Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/PA037

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich

Wende dich bei Fragen und (als Antragsteller) Änderungswünschen an ein Mitglied der Antragskommission.

Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer PA037
Einreichungsdatum
Antragsteller

LordSnow, flexi

Mitantragsteller
Antragstyp Wahlprogramm
Antragsgruppe Tierschutz„Tierschutz“ befindet sich nicht in der Liste (Arbeit und Soziales, Außenpolitik, Bildung und Forschung, Demokratie, Europa, Familie und Gesellschaft, Freiheit und Grundrechte, Internet und Netzpolitik, Gesundheit, Innen- und Rechtspolitik, ...) zulässiger Werte für das Attribut „AntragsgruppePÄA“.
Zusammenfassung des Antrags pragmatische Verbesserungen im Tierschutz, von denen die meisten in der aktuellen Diskussion zur Novellierung des Tierschutzgesetzes stehen und die zentralen Forderungen von vielen Tierschutzverbänden darstellen
Schlagworte Tierschutz, Verbandsklagerecht, Nutztierhaltung, Tierversuche, Sachkundenachweis
Datum der letzten Änderung 01.11.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Tierschutz (AG Tierrecht)

Antragstext

Es wird beantragt, die folgenden Punkte an geeigneter Stelle ins Wahlprogramm aufzunehmen. Falls der Gesamtantrag abgelehnt wird, sollen die Kapitel als Einzelanträge abgestimmt werden.

Tierschutz

Verbandsklagerecht

Wir befürworten die Einführung eines bundesweiten Verbandsklagerechtes für anerkannte Tierschutzorganisationen. Tiere können als Lebewesen nicht selbst für ihre Rechte eintreten, daher sind sie auf eine Vertretung in Form von Verbänden angewiesen. Obwohl Tier- und Umweltschutz nach Art. 20a GG denselben Verfassungsrang haben, ist bisher in mehreren Bundesländern keine entsprechende Gesetzgebung existent.

Tierschutz in der Nutztierhaltung

Wir setzen uns für die gesetzliche Festschreibung höherer Mindeststandards in der Nutztierhaltung ein.

Der Platz in Ställen muss ausreichend sein und ein artgerechtes Verhalten der Tiere ermöglichen, so dass die Tiere weitestgehend ihrem natürlichen Bewegungsdrang nachkommen können. Die Haltungsform muss zuträgliche natürliche Sozialkontakte, beispielsweise zwischen Artgenossen, ermöglichen und ausreichend Ruhemöglichkeiten bieten. Dauerlärm, der die Psyche der Tiere beeinträchtigt, ist zu vermeiden. Den Tieren muss ausreichend Zugang zu frischer Luft und Tageslicht ermöglicht werden.

Die Haltungsform von Nutztieren muss - sofern Arbeits- und Tierschutzrichtlinien dem nicht entgegenstehen - so gestaltet sein, dass keine Amputationen von Körperteilen notwendig werden. Maßnahmen wie Schnäbel kürzen oder Schwänze abschneiden, die bei zu enger Haltung eingesetzt werden, sind zu verbieten.

Die Tötung von Großtieren wie Rindern und Schweinen, sowie gravierende Eingriffe, wie etwa die Kastration von Ferkeln, dürfen nur unter Betäubung erfolgen. Transportzeiten von Großtieren vom Hof bis zum Schlachthof dürfen sechs Stunden nicht übersteigen. Wirtschaftsweisen, die dazu führen, dass ein Großteil der Tiere - zum Beispiel auf Grund des Geschlechts - sofort getötet und als Müll entsorgt werden, sind umzustellen. Brandzeichen, zum Beispiel Schenkelbrand bei Pferden, sind konsequent zu verbieten.

Tierversuche

Tierversuche sollen, insbesondere wenn tierversuchsfreie alternative Verfahren vorhanden sind, für pharmazeutische Stofftests und andere qualvolle Experimente nicht mehr verpflichtend sein. Um einen Rückgang von Tierversuchen zugunsten von Forschungen an alternativen Methoden bewirken zu können, ist es notwendig, Subventionen für Tierversuche zu streichen und sie auf tierversuchsfreie Forschungsmethoden zu verlagern. Gibt es wissenschaftlich erprobte Alternativmethoden für bestimmte Testverfahren, dürfen dafür keine Tierversuche eingesetzt werden. Außerdem soll eine möglichst lückenlose, globale Veröffentlichung aller Ergebnisse erfolgen, um wiederholende Versuche zu vermeiden.

Genehmigungen für Tierversuche sind abhängig vom "Schweregrad" unterschiedlich zu genehmigen. Versuche, die großes Leid über lang anhaltenden Zeitraum verursachen, sollen erheblich schwieriger zu genehmigen sein als Versuche, die kein oder nur sehr kurzfristig Leid verursachen. Genehmigungsverfahren sollen transparent und nachvollziehbar sein. Im nichtmedizinischen Bereich, wie zum Beispiel für Kosmetik- und Körperpflegeprodukte, lehnen wir Tierversuche ab. Dies gilt auch für Versuche bezüglich einzelner Bestandteile der Produkte.

