraph 13c festgelegte Vertretungsvermutung und damit implizite Umkehr der Beweislast ist abzuschaffen in folgenden Fällen:

- In der Herstellung von physischen Trägern. Hersteller von befreiten Druckerzeugnissen oder Tonträgern müssen dies keiner Verwertungsgesellschaft nachweisen. - In Rundfunk und Internet-Streaming. Die Veranstalter sind verpflichtet eventuelle zahlungspflichtige Werke der Verwertungsgesellschaft zu melden. - Bei Konzertveranstaltungen. Es wird vermutet, dass Künstler nur eigene oder befreite Werke aufführen. Sollten zahlungspflichtige Werke aufgeführt werden, müssen diese vom Künstler und Veranstalter an die Verwertungsgesellschaft gemeldet werden (in zweifacher identischer Ausführung also). Auch Künstler mit Mitgliedschaft in der GEMA können grundsätzlich kostenfrei ihre Werke aufführen und Tantiemen hierfür direkt vor Ort einstreichen. - Bei Tanzveranstaltungen. Die mit der Musikauswahl beauftragten Personen übermitteln unabhängig vom Veranstaltungsort Listen der gespielten Werke an die zuständigen Verwertungsgesellschaften. Der Veranstalter meldet die Aufführungsumstände. - Bei sonstigen Veranstaltungen. Die Veranstalter melden die Aufführung einzelner Werke und die Aufführungsumstände (Anzahl Anwesender, Vorder- oder Hintergrundgebrauch usw.).

Somit ist Paragraph 13c abzuschaffen da inhaltlich gegenstandslos.

Neu einzuführende Paragraphen

Konkurrierende Verwertungsgesellschaften sind zur Kooperation verpflichtet in der Aufgabenstellung ihre Urheber bestmöglichst zu vertreten.

Verwertungsgesellschaften müssen effizient genug operieren um weniger als 10% der Gesamteinnahmen für die Verwaltung zu beanspruchen. Der Gehaltsunterschied zwischen Mitarbeitern darf das zehnfache nicht übersteigen.

Urheber können grundsätzlich für jedes Werk einzeln entscheiden, ob sie dieses einer Verwertungsgesellschaft übertragen. Sie können in mehreren solchen Gesellschaften vertreten sein, sowie Werke verwertungsfrei direkt vermarkten oder verschenken.

Urheber können ihre Werke grundsätzlich zahlungsfrei verteilen. Bespielsweise digital, erst bei öffentlicher Aufführung oder Weiterverteilung (etwa durch Pressung eines Musikstückes auf Vinyl) greifen die Tantiemenzahlungen, sofern der Urheber die Werke nicht hierfür ebenfalls freigegeben hat.

Antragsbegründung

Die Verwertungsgesellschaften, allen voran die GEMA, sind in ihren verzwickten Vereinstrukturen als weitgehend reformunfähig weswegen Appelle in dieser Hinsicht seit Jahrzehnten abperlen. Eine UrhWG-Reform muss tief eingreifen um Wirkung zu erreichen.

Mit der Annahme dieses Antrages können sich Piraten auf jeder Ebene auf einen ausgearbeiteten Entwurf berufen. Ein geeigneter Text für das Wahlprogramm ist redaktionell inhaltsgleich aus diesem Antrag abzuleiten.

Anmerkung zur Liquid-Feedback-Befragung: Daniel Neumann hat mit +213 Delegationen aus formellen Gründen den Antrag abgelehnt. Mit dieser korrigierten Einordnung des Antrags ist das Problem behoben (siehe auch Pad und Konversation in Twitter zwischen @vonlynX und @danielsan), weswegen das Resultat der LQFB-Umfrage als 392 zu 11 Stimmen zu bewerten ist, also 97% Zustimmung.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge