Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA028
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA028 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §5 |
Zusammenfassung des Antrags | Alternativantrag zu SÄA015. Um Mitglieder, die dauerhaft keinen Mitgliedsbeitrag bezahlen, aus der Mitgliederdatenbank entfernen zu können, soll der Tatbestand der Streichung von Mitgliedern in die Satzung aufgenommen werden. |
Schlagworte | Mitgliedschaft, Streichung, Beendigung, Nichtzahlung, Beitrag |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelStreichung von Mitgliedern (Zuständig: Bundesverband) Antragstext1.) Ergänzung § 5 (Beendigung der Mitgliedschaft) der SatzungErgänzung der "Streichung" als Grund für die Beendigung der Mitgliedschaft Fassung alt: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei. Fassung neu: Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
2.) Ergänzung § 7 (Verzug) der FinanzordnungEs wird eine Regelung zur Streichung von Mitgliedern aufgenommen: Fassung alt: (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. Fassung neu: (1) Ein Mitglied befindet sich im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichtet wurde. (2) Ein Mitglied, das sich mit seinem Beitrag um mehr als 6 Monate im Verzug befindet, kann aus der Mitgliederdatenbank gestrichen werden und verliert dadurch seine Mitgliedschaft in allen Gliederungen der Piratenpartei. Vor der Streichung ist das Mitglied mindestens zweimal zu mahnen. Zwischen den Mahnungen muss ein Abstand von mindestens 30 Tagen liegen. (3) Zuständig für die Streichungen ist der Bundesverband. (4) Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung ist Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht zulässig. AntragsbegründungIn unserer Mitgliedsdatenbank finden sich tausende "Mitglieder", die nie einen Beitrag gezahlt haben. Diese werden zu den Parteitagen eingeladen, diese sind auf den Aufstellungsversammlungen stimmberechtigt - bei Nichteinladung oder Nichtakkreditierung könnten Aufstellungsversammlungen erfolgreich angefochten werden. Kurz: Eine saubere Methode, diese "Mitglieder" aus der Datenbank zu bekommen, wäre hilfreich und würde viel Geld sparen. Über einen Ausschluss geht das nicht, dieser erfordert ein Schiedsgerichtsverfahren. Gegen eine Wertung der Unterlassung der Beitragszahlung als Austrittserklärung spricht, dass ein Austritt eine Willenserklärung ist, die nicht ersatzweise vorgenommen oder unterstellt werden kann. Also Einführung der Streichung als Ende der Mitgliedschaft. Zuständig soll der Bundesvorstand sein. Der Bundesverband führt das zentrale Piratenverzeichnis, also ist der Bundesvorstand auch für die Streichungen zuständig. Die Zuständigkeit beim Bund statt beim Kreis- oder Ortsverband stellt sicher, das bspw. einmal im jahr en bloc alle Nicht-/Niezahler gestrichen werden und dies nicht regional unterschiedlich sondern einheitlich gehandhabt wird. Diskussion
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