Antrag:Bundesparteitag 2012.2/Antragsportal/P008

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Tango-preferences-system.svg Dies ist ein Antrag für den Bundesparteitag 2012.2. Anträge werden 7 Tage nach Erstellen durch die Antragskommission zum Bearbeiten gesperrt und im Forum in der Kategorie Antragsdiskussion zur Diskussion gestellt. Im Forum sollen Argumente für und gegen den Antrag diskutiert werden.

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Text ist (noch) keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern ein an den Bundesparteitag eingereichter Antrag.

Antragsübersicht

Antragsnummer P008
Einreichungsdatum
Antragsteller

Drachentoeter

Antragstyp Positionspapier
Antragsgruppe Keine der Gruppen
Zusammenfassung des Antrags Hiermit beantrage ich die Einführung einer „Allgemeinen Selbstsperrung“ bezüglich Etablissements der Glücks- und Geldspielautomatenbranche. Das heißt, jede/r Bürger/in soll das Recht und die Mittel haben, sich selbst sperren zu lassen.
Schlagworte Spielsucht, pathologisches Spielverhalten, Spielsüchtig, Hilfe zur Selbsthilfe, Suchtpolitik, Sucht.
Datum der letzten Änderung 09.10.2012
Status des Antrags

Pictogram voting question.svg Ungeprüft

Abstimmungsergebnis

Pictogram voting question.svg Noch nicht abgestimmt

Antragstitel

Hilfe zur Selbsthilfe für Spielsüchtige (pathologisches Spielverhalten) durch eine „Allgemeine-Selbstperrung“.

Antragstext

Hiermit beantrage ich die Einführung einer „Allgemeinen Selbstsperrung“ bezüglich Etablissements der Glücks- und Geldspielautomatenbranche. Das heißt, jede/r Bürger/in soll das Recht und die Mittel haben, sich selbst sperren zu lassen, wenn er/sie dies möchte, zum Beispiel wenn er/sie merkt, dass sein/ihr Spielverhalten problematische oder existenzbedrohliche Ausmaße annimmt. (Hilfe zur Selbsthilfe). Dies beinhaltet staatliche Kasinos inkl. Automatensäle, gewerbliche Spielhallen, Gaststätten und Tankstellen sowie auch „Pommes- oder Dönerbuden“ etc., sofern sich ein Geldspielautomat darin befindet. Wer einen Kunden trotz Selbstsperrung spielen lässt, muss die Verluste erstatten; dies ist bereits Praxis in staatlichen Kasinos und soll auch auf oben gennante Einrichtungen in Zukunft gelten.

Antragsbegründung

Begründung „Bis zu 400.000 Menschen sind glücksspielabhängig. Glücksspielsucht ist die teuerste aller Süchte, verläuft oft schwer und hat die höchste Selbstmordrate, sagen Experten.“ [Quelle: Welt Online vom 14.01.2009, Autor Nina C. Zimmermann. Axel Springer AG.]

Spielsucht lässt sich nicht mit Tabak-, Alkohol- oder Drogensucht vergleichen. Die Spielsüchtigen sind nicht substanzgebunden sondern verhaltensgebunden. Professor Dr. Becker von der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim: „Wir können da nicht einfach das, was bei Tabak und Alkohol läuft, auf Glücksspielsucht übertragen. Das ist ein Verhalten, das ist kein Stoff, von dem man abhängig ist. Hier geht es um ein bestimmtes Verhalten.“ [Quelle: Protokoll vom 14. Landtag von Baden-Württemberg, Finanzausschuss, 51. Sitzung, Dienstag, 13. Oktober 2009, 10:00 Uhr, Stuttgart, Haus des Landtags, Plenarsaal. Seite 52]

Gemäß SGB I §1 Abs. 1 muss der Staat für die Möglichkeit der “Hilfe zur Selbsthilfe” sorgen: (1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. (2) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll auch dazu beitragen, daß die zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.

Die Umsetzung des Prinzips der „Hilfe zur Selbsthilfe“ (siehe SGB I §1 Abs. 1) ist bei den staatlichen Spielkasinos erfolgt, die jedem Spieler die Möglichkeit geben, sich selbst sperren zu lassen. Diese Sperre gilt dann bundesweit. Darüberhinaus ist eine Sperre durch Dritte auch möglich; der betroffene Spieler hat dann 14 Tage Zeit diese Sperrung wieder rückgängig zu machen.

Diese „Selbstsperrung“ in den staatlichen Kasinos ist allerdings nahezu wirkungslos, da unter anderem über 8.000 gewerbliche Spielhallen in Deutschalnd an diesem sinnvollen Selbst-Sperr-System nicht beteiligt sind und somit dem SGB I §1 Abs. 1 nicht nachkommen. Die Möglichkeit der „Hilfe zur Selbsthilfe“ wird also durch die Nichtberücksichtigung des SGB I §1 Abs. 1 seitens gewerbliche Spielhallen, Gaststätten und Tankstellen sowie auch „Pommes- oder Dönerbuden“ etc., sofern sich ein Geldspielautomat darin befindet, unterbunden.

