Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA187

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA187
Einreichungsdatum
Antragsteller

Notar1957

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Transparenz„Transparenz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags Strafbewehrtes Lobbyistenregister und legislativer Fußabdruck schafft das Gläserne Parlament und damit weniger Interessenverflechtung und mehr Gerechtigkeit
Schlagworte Transparenz, Lobbyistenregister, Legistaltiver Fußabdruck, Gläsernes Parlament
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

TRANSPARENZ IN DER GESETZGEBUNG

Antragstext

Die Piratenpartei Deutschland fordert mehr Transparenz für den Bürger beim Zustandekommen von Gesetzen im deutschen Bundestag.

Dazu ist eigens ein Gesetz zur Transparenz im Gesetzgebungsverfahren (GesetzgebTPG) zu schaffen das folgende Regelungen enthält:

1.) Einführung eines „Lobbyisten-Registers:

a) Lobbyarbeit bzw. Lobbying ist der Versuch der Einflussnahme und der Informationsbeschaffung, des Informationsaustausches sowie die strategische Ausrichtung einer Tätigkeit in Zusammenhang mit Entscheidungen von Politik und Verwaltung.

b)Dieses Register listet alle Personen, Unternehmen, Verbände, Nichtregierungsorganistionen, Agenturen, Anwaltskanzleien etc. auf, die Lobbyarbeit betreiben. Hierbei sind die Aufgaben der Organisationen, Auftraggebern und Aufgabengebiete und der finanzielle und zeitliche Aufwand in Zusammenhang mit der Lobbyarbeit anzugeben. Ferner sind alle Daten zu Sitz, Adresse, Kommunikationsverbindungen, Internetadresse, Vertretungsberechtigten, Handelsregister, Steuernummer sowie Anzahl und Namen der Personen anzugeben, die mit dem Lobbying betraut sind. Soweit Lobbyisten zugleich für andere Unternehmen, Vereinigungen, Verbände oder sonst wie Interessierte handeln, ist die Interessenvertretung und die finanzielle Ausstattung in diesem Zusammenhang offenzulegen. Sollte es sich um eine Institution handeln, deren Haupttätigkeit in der Einflussnahme auf politische Entscheidungen besteht, sind zugleich Angaben zur mitgliedschaftlichen Struktur, zum Gesamtbudget und zu den Hauptfinanzierungsquellen dieser Institution zu machen. Alle Daten sind in Zeitabständen von sechs Monaten zu aktualisieren. Eine Bagatellregelung soll zeitlich und finanziell nicht ins Gewicht fallende Lobbyarbeit von der Registrierungspflicht ausnehmen, kann jedoch auf freiwilliger Basis registriert werden. Damit soll auch weiterhin unbürokratisch und ohne besonderen Verwaltungsaufwand sich jeder Bürger, kleinere Unternehmer oder Organisation politisch zu Wort melden dürfen.

c) Wahrheitswidrige Angaben, unlautere Versuche zur Einflussnahme oder Informationsbeschaffung sind den Lobbyisten untersagt. Hierzu ist ein Katalog von Verhaltensregeln zu schaffen, die auch im Gesetz aufzunehmen sind.

d) Das Lobbyistenregister wird beim Präsidenten des deutschen Bundestages geführt und ist im Internet öffentlich zu machen bzw. steht jedermann zur Einsichtnahme offen.

e) Ohne Registrierung im Lobbyistenregister ist es den Lobbyisten untersagt, Ministerien des Bundes, nachgeordnete Bundesbehörden und deren Personal zu kontaktieren, wenn dadurch Lobbying betrieben werden soll. Das gleiche gilt für Beteiligungen an Anhörungen und ähnlichen Veranstaltungen, die der deutsche Bundestag, seine Organe oder Hilfsorgane (z.B. Ausschüsse) oder Ministerien veranstalten. In der Geschäftsordnung des Bundestages ist vorzusehen, dass Hausausweise nur für registrierte Lobbyisten erteilt werden dürfen, wenn diese in dieser Eigenschaft Zugang wünschen.


2. Legislativer Fußabdruck:

a) Vorlagen der Exekutive, die mittelbar oder unmittelbar durch Lobbying beeinflusst worden sind (Gesetzesentwürfe, Unterrichtungen u.ä.) sind hinsichtlich deren Beteiligung zu dokumentieren (sog. legislativer Fußabdruck) und für das weitere Gesetzgebungsverfahren transparent zu machen. Ferner sind alle externen Berater und Beteiligte sowie deren Beiträge öffentlich zu machen, deren sich die Exekutive bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen bedient hatte oder deren Stellungnahme sie eingeholt hat. Dies gilt auch schon für Referentenentwürfe, die unverzüglich zu veröffentlichen sind, sobald sie den ministeriellen Vorgesetzten vorgelegt werden. Als externer Beteiligter gelten auch Beschäftigte auf Probe des Ministeriums oder ehemalige Mitarbeiter, die über eine Wiedereinstellungsgarantie des bisherigen Arbeitgebers verfügen oder die nur beurlaubt sind. Es ist verboten, sich externer Personen bei der Erstellung von Gesetzesvorlagen in maßgebender Funktion zu bedienen, wenn diese von Stellen entsendet werden, deren konkrete Geschäftsinteressen von dem beabsichtigten Gesetz betroffen sind. Ferner dürfen externe Personen keine leitenden Funktionen innerhalb eines Ministeriums übertragen werden. Sollten Ministerien aus besonderen Gründen sich entschließen, Aufträge an externe Berater zur Erstellung eines Gesetzesentwurfes geben zu müssen, hat dies nur auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu geschehen.

b) Alle Gutachten, Stellungnahmen und die Inhalte von Anhörungen, Protokolle etc. in der weiteren parlamentarischen Arbeit sind öffentlich zu machen und im Internet abrufbar zu hinterlegen.


3. Sanktionen Verstöße gegen die Pflichten nach diesem Gesetz sind in leichteren Fällen als Ordnungswidrigkeiten und in schweren Fällen als Straftat zu ahnden. Bußgeldbescheide sind von den ordentlichen Gerichten auf Grund eines Einspruches zu überprüfen. Zugleich ist bei Verstößen auch die Streichung aus dem Lobbyistenregister auf Zeit, in schweren Fällen auch auf Dauer vorzusehen. Zuständig für eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit ist der Präsident des Bundestages. Im Falle einer Straftat ist die Staatsanwaltschaft am Sitz des Deutschen Bundestages zuständig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegen Entscheidungen des Bundestagspräsidenten in Zusammenhang mit der Führung des Lobbyistenregisters offen. Ein parlamentarischer Kontrollausschuss, dem mindestens je ein Vertreter der im Bundestag vertretenen Parteien angehören müssen, überwacht die Tätigkeit des Präsidenten und erstattet jährlich Bericht, wobei auch eine abweichende Stellungnahme eines Ausschussmitgliedes zu veröffentlichen ist. Die Mitglieder des Kontrollausschuss erhalten umfassende Akteneinsicht zu allen Vorgängen.

Antragsbegründung

Transparenz ist ein hohes Gut, das viele Missstände beim Zustandekommen von Gesetzen zu vermeiden helfen kann. Neben Informationsfreiheit und der Begründung von Informationspflichten im allgemeinen Verwaltungshandeln, das es gesondert noch über das bisherige IFG hinaus zu normieren gilt, bedarf auch die Arbeit der Lobbyisten, der Ministerien und Organe der Legislative einer besonderen gesetzlichen Regelung. Denn die Selbstreinigungskräfte der Demokratie in dem über 60-jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland reichten und reichen nicht aus, die Krake der Interessenverflechtungen in ihrer gesamten Dimension transparent zu machen. Im Gesundheitswesen, Steuerrecht, Bankenwesen, Staatsfinanzen und vielen anderen gesellschaftlich relevanten Gebieten kommen durchgreifende Reformen wegen dem Dschungel der Interessenverflechtungen einfach nicht voran. Das Handeln der teilweise übermächtigen Lobbyisten muss offengelegt werden, damit Bürger, Presse und Medien frühzeitig sich ein Bild von dem Handeln des Gesetzgebers und der damit einbezogenen Personen und Organen machen können und ggf. eine breite öffentliche Meinung sich auch gegen Auswüchse bilden kann, die den beeinflussten abstimmenden Parlamentsabgeordneten , Fraktionen und Regierung die Grenzen ihrer Macht aufzeigen und zugleich zwingen, die Belange der Bürger ausgewogener zu berücksichtigen.

Ausdrücklich nicht behandelt in diesem Antrag wird die Frage, inwieweit ein Nebenbeschäftigungsverbot für Parlamentsabgeordnete und ministerielle Personen bei Lobbyisten gesetzlich normiert werden soll und/oder eine Karenzzeit nach Ablauf der Amtstätigkeit eine Anstellung unmittelbar nach Ausscheiden aus der Funktion bei einem Lobbyisten verbietet. Dies wäre in einem gesonderten Antrag zu diskutieren und ggf. in Varianten abzustimmen, da es hierüber bei den Piraten sicherlich divergierende Auffassung geben wird. Daher beschränkt sich der Antrag auf das, was nach Piratenverständnis auf breiten Konsens stoßen sollte.

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge