Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/SÄA012
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | SÄA012 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Satzungsänderungsantrag |
Antragsgruppe | Satzungsabschnitt A - §12 |
Zusammenfassung des Antrags | Laut Parteiengesetz darf nur der Parteitag die Satzung ändern |
Schlagworte | Satzung, Programm, Parteitag, Beschluß |
Datum der letzten Änderung | 31.10.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelKeine gesetzeswidrigen Satzungs- und Programmänderungen AntragstextDer Bundesparteitag möge beschliessen Abschnitt A: §12 (1) Satz 2 zu entfernen. AntragsbegründungSatzungs- und Programmänderungen sind laut §9 (3) PartG ausschliesslich dem Parteitag vorbehalten (sog. Parteitagsvorbehalt). Die Regelung Satzungs- und Programmänderungen (§12(3)) zwischen Parteitagen schriftlich durchführen zu können ist gesetzeswidrig. Eine solche Regelung ist nur in Vereinen zulässig. Sie wurde offenbar aus der fehlerhaften Satzung der DIE PARTEI übernommen, auf der die Bundessatzung basiert. Der bisheriger Absatz §12 (1) mit dem zu löschenden Satz in fett: Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären. Diskussion
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