Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA020

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Antragsseiten werden kurze Zeit nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer SÄA020
Einreichungsdatum
Antragsteller

Entropy

Mitantragsteller
Antragstyp Satzungsänderungsantrag
Antragsgruppe Satzungsabschnitt A - §15
Zusammenfassung des Antrags Die bisher mehrdeutigen Bestimmungen für Ämterkumulation werden hiermit eindeutig definiert.
Schlagworte Ämterkumulation, Parteiamt, Mandat
Datum der letzten Änderung 31.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Klare Definition von Ämterkumulation

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, in Abschnitt A §4 (1) Satz 4 zu entfernen und folgenden Absatz zu Abschnitt A §15 hinzu zu fügen:

Ämterkumulation liegt vor, wenn ein Mitglied mehr als eines der folgenden Ämter erlangt:

  • auf Dauer angelegtes auf Wahl beruhendes Parteiamt;
  • Mandat in einem Parlament oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft;
  • Regierungsmitglied oder kommunaler Wahlbeamter.

In diesem Fall ruhen jene von dem Mitglied ausgeübte Parteiämter in Gliederungen solange, bis deren Mitgliederversammlung die Zulassung der Ämterkumulation des Mitglieds explizit im Einzelfall beschlossen hat. Eine Wahl zu einem Parteiamt bei vorheriger Bekanntgabe aller anderen in Satz 1 genannten Ämter gilt als Zulassung der Ämterkumulation.

Antragsbegründung

Abschnitt A: §4 (1) Satz 4 der Bundessatzung "Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt." legt nicht klar fest, was unter Ämterkumulation zu verstehen ist und welche Gliederung dies zulassen soll. In diesem Antrag wird eine klarere, möglichst sinngemäße Definition getroffen. Eine Diskussion von Trennung von Amt und Mandat ist explizit nicht Gegenstand des Antrag und soll wie bisher im Einzelfall den Gliederungen überlassen werden.

Es gibt verschiedene Definitionen und Interpretationen von Ämterkumulation, z.B. "gleichzeitiges Wahrnehmen von verschiedenen öffentlichen Ämtern und Mandaten auf politischer und/oder wirtschaftlicher Ebene." (Wikipedia). Ein Amt kann u.a. parteiintern (z.B. Vorstand, Kassenprüfer, Versammlungsleiter), öffentlich (Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Wirtschaftsprüfer, Richter, Schöffe, Wahlhelfer), Beruf (Beamter) und Ehrenamt (Vereinsvorstand) sein. Die Intention der bisherigen Regelung ist vermutlich, im Einzelfall entscheiden zu können, ob ein Amtsträger genügend Zeit hat, ein Parteiamt mit seinen anderen Ämtern zu vereinen. Es ist davon auszugehen, dass nicht die Ausübung aller o.g. Ämter einer expliziten Zulassung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Da jedoch §15 der Bundesatzung explizit Parteiämter nennt, kann davon ausgegangen werden, dass hier nicht nur Parteiämter gemeint sind.

In der neuen Formulierung wurde die Unvereinbarkeit nur auf die dauerhaften Parteiämter (also nicht Versammlungsleiter etc) und öffentlichen Ämter in Exekutive und die Legislative beschränkt. In der bisherigen Regelung war nicht klar, welche Konsequenzen eine Ämterkumulation hat (Ordnungsmaßnahme, Verlust des Parteiamtes?) und welche Gebietsverbände zustimmen müssen (alle? nur der, der ein neues Amt verleiht? nur die, in denen bereits ein Amt ausgeübt wird?). Mit diesem Antrag ruhen bei weiterer Kumulation unmittelbar die jeweiligen anderen Parteiämter, sofern nicht ein expliziter Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung vorliegt. Dieser kann vorab oder nachträglich gefasst werden und damit das Amt wieder ausgeübt werden. Werden vor der Wahl in ein Parteiamt alle anderen Ämter angegeben, so gilt die Wahl als explizite Zustimmung zu der Kumulation. Somit kann jede Gliederung entscheiden, ob sie dem Amtsträger unter den veränderten Umständen die Mehrfachbelastung zutraut.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge