Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA017
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA017 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - neuer § |
Zusammenfassung des Antrags | Es wird ein allgemeiner Informationsanspruch gegenüber der Partei analog zu Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen in Gebietskörperschaften geschaffen. |
Schlagworte | Informationsfreiheit, Transparenz |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelInformationsfreiheit in die Satzung AntragstextFolgender neuer Paragraph möge in die Satzung der Piratenpartei Deutschland aufgenommen werden: § 4b Informationsfreiheit (1) Die Organe der Piratenpartei Deutschland und ihrer Untergliederungen und von ihnen beauftragte Personen sind auskunftspflichtig gegenüber allen natürlichen und juristischen Personen. (2) Der Auskunftspflicht unterliegen alle Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, die in Ausübung eines Parteiamts oder einer Beauftragung durch ein Parteiorgan bzw. in Umsetzung oder als Folge eines Beschlusses eines Parteiorgans angefertigt werden. Dies umfasst insbesondere aber nicht abschließend Protokolle, Beschlüsse, Verträge und Nachrichtenwechsel. (3) Eine Auskunftspflicht besteht dann nicht, wenn rechtliche Vorschriften dem entgegenstehen oder schützenswerte personenbezogene Daten betroffen sind und das Informationsinteresse nicht überwiegt. Wenn dies nur auf Teile der Aufzeichnungen zutrifft, sind diese soweit zumutbar zu trennen bzw. unkenntlich zu machen. (4) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet der jeweils zuständige Vorstand auf Antrag. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und kann durch Beschluss der zuständigen Mitgliederversammlung aufgehoben werden. (5) Falls der zuständige Vorstand keinen Zugang zu angefragten Aufzeichnungen hat, leitet er die Anfrage an die ihm bekannten Stellen weiter, auf die dies zutrifft. (6) Die Auskunftspflicht ist durch zur Verfügung stellen einer digitalen Kopie bzw. physischen Zugang zur Aufzeichnung erfüllt. Die Erstellung einer digitalen Kopie durch die auskunftsuchende Person ist zulässig. Es besteht kein Anspruch auf Digitalisierung oder anderweitige Bearbeitung umfangreicher Aufzeichnungen, Erstellung nicht vorhandener Aufzeichnungen, Recherche nach nicht eindeutig benannten Aufzeichnungen und allen anderen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen Handlungen. (7) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der in den Aufzeichnungen enthaltenen Informationen ist frei, soweit dem keine rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. AntragsbegründungWir wollen das mit der Transparenz machen und dabei auch mit uns selbst anfangen. Das spiegelt sich aber zur Zeit nicht hinreichend in unserer Satzung wieder. Als Partei sind wir eine Organisation von Verfassungsrang mit definierten Aufgaben innerhalb der staatlichen Ordnung und werden in nicht unwesentlichem Ausmaß staatlich finanziert. Daraus leitet sich eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Allgemeinheit ab. Das Mindeste was wir für uns selbst umsetzen sollten, ist ein Auskunftsanspruch wie er für Behörden in Informationsfreiheitsgesetzen und -satzungen festgeschrieben ist. Eine Besonderheit dabei ist, dass wir als auf Selbstausbeutung basierender Organisation mit notorisch schlechter Aktenführung sehr aufpassen müssen, dass dabei kein großer zusätzlicher Arbeitsaufwand entsteht. Ich hoffe dass dieser Entwurf dem hinreichend Rechnung trägt ohne den dahinter stehenden Transparenzanspruch aufzugeben. Ein gleichlautender Paragraph steht seit September in der Satzung des Berliner Landesverbands. Diskussion
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