Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA058

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA058
Einreichungsdatum
Antragsteller

Albert Barth

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Schlagworte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, die Satzung und die Finanzordnung entsprechend zu ändern:

Neu:

§ 7 Abs. 3 Bundessatzung: Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind dem Bundesverband und den Landesverbänden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gestattet. Die Landesverbände regeln das für ihre Untergliederungen nach der Maßgabe, dass diese einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb regelmäßig nur im Rahmen der internen und öffentlichen Parteiarbeit führen dürfen.

§ 24 Finanzordnung – gestrichen –


Alt:

§ 7 Abs. 3 Bundessatzung: Gebietsverbände und Auslandsgruppen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen, ausgenommen hiervon sind der Bundesverband und die Landesverbände.

§ 24 Finanzordnung - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Es ist den Gliederungen der Piratenpartei nicht gestattet, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu eröffnen oder zu unterhalten. Die Abwicklung von unternehmerischen Tätigkeiten ist von einem Beauftragten zu besorgen, der vom Bundesvorstand bestellt wird.

Antragsbegründung

1. In der aktuellen Fassung kollidiert § 24 Finanzordnung mit § 7 Abs. 3 Bundessatzung. Da die Satzung der Finanzordnung vorgeht, ist § 24 Finanzordnung unwirksam. Der Änderungsvorschlag berücksichtigt die Systematik nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PartG.

2. Bundesverband und Landesverbände sind selbständige Gliederungen und müssen jede gesetzlich zulässige Möglichkeit haben, sich zu finanzieren. Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf Ebene des Bundesverbandes oder auf Ebene der Landesverbände ist unproblematisch, weil die Verwaltung fortlaufend gewährleistet ist und steuerliche Obliegenheiten nicht sehr anspruchsvoll sind. Sicherheit bietet hier auch die lückenlose Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer, spätestens im Folgejahr.

3. Gewinne bis 5.000 EUR je Gliederung bleiben körperschaftsteuerfrei (§ 24 KStG). Umsätze können bis 17.500 EUR umsatzsteuerfrei bleiben (§ 19 Abs. 1 UStG).

4. Gliederungen politischer Parteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, z. B. § 1 Abs. 4 PartG, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe haben.

5. Untergliederungen dürfen nach dem SÄA wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nur im Rahmen der internen und öffentlichen Parteiarbeit führen. Das sind beispielsweise Getränkeverkauf in der Geschäftsstelle, Vereinnahmung von Eintrittsgeldern und Einnahmen aus dem Catering bei Veranstaltungen, entgeltliche Sammelbeförderungen, usw. Ein Online-Shop für Merchandising-Artikel beispielsweise gehört nach diesem SÄA regelmäßig nicht zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Untergliederungen.

6. Die Umsätze aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben aller Gliederungen erhöhen hinsichtlich der staatlichen Parteienfinanzierung die relative Obergrenze, so dass in der aktuellen Situation der Partei für jeden Euro Umsatz ein weiterer Euro zufließt.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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