Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA167
<- Zurück zum Antragsportal
Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich
Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission. |
Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag. |
Antragsübersicht | |
---|---|
Antragsnummer | PA167 |
Einreichungsdatum | |
Antragsteller |
Robi.kraus |
Mitantragsteller |
|
Antragstyp | Wahlprogramm |
Antragsgruppe | Korruptionsbekämpfung„Korruptionsbekämpfung“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“. |
Zusammenfassung des Antrags | Auch in Deutschland besteht Handlungsbedarf für eine bessere Korruptionsprävention und -repression. Wir begrüßen die Arbeit und Vorschläge von 'Transparency Deutschland e. V.', unter anderem die aus dem Nationalen Integritätsbericht Deutschland 2012. |
Schlagworte | Korruption, Transparenz, Legislative, Exekutive, Judikative, Öffentliche Verwaltung, Strafverfolgung, Wahlsystem, Rechnungshöfe, Politische Parteien, Medien, Zivilgesellschaft, Wirtschaft, Antikorruptionsbildung |
Datum der letzten Änderung | 01.11.2012 |
Status des Antrags | |
Abstimmungsergebnis |
AntragstitelAntikorruptionspolitik AntragstextDer Bundesparteitag möge folgenden Antrag gegebenenfalls modular beschließen und am Ende des Wahlprogramms (oder ein anderer Ort) einfügen. Modul Antikorruptionspolitik (umfasst Module 1 bis 84) Modul Allgemein (umfasst Module 1 bis 5) Wir sehen auch in Deutschland einen Handlungsbedarf für eine bessere Korruptionsprävention und -repression. Wir begrüßen die Arbeit und Vorschläge von 'Transparency Deutschland e. V.', wir werden verschiedene Regelungslücken bei der praktischen Umsetzung geltender Rechtsnormen schließen und dafür sorgen, dass Deutschland seinen internationalen Antikorruptionsverpflichtungen vollständig nachkommt. Unter anderem aus dem Nationalen Integritätsbericht Deutschland 2012 ergeben sich für uns folgende Forderungen: Modul 1 Korruptionsprävention ist von Führungspersonen in allen Bereichen der Gesellschaft als Führungsaufgabe anzusehen. Modul 2 Die bereits 2003 unterzeichnete UN-Konvention gegen Korruption ist endlich zu ratifizieren. Modul 3 Das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption des Europarates sind zu ratifizieren. Modul 4 Das Zusatzprotokoll des Strafrechtsübereinkommens über Korruption ist zu ratifizieren. Modul 5 Der Straftatbestand der Bestechung im Geschäftsverkehr ist entsprechend den Anforderungen des EU-Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung von Bestechung im privaten Sektor anzupassen. Modul Legislative (umfasst Module 6 bis 11) Modul 6 Der Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung (§ 108e StGB) ist zu verschärfen und den internationalen Vorgaben anzupassen. Modul 7 Im Kontext der Abgeordnetenbestechung ist die Annahme von Spenden durch einzelne Abgeordnete zu verbieten. Modul 8 Die Nebentätigkeiten von Abgeordneten sind ab einer Bagatellgrenze auf den Betrag genau zu veröffentlichen und nicht wie bisher in drei Stufen. Modul 9 Sofern Abgeordnete als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte „Lobbying-Mandate“ übernehmen, darf die anwaltliche Schweigepflicht im Hinblick auf die Offenlegung von Nebeneinkünften nicht gelten. Modul 10 Es ist ein obligatorisches Lobbyistenregister mit finanzieller Offenlegung beim Bundestag einzurichten. Bei Eintrag in das Lobbyistenregister ist ein Verhaltenskodex zu akzeptieren. Modul 11 Die Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist gesetzlich zu verankern. Die Nicht-Veröffentlichung von Ausschussvorlagen ist besonders zu begründen. Modul Exekutive (umfasst Module 12 bis 18) Modul 12 Die Beteiligung von Interessenverbänden, Unternehmen und sonstigen privaten Akteuren bei der Vorbereitung von Gesetzen ist kenntlich zu machen („legislativer Fußabdruck“). Modul 13 Die 2007 vom Bundesrechnungshof veröffentlichten „Eckpunkte für den wirtschaftlichen Einsatz externer Berater“ sind konsequent anzuwenden, um auszuschließen, dass solche externen Beraterinnen und Berater mit Kernaufgaben der Verwaltung beauftragt werden. Modul 14 Die Berichte über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung sind zu veröffentlichten,um gegenüber der Öffentlichkeit zu versichern, dass externe, in die Ministerien „abgeordnete“ Personen nicht an der Erstellung von Rechtsnormen und Entwürfen mitarbeiten, welche die Interessen ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tangieren. Modul 15 Bei politisch kontroversen Themen ist ein versteckter Einfluss von Interessen zu minimieren, zum Beispiel durch die Einholung mehrerer Gutachten. Modul 16 Die Zusammensetzung aller regierungsberatenden Gremien ist zentral zu veröffentlichen. Modul 17 Für ehemalige Ministerinnen und Minister sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und -sekretäre ist eine Karenzzeit von drei Jahren zu schaffen, wenn ein Zusammenhang zwischen der bisher ausgeübten Tätigkeit und der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst beabsichtigten Tätigkeit besteht. Modul 18 Die von Ministerien veröffentlichten Informationen und Daten sind maschinenlesbar anzubieten, um die Verarbeitung und Visualisierung zu erleichtern. Modul Judikative (umfasst Module 19 bis 21) Modul 19 Der Überlastung von Gerichten ist durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen. Modul 20 Der Häufung von „Deals“ (Verständigung im Strafverfahren) ist entgegenzuwirken. Modul 21 Es ist eine Statistik über die gemeinnützigen Einrichtungen zu veröffentlichen, an die Geldbeträge im Rahmen einer Auflage für die Einstellung des Verfahrens (§ 153a StPO) oder einer Bewährungsauflage (§ 56b StGB) gezahlt wurden. Modul Öffentliche Verwaltung (umfasst Module 22 bis 37) Modul 22 In der öffentlichen Verwaltung ist eine flächendeckende Analyse der korruptionsgefährdeten Stellen durchzuführen; das Ergebnis ist zu veröffentlichen. Modul 23 Fortbildungsmaßnahmen zur Antikorruption sind in der öffentlichen Verwaltung umfassend und regelmäßig durchzuführen. Modul 24 Die Karenzzeitregelungen im öffentlichen Dienst für den Wechsel in Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, bei denen Interessenkonflikte auftreten könnten, sind konsequent anzuwenden. Modul 25 Die von den Innenministerien der Länder erstellten Berichte zur Korruptionsprävention im Rahmen des IMK-Konzepts sind nach einem einheitlichen Format zu gestalten, um die Vergleichbarkeit der Maßnahmen zu fördern. Modul 26 Der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung ist durch die Einrichtung von Hinweisgebersystemen zu ergänzen. Modul 27 Der im Beamtenrecht verankerte Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern ist auf Tarifbeschäftigte auszuweiten. Modul 28 Es ist anzustreben, dass Verwaltungseinrichtungen die breite Öffentlichkeit stärker über Gefahren der Korruption und Korruptionsbekämpfungsmaßnahmen informieren. Modul 29 In- und ausländische Firmen, die wegen Bestechung verurteilt worden sind oder gegen die bei einer Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand oder während der Auftragsdurchführung der hinreichende Verdacht der Bestechung oder anderer Formen der Korruption entstanden ist, sind für eine angemessene Zeit in einem flächendeckenden Zentralregister zu führen. Modul 30 Bei der Vergabe der öffentlichen Hand ist zu den alten Schwellenwerten zurückzukehren. Modul 31 Der Rechtsschutz im Unterschwellenbereich der Auftragsvergabe ist zu stärken. Modul 32 Die Rahmendaten aller Vergaben der öffentlichen Verwaltung sind an einem Ort vollständig zu veröffentlichen, darunter auch Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer und Auftragssumme. Modul 33 Bei Großbauprojekten wird der öffentlichen Verwaltung empfohlen, Integritätspakte anzuwenden. Modul 34 Informationsfreiheitsgesetze für den Zugang zu Dokumenten der öffentlichen Verwaltung sind in allen Bundesländern einzuführen. Modul 35 Die bestehenden Informationsfreiheitsgesetze von Bund und Ländern sind in Anlehnung an das Berliner Informationsfreiheitsgesetz dahingehend zu novellieren, dass Ausnahmetatbestände (insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) gegen das Interesse der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Modul 36 Die Anwendung der Informationsfreiheitsgesetze durch Bürgerinnen und Bürger ist zu fördern, indem Hürden, die die Antragstellung erschweren, wie z.B. hohe Gebühren und lange Bearbeitungszeiten, abgebaut werden. Modul 37 Die Regelungen der öffentlichen Verwaltung sind auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts anzuwenden. Modul Strafverfolgung (umfasst Module 38 bis 44) Modul 38 Der Überlastung von Strafverfolgungsbehörden ist ebenso wie in der Justiz durch die Aufstockung der personellen und finanziellen Kapazitäten Abhilfe zu schaffen. Modul 39 Detaillierte Statistiken zu Einstellungen und Verständigungen