Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA195
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Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
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Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
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Antragsnummer | PA195 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller | |
Mitantragsteller |
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Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Haushalt„Haushalt“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Schaffung eines Straftatbestandes einer Verwaltungsuntreue als Äquivalent zu den Straftatbeständen der Steuerhinterziehung. Das Grundübel der Verschwendung von öffentlichen Mitteln kann damit wirksam bekämpft werden. |
Schlagworte | Verwaltungsuntreue, Verschwendung, Öffentliche Mittel, Strafrecht |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelVerschwendung von Steuermitteln bestrafen AntragstextDer Bundesparteitag möge als Bestandteil des Wahlprogrammes, hilfsweise als Positionspapier, folgendes beschließen: Die Piraten fordern den vorsätzlichen und leichtfertig sachwidrigen Umgang mit den Haushaltsmitteln unter Strafe zu stellen. Maßgebende Kriterien für eine Strafbarkeit hierbei sollen sein, dass der zuständige Entscheidungsträger - gegen einschlägige Haushaltsvorschriften, die der Sicherung des Entscheidungsmonopols der für die Aufstellung des Haushaltsplanes zuständigen Stelle oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung dienen(siehe z.B. §§ 22,23,26,27, 28 Abs. 2 und 29 HGrG (Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder)), verstößt, - oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der getätigten Ausgabe und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder zu der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsstelle besteht. Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, aber auch ein Mitglied kommunaler oder vergleichbarer Vertretungsorgane, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist. Darüber hinaus sollte auch die vorsätzliche Manipulation von vorbereitenden Kalkulationen zu Haushaltsentscheidungen sanktioniert werden, wenn Mitarbeiter der Verwaltung oder von dieser zu diesem Zwecke beauftragten Personen solche anfertigen. Eine Strafbarkeit sollte jedoch entfallen, wenn die verpflichtete Person zuvor sich eine Bestätigung der geplanten Maßnahme durch die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle eingeholt hatte. Nicht vorsätzliche, aber leichtfertige Verstöße sollen nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 30 HGrG oder den entsprechenden Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechtes keine öffentliche Ausschreibung vornimmt. Das Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder ist dahingehend zu ergänzen, dass die zur Rechnungsprüfung berufene Stelle verpflichtet wird, die zur Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfolgung zuständige Stelle von einem Anfangsverdacht zu unterrichten ist.
Für den Fall der Ablehnung wird der Antrag im obigen Wortlaut gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass folgender Halbsatz entfällt: „- oder ein auffälliges Missverhältnis zwischen der getätigten Ausgabe und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder zu der Leistungsfähigkeit des Verwaltungsstelle besteht.“ Modul 2: Für den Fall der Ablehnung wird der Antrag im obigen Wortlaut gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass folgender Satz entfällt: „Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, aber auch ein Mitglied kommunaler oder vergleichbarer Vertretungsorgane, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist.“ Statt dessen wird der Satz wie folgt ersetzt: „Straftäter kann jeder Amtsträger oder eine für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person sein, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst ist.“ Modul 3: Die Änderungen gem. Modul 1 und 2 gelten gleichzeitig. AntragsbegründungDieser Programmantrag greift auf jüngste in Auftrag gegebene rechtswissenschaftliche Untersuchungen des Bundes der Steuerzahler zurück. (Siehe auch http://www.steuerzahler.de/Verschwendung-von-Steuergeld-bestrafen/4462b1700/index.html http://www.steuerzahler.de/files/41470/Haushaltsuntreue_Internet.pdf ) Auch das Bundeswahlprogramm der Piraten von 2009 hatte allgemein die Bestrafung der Verschwendung von Haushaltsmitteln gefordert, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Wir haben in unserer Rechtsordnung ein gravierendes Ungleichgewicht bei der Bestrafung von Steuersündern einerseits und Entscheidungsträgern der öffentlichen Verwaltung andererseits, die zu Lasten der Allgemeinheit öffentliche Mittel verschwenden. Beides kann nur in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden: Zum einen stellen wir auf der Einnahmeseite der öffentlichen Hand eine zunehmende Verschärfung in der strafrechtlichen Verfolgung von Steuerstraftätern (Bürgern) in den letzten Jahrzehnten fest. Dies manifestierte sich z.B. in einer veränderten Rechtsprechung, die die Sanktionen verschärfte, als auch in Bemühungen der Verwaltung, Steuerstraftäter zu überführen (siehe z.B. den fragwürdigen Ankauf von Daten-CD’s aus Lichtenstein und der Schweiz). Damit wird zwar die Einnahmeseite der öffentlichen Hand geschützt und es wird immer riskanter für den Steuerbürger, sich seiner Steuerpflicht zu entziehen. Das Reglement der Abgabenordnung sieht hierzu die speziellen Straftatbestände auch zu Recht vor. Dies steht aber im krassen Gegensatz zu dem Umstand, dass auf der Ausgabenseite der öffentlichen Hand keine entsprechenden Straftatbestände für Entscheidungsträger der öffentlichen Hand bestehen. Die herkömmlichen Straftatbestände der Untreue (§266 StGB) oder Unterschlagung (§246 StGB) greifen oftmals nicht. Denn die Rechtsprechung hat oftmals die Verschwendungssachverhalte nur sehr restriktiv den vorgenannten Straftatbeständen unterworfen, sodass sich in der Regel die Entscheidungsträger auch meist keine Sorgen über eine Sanktionierung machen müssen, wenn sie als Treuhänder staatlichen Vermögens massiv versagen. Die Berichte der Rechnungshöfe als auch das jährliche Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes führen zu keinen nachhaltigen Konsequenzen für die handelnden Personen. Diese strafrechtliche Ungleichbehandlung von Bürgern und öffentlichen Entscheidungsträgern ist unhaltbar, systemwidrig und daher zu beseitigen. Auch Manipulationen, um Entscheidungsgremien zu einer Bewilligung von öffentlichen Ausgaben oder kostenintensive Projekte zu bewegen, werden in der Regel auch nicht von dem Straftatbestand des Betruges (§ 263 StBG) erfasst. In dieser Hinsicht fanden aber im Rahmen der oben erwähnten rechtswissenschaftlichen Untersuchungen keine Überlegungen statt. Gleichwohl besteht hier ein Sanktionsbedürfnis, denn oftmals werden Entscheidungsträger über die tatsächlichen Kosten eines geplanten Vorhaben im Unklaren gelassen, was sodann zu den nicht selten extremen Kostensteigerungen bei öffentlichen Vorhaben führte. Wenn dies vorsätzlich geschieht, muss dies ebenso als strafwürdig angesehen werden. Die hier vorgeschlagene Forderung nach gesetzlichen Veränderungen schafft spiegelbildlich den notwendigen Ausgleich durch eine gleichmäßige Strafandrohung sowohl für den Steuerbürgern als auch den öffentlich-rechtlich Verantwortlichen. So wie die leichtfertige (keine vorsätzliche!) Steuerverkürzung nur eine Ordnungswidrigkeit ist, soll nun auch die leichtfertige Verschwendung von öffentlichen Mittel nur nach dem Ordnungswidrigkeitsrecht sanktioniert werden. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung als auch die vorsätzliche Verschwendung öffentlicher Mittel sollen gleichwertig als Straftat geahndet werden. Dies gebietet die Gleichbehandlung. Dieses Sanktionssystem sollte aber auch ausreichend sein, um künftig jeden Verantwortlichen der öffentlichen Hand zu einem sorgfältigeren Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln zu bewegen. Nicht umsonst hat es bislang die in den Parlamenten stark vertretene Berufsgruppe von Beamten und öffentlich Bediensteten geschafft, entsprechende Gesetzesinitiativen zu verhindern. Umso mehr sollte dieses Anliegen nun von den Piraten verfolgt werden. Um dem Einwand zu begegnen, die Verantwortlichen würden mit der ständigen Drohung von Sanktionen gegen die Interessen der Verwaltung in ihrer Arbeit unzumutbar behindert, da nun Entscheidungsprozesse zu Lasten der Allgemeinheit verschleppt würden, ist es erforderlich, dem Verantwortlichen die Möglichkeit zu geben, sich durch Rückvergewisserung bei der zuständigen Rechnungsprüfungsstelle abzusichern. Mit der gleichzeitig gesetzlich zu schaffenden Anzeigepflicht der zuständigen Rechnungsprüfern soll zugleich auch die Verfolgung von Straftätern gefördert werden. Unterbleibt dies, wäre dies eine Strafvereitelung im Amt gem. § 158 a StGB. Diskussion
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