Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA438

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA438
Einreichungsdatum
Antragsteller

Juribis

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Urheberrecht„Urheberrecht“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Wenn man etwas gegen unseriöse "Massenabmahner" tun will, dann sollte man sie da treffen, wo es am meisten wehtut - also am Geldbeutel. Das geht nur über eine verschuldensunabhängige Haftung.
Schlagworte
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Haftung für unberechtigte Abmahnungen - Ergänzung zur geplanten Neufassung von § 97a UrhG.

Antragstext

Der Bundesparteitag möge beschließen, im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung von § 97a UrhG (Abmahnung) ergänzend den folgenden Text in das Wahlprogramm aufzunehmen:

"Wenn sich eine Abmahnung als unberechtigt erweist, sollte der Abgemahnte vom Abmahnenden den Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen, insbesondere seiner Anwaltskosten, verlangen können. Dieser Anspruch sollte unabhängig von einem Verschulden des Abmahnenden entstehen."

Antragsbegründung

Gesetzgeberisches Ziele: - Weniger "Abmahnungen ins Blaue hinein". - Das Abmahnen soll in Zukunft kein eigenständiges Geschäftsmodell mehr sein.

Begründung: Diejenigen Rechte-Inhaber und Abmahn-Anwälte, die "das Telefonbuch hoch und runter abmahnen", haben in der Vergangenheit großen volkswirtschaftlichen Schaden angerichtet und viele Verbraucher in finanzielle Schwierigkeiten gebracht. Wenn man dies für die Zukunft ändern will, sollte man die unseriösen "Massenabmahner" da treffen, wo es am meisten wehtut - also am Geldbeutel. Dann würde sich die Zahl der unberechtigten Abmahnungen automatisch verringern.

Solange die Abgemahnten den Abmahnenden ein Verschulden nachweisen müssen, wird sich nichts ändern. Deshalb sollte der hier vorgeschlagene Kostenerstattungsanspruch (Aufwendungsersatzanspruch) verschuldensunabhängig entstehen. Diejenigen Rechte-Inhaber, die sorgfältig arbeiten und das Abmahnen nicht als eigenständiges Geschäftsmodell betrachten, hätten dadurch nichts zu befürchten.

Die Formulierung wäre einfach. Man könnte ähnlich formulieren wie im jetzigen Absatz 1 des § 97a UrhG, nur eben "spiegelverkehrt". Zum Beispiel: "Soweit die Abmahnung unberechtigt ist, kann der Abgemahnte vom Abmahnenden den Ersatz der aufgrund der Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangen." (Über die konkrete Formulierung wird man trefflich streiten können.)

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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