in Wirtschafts- und Korruptionsstrafverfahren sind zu veröffentlichen. Modul 40 Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Korruptions- und Wirtschaftskriminalität sind in allen Bundesländern einzurichten. Modul 41 Die Weisungsunabhängigkeit der Staatsanwaltschaften von den Justizministerien ist sicherzustellen. Modul 42 In der beruflichen Aus- und Fortbildung für Polizei und Staatsanwaltschaften ist stärker auf Themen der Korruptionsbekämpfung einzugehen. Modul 43 Die verschiedenen Statistiken über die strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind in einem gesamthaften Bericht zusammenzuführen. Modul 44 Die Verjährungsfristen bei „Korruptionsdelikten“ sind zu verlängern. Modul Wahlsystem (umfasst Module 45 bis 48) Modul 45 Im Hinblick auf das Wahlsystem sind die Vorschläge der OSZE für eine verbesserte Regelung der Wahlzulassung umzusetzen, so dass unter anderem eine juristische Prüfung von Entscheidungen vor dem Wahltag möglich wird. Modul 46 Die Veröffentlichung eines ausführlichen und umfassenden Bundestagswahlberichts ist anzustreben, um die bisherigen Einzeldokumente und –veröffentlichungen zusammenzuführen. Modul 47 Die Veröffentlichung der Wahlkampffinanzierung ist insbesondere für die Wahlkreisebene transparenter zu gestalten; dies gilt vor allem für die Handhabung von Wahlkreisspenden, direkten Spenden und geldwerten Zuwendungen an einzelne Personen. Modul 48 Die Regelungen zur Vergabe von Sendezeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind zu veröffentlichen. Modul Rechnungshöfe (umfasst Module 49 bis 51) Modul 49 Die Kooperation der Rechnungshöfe von Bund und Ländern mit den jeweiligen Parlamenten, einschließlich der Kontrolle der Haushaltsführung durch die Parlamente, sind durch verstärkte Eigenkontrollen (Peer Review) zu ergänzen. Modul 50 Die Möglichkeit, GmbHs und AGs in öffentlichem Besitz oder mit öffentlicher Beteiligung einer Prüfung durch die Rechnungshöfe zu unterziehen, ist grundsätzlich zu eröffnen. Modul 51 Die Veröffentlichung eines größeren Anteils der Prüfungsmitteilungen und Berichte der Rechnungshöfe ist wünschenswert. Modul Politische Parteien (umfasst Module 52 bis 62) Modul 52 Spenden an politische Parteien auf allen Ebenen sind noch transparenter, detaillierter und schneller zu veröffentlichen. Modul 53 Spenden sind ab 2.000 Euro/Jahr (bislang 10.000 Euro/Jahr) zu veröffentlichen. Modul 54 Parteispenden und Sponsoring sind auf maximal 50.000 Euro pro Jahr und Konzern, Unternehmen, Verband bzw. Person zu begrenzen, um allen Debatten über den unlauteren Einfluss von Großspenden die Grundlage zu entziehen. Modul 55 Für Parteisponsoring sind klare Veröffentlichungspflichten einzuführen, so dass es den gleichen Regelungen wie Parteispenden unterliegt, einschließlich einer Begrenzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Sponsoring als Betriebsausgaben. Modul 56 Für die Überprüfung der Parteienfinanzierung ist ein unabhängiges Kontrollgremium einzurichten. Modul 57 Die staatliche Politikfinanzierung ist regelmäßig in einem umfassenden „Politikfinanzierungsbericht“ transparent zu machen, so dass auch über die Zuwendungen an die Bundestagsfraktionen und die Globalzuschüsse an die parteinahen Stiftungen Auskunft gegeben wird. Modul 58 Die Veröffentlichung der Rechenschaftsberichte der Parteien hat binnen sechs Monaten auf der Homepage des Bundestages zu erfolgen. Modul 59 Im Falle von schwerwiegenden Verstößen gegen das Parteiengesetz ist der Verlust des passiven Wahlrechts für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger als Sanktion vorzusehen. Modul 60 Die Strukturen und Prozesse der Parteiapparate sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen. Modul 61 Regelungen und Verfahren sind zu verbessern, um das Problem der Ämterpatronage durch politische Parteien in der Praxis einzudämmen. Modul 62 Die politischen Parteien werden aufgefordert, sich stärker und eindeutiger gegen Korruption in Politik und Gesellschaft zu engagieren. Modul Medien (umfasst Module 63 bis 66) Modul 63 Die Integrität von Journalistinnen und Journalisten ist durch Verhaltenskodizes zu schützen, die unter anderem Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten vorsehen. Modul 64 Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in einem jährlichen Bericht detailliert und öffentlich über die Verwendung der Gebühreneinnahmen Auskunft zu geben. Modul 65 Dem investigativen Journalismus ist der nötige Entfaltungsspielraum zu gewähren. Modul 66 Die Strukturen und Prozesse der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind unter dem Gesichtspunkt der Korruptionsprävention und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu überprüfen und zeitgemäßen Compliancemanagementsystemen anzupassen. Modul Zivilgesellschaft (umfasst Module 67 bis 70) Modul 67 Die flächendeckende Einführung und Anwendung freiwilliger Verhaltensstandards und Prüfverfahren für Transparenz, Rechenschaft und Integrität (einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten) in Organisationen der Zivilgesellschaft (einschließlich Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Freizeit- und Sportverbänden) sind sicherzustellen. Modul 68 Verbänden und Organisationen der Zivilgesellschaft wird weiter empfohlen, das Thema Antikorruption stärker in ihrer inhaltlichen Arbeit (z.B. im Bereich Umwelt, Klima, Menschenrechte) zu berücksichtigen. Modul 69 In den Bundesländern sind einheitliche Sammlungsgesetze (wieder) einzuführen, um den Schutz von Spenderinnen und Spendern zu stärken. Modul 70 Finanzämtern ist die Möglichkeit einzuräumen, über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen Auskunft zu geben. Modul Wirtschaft (umfasst Module 71 bis 82) Modul 71 Corporate Governance und Compliancemanagementsysteme zur Korruptionsprävention sind sowohl in Großunternehmen als auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und öffentlichen Unternehmen einzuführen. Modul 72 Der Gesetzgeber hat Mindeststandards für den Aufbau von Compliancemanagementsystemen vorzugeben, die allen Rechtsformen der Wirtschaft angepasst sind. Modul 73 Die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sind durch die Einführung des „Geschäftsherrenmodells“ zu verschärfen, so dass auch die Interessen des „Geschäftsherrn“ an der korrekten Erfüllung der Pflichten der Angestellten geschützt sind. Modul 74 Bestechung durch deutsche Unternehmen ist härter zu bestrafen, zum Beispiel durch Einführung eines Unternehmensstrafrechts oder die Anhebung des Bußgeldrahmens im Ordnungswidrigkeitengesetz. Modul 75 Schmiergeldzahlungen (facilitation payments) auch an ausländische Amtsträgerinnen und Amtsträger sind zu verbieten. Modul 76 Der gesetzliche Hinweisgeberschutz im privaten Sektor ist zu stärken. Somit würde eine zentrale Voraussetzung zur Ratifizierung des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates geschaffen. Modul 77 Unternehmen sind aufgefordert, Hinweisgebersysteme einzurichten, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit zu geben, qualifiziert über wahrgenommene Missstände zu berichten, ohne dass ihnen hieraus ein Nachteil erwächst. Modul 78 Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sind entsprechend dem aktuellen internationalen Übereinkommen konsequent umzusetzen. Modul 79 Die Unabhängigkeit der für die Durchsetzung und Transparenz der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zuständigen Kontaktstelle ist durch entsprechende institutionelle Verankerungund parlamentarische Kontrolle der Umsetzungsaktivitäten sicherzustellen. Modul 80 Maßnahmen zur Korruptionsprävention sind in der Berichterstattung, insbesondere der Nachhaltigkeitsberichterstattung, von Unternehmen darzustellen. Modul 81 Von Unternehmen und den von ihnen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern und Steuerberaterinnen und Steuerberatern ist eine stärkere Mitverantwortung für einen korruptionsfreien Wettbewerb einzufordern. Modul 82 Mitglieder von gesellschaftsrechtlichen Gremien öffentlicher Unternehmen sind in Anlehnung an die Regelungen des Aktienrechts von der Verschwiegenheitspflicht gegenüber der sie entsendenden Körperschaft zu entbinden. Modul Antikorruptionsbildung (umfasst Module 83 bis 84) Modul 83 Antikorruption ist in der Fort- und Ausbildung in allen Bereichen zu stärken. Auch Schulen sollten frühzeitig einen Beitrag zur politischen Bildung in Sachen Antikorruption leisten und Schülerinnen und Schüler für das Thema sensibilisieren. Universitäten und Hochschulen sind angehalten, das Thema Antikorruption fachübergreifend in ihre Studiengänge zu integrieren. Modul 84 Deutschland ist aufgefordert, dem Abkommen zur Förderung der Bildung im Bereich Antikorruption (Agreement for the Establishment of IACA as an International Organization) beizutreten. Antragsbegründung- Diskussion
Konkurrenzanträge |