Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA024

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

<- Zurück zum Antragsportal | Satzungsänderungsanträge


Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA024
Einreichungsdatum
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §10
Zusammenfassung des Antrags Notwendige Bestimmungen für die Aufstellungsversammlungen zur Europawahl 2014
Schlagworte Europawahl, Aufstellungsversammlung
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Vorbereitungen zur Europawahl-Aufstellungsversammlung 2013/14

Antragstext

Es wird beantragt in der Bundessatzung Abschnitt A §10 folgenden Absatz hinzu zu fügen und zu nummerieren:

Der Bundesparteitag beschließt, ob für die Europawahl ein gemeinsamer Wahlvorschlag für alle Länder eingereicht wird. In diesem Fall ist der Bundesverband für die Aufstellungsversammlung zur Europawahl zuständig, zu der die Einberufung gemäß der Bestimmungen §9b (2) erfolgt. Das Nähere zu deren Wahlverfahren regelt die vom Bundesparteitag beschlossene Wahlordnung, sofern die Aufstellungsversammlung keine abweichenden Bestimmungen beschließt. Soll kein gemeinsamer Wahlvorschlag eingereicht werden, sind die Landesverbände für die Aufstellungsversammlungen zuständig.

Antragsbegründung

Die Aufstellungsversammlung(en) zur Europawahl Anfang Juni 2014 müssen zwischen April 2013 bis März 2014 durchgeführt werden.

Dazu fehlen bisher die gemäß Europawahlgesetz §10(5) notwendigen Bestimmungen zur Einberufung sowie zur Zuständigkeit für die Aufstellungsversammlung(en) (erfolgt durch Satz 2).

Laut Satz 1 soll der Bundesparteitag entscheiden, ob jedes Land eine Liste oder alle eine gemeinsame Liste aufstellen sollen (§8(2) EuWG; der Vorstand ist an die Beschlüsse des Parteitags gebunden).

Mit Satz 3 kann der Bundesparteitag im Falle einer gemeinsamen Liste eine Wahlordnung für die Aufstellungsversammlung beschliessen, damit nicht erst auf der Aufstellungsversammlung langwierig darüber diskutiert werden muss und sich alle vorbereiten können. Selbstverständlich kann die Aufstellungsversammlung jederzeit bei Problemen davon abweichen.

Wenn es keine gemeinsame Liste geben soll, sind die Landesverbände selbst für ihre Landeslisten zuständig (Satz 4).

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge