Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA607
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA607 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Arbeit und Soziales |
Zusammenfassung des Antrags | Zusätzlich zum Antimobbinggesetz sollen im Wahlprogramm Forderungen nach einem Sperrmoratorium für das Arbeitslosengeld, der Mobbingannahme durch Indizien, einer Mindestentschädigung und Mobbingbeauftragten aufgenommen werden. |
Schlagworte | Mobbing Arbeitslosengeld Entschädigung Mobbingbeauftragte |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelPIRATEN und Arbeitnehmerrechte (Wahlprogramm) – Modul 3a-d: Ergänzende Forderungen AntragstextModul 3: Schaffung eines Antimobbinggesetzes, ergänzende Forderungen Der Bundesparteitag möge beschliessen, das Wahlprogramm der Piratenpartei Deutschland mit dem folgenden modular gegliederten Antragstext an geeigneter Stelle, vorzugsweise im Anschluss an Modul 3 „Schaffung eines Antimobbinggesetzes“ durch unabhängige aufeinanderfolgende Abstimmung der einzelnen nachfolgenden Module zu ergänzen, falls Modul 3 zuvor angenommen wurde:
Wir sind gegen die Kürzung von Sozialleistungen für Mobbingopfer. Daher wollen wir, dass bei vorangegangenem Mobbing eine gesetzliche Garantie auf Aussetzung der dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes I greift, die im Regelfall ausgesprochen wird, wenn der Betroffene selbst kündigt.
Liegen nur Indizien für vorangegangenes Mobbing bei Eigenkündigung vor, so soll im Zweifel für den Betroffenen entscheiden werden, da der überwiegende Teil schädigender Handlungen nur schwer beweisbar ist.
Unabhängig von der strafrechtlichen Schuld einzelner Personen nach derzeitigen und durch das Antimobbinggesetz neu geschaffenen Tatbeständen soll es bei nachgewiesenem Mobbing eine Mindestentschädigung von nicht unter einem Jahresgehalt geben, die der Arbeitgeber zu leisten hat, um der herabwürdigenden Behandlung von Arbeitnehmern von vornherein abschreckend Einhalt zu gebieten und um die Allgemeinheit von den Kosten zu entlasten.
Die Piratenpartei setzt sich für die Schaffung eines Rahmengesetzes auf Bundesebene für Mobbingbeautragte des Bundes, der Länder und der Landkreise mit Zuständigkeit für alle weiteren in der Verwaltungsgliederung untergeordneten Behörden ein. Die Beauftragten sollen von den Bürgern auf Zeit gewählt werden. Sie sollen richterliche Unabhängigkeit besitzen und Hinweisen auf Mobbinghandlungen nachgehen. Ihnen soll im Rahmen eines zu schaffenden Antimobbinggesetzes Vetorecht gegen Rechtsakte gegeben werden, die mit ihren Untersuchungen in Zusammenhang stehen. Sie sollen einen jährlichen Bericht veröffentlichen. AntragsbegründungZu Modul 3a-3c erfolgt an dieser Stelle Verweis auf die ausführliche Begründung von Modul 3 „Schaffung eines Antimobbinggesetzes“ im vorhergehenden Antragshauptmodul, das unabhänging von diesen Zusatzmodulen beschlossen werden kann. Die Module 3a-3c konkretisieren bereits dort angesprochene Forderungen. Zu Modul 3d siehe frühere LiquidFeedback-Initiative https://lqfb.piratenpartei.de/lf/initiative/show/4125.html, wo die betreffenden Gegenargumente entkräftet werden. Dort heißt es: "Personalräte und Gewerkschaften setzen sich doch schon kämpferisch für die Beschäftigten ein und schützen sie vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Ein unabhängiger Mobbingbeauftragter ist von daher vollkommen überflüssig!" Personalräte stehen zwar durch §§ 15, 16 und 46 KSchG, § 47 BPersVG und § 103 BetrVG unter besonderem Schutz, besitzen aber beamtenrechtlich unzureichende Befugnisse. PersVG.de kommentiert hierzu: "Die fristlose Entlassung von Beamtinnen und Beamten (oder die Entlassung von Probebeamten und Referendaren, der Verf.) ist nicht an die Zustimmung des Personalrats geknüpft. Der Beamte kann sich gegen seine Suspendierung oder vorläufige Amtsenthebung nur mit beamtenrechtlichen Rechtsbehelfen wehren. Hier besteht eine Schutzlücke, denn im Falle der übereilten und rechtsgrundlosen Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens unter gleichzeitiger vorläufiger Dienstenthebung oder des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte ruht nach § 28 Abs. 3 das Amt des Personalrates, so dass die Personalvertretung u.U. erheblich in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sein kann." Die Unabhängigkeit von Personalräten ist nur bedingt, das Dienstverhältnis besteht nach Beendigung der Personalratstätigkeit fort. Hinzu kommt, dass Personalräte häufig durch die Ernennungshürden in den Strukturen des öffentlichen Dienstes sozialisiert sind und ihrem Rechtsempfinden daher bereits Perspektive des Dienstherren und weniger Perspektive des Bürgers beinhaltet. Darüber hinaus, die Kampfbereitschaft von Gewerkschaften