Zur Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Regelungen sind unabhängige unangekündigte Kontrollen der Versuchslabore durchzuführen.

Sachkundenachweis

Häufig bringen unüberlegte Spontankäufe von Haustieren, insbesondere in der Weihnachtszeit, ehrenamtliche Mitarbeiter in Tierheimen und Auffangstationen an ihre zeitlichen und finanziellen Grenzen. Ein nicht geringer Teil der abgegebenen oder auch illegal abgestellten Tiere hat starke Verhaltensauffälligkeiten und ist nur schwer oder auch gar nicht weitervermittelbar. Zur Vermeidung von unüberlegten Anschaffungen soll deshalb eine Voraussetzung für den Kauf von höheren Säugetieren, wie Hunden, Katzen und Meerschweinchen in einer Tierhandlung oder bei einem Züchter die Vorlage eines Sachkundenachweises sein. Der Sachkundenachweis soll preiswert bei Tierärzten oder auch Tierheimen über einen einfachen Multiple Choice Test erwerbbar sein und nur in Papierform, ohne eine elektronische Speicherung, ausgestellt werden. Inhalt sollen grundlegende Kenntnisse zum tiergerechten Umgang, den Bedürfnissen eines solchen Tieres und anfallende Kosten der Haltung sein.

Antragsbegründung

Begründung

Verbandsklagerecht

Die Durchführung des Tierschutzgesetzes obliegt den jeweiligen Landesbehörden. Da diese zumeist personell nicht hinreichend ausgestattet sind und nicht notwendigerweise tätig werden, stellt das Verbandsklagerecht eine wichtige Ergänzung dar, um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz verfolgen zu können.

Tierschutz in der Nutztierhaltung

Ist-Zustand:

  • Beispiel Schweinezucht
    • Abschnitt 5 §§21-30 TierSchNutzV
    • Schweinehaltungshygieneverordnung
    • Tageslichteinfall: §22(4) TierSchNutzV - mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche - & ersatzweise künstliches Licht §26(2) TierSchNutzV
    • Luftqualität: §26(3).1 TierSchNutzV - Werte für NH3 (20cm3)- / H2S (5cm3)- / CO2 (3000cm3) - Gehalt sollen nicht dauerhaft überschritten werden
    • Lärm: §26(3).2 TierSchNutzV - Geräuschpegel von 85 db(A) soll nicht dauerhaft überschritten werden
    • Ausgestaltung der Ställe: Beschäftigungsmaterial §26(1).1 TierSchNutzV
    • Platz: §29(2) TierSchNutzV - 30-50 kg = 0,5m3; 50-110kg = 0,75m3; über 110kg = 1m3
    • Sozialkontakte: Sichtkontakt zu anderen Schweinen §22(2).1 TierSchNutzV
  • Ausnahme bei der Betäubung vor dem Töten von Großtieren
  • Amputationen von Körperteilen (Kupieren) die bei zu enger Haltung "notwendig" sind, um gegenseitige Verletzungen der Tiere, z.B. durch Kannibalismus zu verringern (bisher erlaubt durch Regelungen in §§5-6 TierSchG):
  • Sexen
    • Die Zuwachsleistung von Hähnchen aus Hühnerrassen, die für die Eierproduktion gezüchtet werden, liegt etwas unter der Zuwachsleistung von Hähnchen aus Geflügelmastzüchtungen, diese werden deshalb aussortiert (Sexen) und getötet, obwohl laut §17(1) TierSchG kein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet werden darf.

Tierversuche

Die Aussagekraft von aktuellen Tierversuchen, die sich nicht mehr wie früher mit grundlegenden Fragen zum physischen Aufbau und Wirkungsweisen befassen, wird inzwischen von vielen Ärzten und Wissenschaftlern angezweifelt. Es wurden bereits viele alternative Verfahren entwickelt, welche eingesetzt werden können, jedoch bisher von der Pharmaindustrie nicht ausreichend berücksichtigt werden. Viele gute Punkte sind bereits in der Überarbeitung der EU Richtlinie 86/609/EWG: http://europa.eu/legislation_summaries/environment/nature_and_biodiversity/l28104_de.htm enthalten, diese muss noch in deutsches Recht (Tierschutzgesetz, Verwaltungsverordnungen/ -Instanzen) eingearbeitet werden und sollte dabei nicht aufgeweicht werden.

Referenzen

Dokumentationen

Sachkundenachweis

Für Hunde gibt es, jeweils abhängig vom Landeshundegesetz, bereits einen Sachkundenachweis: http://de.wikipedia.org/wiki/Sachkundenachweis_%28Hunde%29

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge