Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA060
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA060 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §3 |
Zusammenfassung des Antrags | Schriftlicher Aufnahmeantrag |
Schlagworte | schriftlicher Aufnahmeantrag |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelSchriftlicher Aufnahmeantrag AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung entsprechend zu ändern:
§ 3 Abs. 2 Bundessatzung: Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung. Die Annahme des Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
§ 3 Abs. 2 Bundessatzung: Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem/der BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden. AntragsbegründungDie Äußerung des Aufnahmewillens bedarf grundsätzlich keiner bestimmten Form, so dass die Willenserklärung nach allgemeinem Vereinsrecht auch mündlich abgegeben werden kann. Aktuell werden Aufnahmeerklärungen schnell mal einfach online erteilt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Aufnahme schriftlich erfolgen. Das kann auch per Fax oder Scan im E-Mail-Anhang geschehen. Bereits heute wird die Mitgliedschaft durch Zusendung des Mitgliedsausweises nach § 3 Abs. 6 Bundessatzung dem Bewerber bestätigt. Der Änderungsantrag zieht also keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich. Diskussion
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