erschöpft sich nach meinem Empfinden und dem vieler anderer Beschäftigter in tariflichen Auseinandersetzungen. Dazu kommen ihre politischen Verflechtungen. "Wir haben doch schon den Whistleblowerschutz im Programm! Dieser gilt doch auch für Mobbingopfer, die mit Mobbinghandlungen an die Öffentlichkeit gehen. Wozu brauchen wir das also?" Der Whistleblowerschutz ist in §17 des Grundsatzprogramms festgeschrieben. Er beinhaltet jedoch in seiner Begründung nur eine Forderung nach einem Schutz von Personen, die Skandale von erheblichem öffentlichen Interesse aufzeigen. Im Weiteren heißt es "Der Umfang, der immer häufiger vorkommenden Geheimabkommen wie ACTA und der Mautvertrag, wäre ohne Leaks nicht frühzeitig öffentlich bekannt geworden. Skandale wie der um Gammelfleisch oder um die Vermarktung des Nürburgrings zeigen, dass es im öffentlichen Interesse notwendig ist, Hinweisgeber zu unterstützen und soweit wie möglich zu schützen.". Die Aufdeckung von personenbezogenem Mobbing oder Mobbingkorruption, wie vom niedersächsischen Bürgerrechtler und Whistleblower Kurt R. Werner begrifflich eingeführt, bleibt in der Argumentation außen vor, ebenso wie der Opferschutz, wenn der Betroffene aus Scheu oder durch massive Einwirkung der Täter hervorgerufenen Schuldgefühlen nicht zum Whistleblowing greift. Der Mobbingbeauftragte als Kontrollorgan für die Verwaltungsgliederung soll aber zugleich auch solidarische Whistleblower vor offensichtlichen, in juristischen Formulierungen verpackten und formal rechtlich einwandfreien Rachehandlungen schützen. "Warum brauchen wir eine zusätzliche Überwachungsstelle, die zudem Geld kostet? Es reicht doch, wenn alle Verwaltungsentscheidungen für den Bürger transparent sind." Eine Kontrolle der Personalvorgänge im öffentlichen Dienst durch eine unabhängige Stelle ist schon allein deswegen notwendig, weil der Beamtenapparat ansonsten seine häufig auch parteipolitisch unterlegten Machtstrukturen selbst erhält, unabhängig von der jeweiligen Bundes- oder Landesregierung. Der Bürger hat es mit Ämtern und Behörden als letztlich ausführende Stellen der Exekutive und nicht mit der Regierung zu tun. Diese können entweder mehr oder weniger kooperativ sein. Durch ein unabhängiges, aber sensibles Auge von außen auf fragwürdige Personalvorgänge soll auch einer Verfestigung informeller Strukturen und einem Korpsgeist entgegen gewirkt werden. Denn nicht nur die Transparenz bei inhaltlichen Entscheidungen ist wichtig, sondern auch eine basisdemokratische Kontrolle des Anstands bei der Behandlung der Bediensteten, vor allem dann, wenn sie nicht unter Kündigungsschutz nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TVöDAT und Personalratsbeteiligung fallen. "Will der normale Bürger überhaupt Kontrollgremien, Richter, oder eben Mobbingbeauftragte wählen? Es ist doch eine infinitesimale Wahlbeteiligung absehbar! Sie steht in keinem Verhältnis zum Aufwand." Eine Grundvoraussetzung für basisdemokratische Kontrolle ist, dass die Stellen, die kontrollieren sollen, direkt vom Bürger bestimmt werden. Auch wenn die Wahl der Besetzung von keinem so großen Interesse sein wird wie Parlamentswahlen auf Bundes- und Landesebene, so ist es doch wichtig, die Einflussnahme des Bürgers auf die Zusammensetzung von Kontrollgremien grundsätzlich zu gewährleisten - ähnlich wie bei der Sozialwahl der Krankenkassen. Die Schaffung des Angebots ist letztlich entscheidend, nicht, ob es mehrheitlich wahrgenommen wird. Denn es besteht keine Wahlpflicht. Darüber hinaus kann man Abstimmungen zusammenlegen, denn die Zahl der Abstimmungen und Bürgerentscheide wird nach unseren Vorstellungen erheblich wachsen, so dass jeder Bürger in seiner Gemeinde ohnehin mehrmals im Jahr an die Urne gerufen wird. Die Wahl der Mobbingbeauftragten lässt sich daher mit den künftig zahlreichen Volksabstimmungen oder mit Kommunal-, Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen zusammenlegen. "Reicht das überhaupt, um gegen Mobbing vorzugehen, und was ist mit Mobbing in privaten Betrieben, vor allem in jenen, in denen kein Personalrat existiert?" Natürlich reichen Mobbingbeauftragte alleine nicht aus - sie sind ja auch nur für den öffentlichen Dienst zuständig. Einem Eingriff in Privateigentum wegen Verletzung von Rechten Dritter sind durch Art. 14 Abs. 2 GG enge Schranken gesetzt. Darüber hinaus ist auch ein wirksames Antimobbinggesetz notwendig, wenngleich es beim BAG 25.10.2007. 8 AZR 593/06 heißt "Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt. (BGB §§ 241, 242, 253, 254, 278, 280, 823, 826)", da die Rechtsauslegung dieser Ausführungen sehr unterschiedlich ist. Hierzu wird noch ein weiterer Programmantrag gefertigt. Diskussion
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