Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA023
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA023 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §9 |
Zusammenfassung des Antrags | Möglichkeit freigewordenen Vorstandsposten nachzuwählen und ggf. Vorstände von ihrem Posten abzuwählen |
Schlagworte | Satzung, Vorstand, Nachwahl, Abwahl |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAbwahlen mit 2/3 Mehrheit und Nachwahlen von Vorstandsmitgliedern AntragstextDer Bundesparteitag möge beschließen, den Abschnitt A §9a um folgendes an gegebener Stelle zu ergänzen: §9a Abs. X1: Der Bundesparteitag kann auf Grundlage des § 27 Abs. 2 S. 1 BGB einzelne Mitglieder des Bundesvorstands abwählen. Über die Behandlung des Abwahlantrags wird ohne Aussprache in offener Abstimmung abgestimmt. Sofern sich eine einfache Mehrheit für eine Behandlung ausspricht, wird nach Aussprache eine Abwahl in geheimer Abstimmung durchgeführt. Das Mitglied gilt als abgewählt, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten für die Abwahl stimmt. Der Bundesparteitag beschließt anschließend, ob die frei gewordene Position des abgewählten Vorstandsmitgliedes auf Grundlage des §9a Abs. X2 neu besetzt wird. §9a Abs. X2: Für den Fall, dass eines oder mehrere Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit zurücktreten oder die Berufung zum Vorstandsmitglied durch den Bundesparteitag widerrufen wird, kann der Bundesparteitag die frei gewordene Position durch Nachwahl bis zum Ende der regulären Amtszeit des bis zur Wahl verbliebenen Vorstands neu besetzen. Antragsbegründung§ 11 Abs. 1 PartG ist dahingehend auszulegen, dass eine Nachwahl nur dann möglich ist, wenn die Satzung dies explizit vorschreibt oder die gesetzliche Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern unterschritten wird. Die gesetzliche Mindestzahl von drei Vorstandsmitgliedern soll einer undemokratischen Leitung der Partei entgegenwirken. Damit ist ein diktatorisches Führerprinzip ausgeschlossen und die innerparteiliche Demokratie dadurch gesichert, dass die Führungsfunktionen auf mehrere Schultern verteilt werden. Im Hinblick auf die kommenden Aufgaben des Bundesvorstands scheint es sinnvoll, unabhängig von der Art und Weise freiwerdenden Positionen neu zu besetzen. Eine formal korrekte Nachbesetzung erfordert eine entsprechende Regelung in der Satzung. Rechtsunsicherheit besteht, ob die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds möglich ist, wenn die Satzung hierfür keine Regelungen enthält. Die eine Meinung ist der Aufassung, die Satzung müsse zwingend hierzu eine Regelung enthalten. Wendet man § 27 Abs. 2 S. 1 BGB welcher das Vereinsrecht regelt analog auf politische Parteien an, wäre eine solche Regelung entbehrlich. Hierzu ein paar Zitate aus dem Münchener Kommentar zum BGB: Wenn der Vorstand nicht mehr das Vertrauen der Mehrheit hat, muss diese ihn vorzeitig ablösen können (konstruktives Misstrauensvotum). Es ist mit demokratischen Grundsätzen unvereinbar, dass ein Interessenverband dauerhaft durch einen Vorstand repräsentiert wird, der nur noch von einer Minderheit gestützt wird. Der Widerruf vollzieht sich, soweit die Mitgliederversammlung oder ein sonstiges Kollektivorgan zuständig ist, durch Beschluss und Mitteilung an das betroffene Vorstandsmitglied. Der Amtsinhaber kann sich ohne ein mit der Mitgliedschaft verbundenes Geschäftsführungssonderrecht prinzipiell nicht gegen den Entzug des Amtes wehren. Auch satzungsmäßige Beschränkungen der Widerruflichkeit begünstigen ihn lediglich reflexartig, sie verleihen ihm angesichts ihres rein vereinsbezogenen Zwecks (Sicherung der Amtskontinuität vor zufälligen Mehrheiten) keine rechtlich geschützte Position. Der BGH hat folgerichtig entschieden, dass der Amtsinhaber vor dem Widerruf nicht einmal gehört zu werden braucht. Demnach würde anstatt einer Abwahl ein einfacher Beschluss des BPT ausreichen. Eine Ergänzung um ein vorgeschriebenes System in der Satzung erscheint daher notwendig. Der Antrag unterscheidet sich nur in der Mehrheit, die für eine Abwahl notwendig ist zu SÄA022 Eigentlich widerspricht der Antrag der Begründung (Vorstand nur noch von einer Minderheit getragen) - jedoch wurde ich von vielen angesprochen eine 2/3 Mehrheit als Alternative zu ermöglichen. Wir sehen eine Konkurrenz zuSÄA003 und SÄA022 Diskussion
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