Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA285

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA285
Einreichungsdatum
Antragsteller

Encbladexp

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Gesundheit
Zusammenfassung des Antrags Streichung von §5 Absatz 2 ArbStättV für einheitlichen Arbeitnehmerschutz in Unternehmen.
Schlagworte Nichtraucherschutz, Gesundheit, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutz, Gleichberechtigung
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Streichung von §5 Absatz 2 ArbStättV

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland möge in das Bundestagswahlprogramm 2013 an geeigneter oder zu schaffender Stelle einfügen:

Die Piratenpartei Deutschland setzt sich für eine Streichung des §5 Absatz 2 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) ein. Mitarbeiter müssen unabhängig von ihrem Arbeitsplatz das Recht auf körperliche Unversehrtheit und damit eine rauchfreie Umgebung in Anspruch nehmen können. Eine Unterteilung von Arbeitnehmern in 2 verschiedene Gruppen mit unterschiedlichem Anspruch lehnen wir im Hinblick auf die Gleichberechtigung ab.

Antragsbegründung

Betroffener Teil der ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung):

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Auch Mitarbeiter welche in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr arbeiten sollen die gleichen Rechte wie Ihre Kollegen aus anderen Beschäftigungen erhalten.

Durch die vorliegende Formulierung der Verordnung "nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen" - werden Rechte von Beschäftigten, wie z.B. das auf körperliche Unversehrtheit, per Gesetz dem Publikum und einer nicht näher spezifizierten "Natur des Betriebes" oder "Art der Beschäftigung" untergeordnet. Sofern "Natur des Betriebes" oder "Art der Beschäftigung" den Verzicht auf Schutzmaßnahmen erfordern könnte der Betreiber der Arbeitsstätte dies im Zuge einer Interessenabwägung ggf. durchsetzen. Dies hat wohl auch nichts mit Publikumsverkehr zu tun. In der vorliegenden, nach unserer Auffassung zu streichenden Formulierung von Absatz (2) sehen wir nur Grund und Anlass für Verwirrung.

Durch diese Änderung der Verordnung wird erreicht, dass bundesweit z.B. auch Gastronomiebetriebe wirksame Maßnahmen ergreifen müssen. Ein Rauchverbot im freien wird hierdurch nicht erzwungen, da an der frischen Luft bereits eine natürliche Belüftung ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer bietet. Raucherbereiche in der Gastronomie müssen durch entsprechende Lüftungsanlagen eine mit er Außenluft vergleichbare Qualität aufweisen ("Das Arbeitsrecht im BGB" hat hierzu einige Auslegungen).

Vom Arbeitgeber eingerichtete Raucherräume werden durch diese Änderung nicht verboten, da diese gemäß §2 ArbStättV keine Arbeitsplätze / Arbeitsstätten sind und diese nur kurzfristig aufgesucht werden. Raucherbereiche in der Gastronomie zählen als Arbeitsplatz, Raucherräume in z.B. einem Industriebetrieb jedoch nicht.

Weiterführende Informationen:

  • Aktuelle Fassung
  • "Das Arbeitsrecht im BGB" ISBN 3110161087, Urheberrechtlich Geschützes Werk
  • Zustimmung im LQFB: 85% Ja, 15% Nein

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


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