Dadurch findet lediglich eine Verlagerung des Spielortes statt. Genau dieser Umstand ist um so kritischer zu sehen, da die Spielsuchtgefahr durch gewerbliche Spielhallen größer ist als bei den staatlichen Spielkasinos und somit das „Spielsuchtverhalten“ verschärft wird. “Das höchste Suchtpotenzial haben nach Einschätzung des Fachberband Glücksspielsucht Spielautomaten.(...) Bei rund 80 Prozent der Klienten, die Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen aufsuchen oder sich in Fachkliniken behandeln lassen, sind Spielautomaten der Grund, gefolgt von Kasinospielen oder Sportwetten. Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der leichten Verfügbarkeit und Griffnähe eines Spielangebots, heißt es dazu von der Deutschen Hauptstelle (DHS) für Suchtfragen in Hamm “ [Quelle: Welt Online vom 14.01.2009, Autor Nina C. Zimmermann. Axel Springer AG.]

Durch die häufige Verfügbarkeit von Geldspielautomanten in Gaststätten etc. kommen viele der späteren Süchtigen überhaupt das erste Mal in Berührung damit . Professor Dr. Becker von der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim meint dazu: „..zu Gaststätten ist vielleicht zu sagen, dass viele Spielerkarrieren in Gaststätten beginnen. Wenn man sich mit pathologischen Spielern unterhält – das haben wir in letzter Zeit öfter getan –, dann haben sie in Gaststätten mit 14, 15, 16 Jahren angefangen. Das heißt, dieser Bereich ist relativ kritisch zu sehen, insbesondere auch deshalb, weil dort Zugangskontrollen sehr viel schwerer möglich sind.[..]“ [Quelle: Protokoll vom 14. Landtag von Baden-Württemberg, Finanzausschuss, 51. Sitzung, Dienstag, 13. Oktober 2009, 10:00 Uhr, Stuttgart, Haus des Landtags, Plenarsaal, Seite 52.]

Nicht zu vernachlässigen ist die Tatsache, dass sich die in dem Antrag geforderte Gesetzesänderung unter anderem positiv auf den Jugendschutz auswirken würde, des weiteren zur Reduzierung der Beschaffungskrimminalität und zur Entlastung der Krankenkassen führen würde. Ebenso kann man davon ausgehen, dass sich die Selbstmordrate Spielsüchtiger deutlich minimieren würde, da die Suchtphasen und die damit verbundene „Abwärtsspirale“ in der Gesellschaft evtl. schon früh durch eine Selbstsperrung unterbrochen werden kann. Die meisten Spielsüchtigen suchen einen Weg aus der Sucht, nur sind sie mittlerweile in ihrer heimatlichen Umgebung von 50-100 gewerbliche Spielhallen umgeben, weshalb es schwer für sie ist, zurecht zu kommen ohne rückfällig zu werden. Der Leidensweg eines Spielsüchtigen ist enorm. Neben dem Verlust der sozialen Kontakte leiden oft auch der Beruf und die Familie unter dem Suchtverhalten. Die soziale Isolation und der finanzielle Ruin bzw. hohe Verschuldung verursachen Schuldgefühle, Selbstverachtung und Suizidgedanken.


Umsetzung

Die wirksamste Art Spielsüchtigen zu helfen ist, ihnen die Möglichkeit zu geben, sich selbst sperren zu lassen. Dies sollten sie zu Jederzeit und ohne große Formalitäten (niedrigschwellig) tun können. Hierzu ist es erforderlich, dass jeder Anbieter von Geldspielautomaten mit einem Zentralen Rechnersystem gekoppelt ist, in dem alle gesperrten Spieler erfasst sind. Es muß eine Personalausweis-Kontrolle durchgeführt werden, anhand derer festgestellt wird ob der Spieler sich bereits hat sperren lassen. Eine Ausweispflicht beim Betreten einer Spielhalle ist ohnehin erforderlich, da erst hierdurch die Volljährigkeit des Spielers nachgewiesen werden kann. In Gaststätten, „Döner- und Pommesbuden“, Tankstellen etc. müssen die Betreiber zu ihrer eigenen Sicherheit selbst für eine angemessene Kontrollvorrichtung sorgen. Tut das ein Betreiber nicht, muß ihm die Lizenz entzogen werden. Es ist wichtig, dass Gaststätten, Tankstellen, „Döner- und Pommesbuden etc.“ zu dieser Regelung verpflichtet werden, da einige Spielhallenbetreiber dazu übergehen eine Gaststätte in drei bis fünf „Pommesbuden“ umzuwandeln und somit „geschickt“ eine gesonderte Konzession bzw. Lizenzbestimmung umgehen. Einrichtungen, die tatsächlich aus technischen oder finanziellen Gründen keine Kontrolle gewährleisten können, dürfen zum Schutz des Einzelnen und dem Allgemeinwohl keine Geldspielautomaten betreiben.


Widerstand

Ziel der Spielautomatenindustrie bzw. des Spielautomatenbetreibers ist es, möglichst viel Gewinn zu erzielen. In der Natur der Sache eines Spielsüchtigen liegt es nun mal sein Geld zu verspielen, da er/sie unter anderem an Kontrollverlust leiden. Spätestens ab der 2. Suchtphase* wird der/die Spielsüchtige zum besten Kunden solcher Einrichtungen. Denn ein Spielsüchtiger verspielt nicht nur sein eigenes Geld, er verspielt in der Regel auch seinen Gewinn. Laut dem Fachverband Glücksspielsucht, wird der Umsatz an Geldspielautomaten durch Spielsüchtige auf 56 % geschätzt (je nach Spiel gibt es große Unterschiede). Daher werden sich Spielhallenbetreiber massiv wehren ein Selbst-Sperrungssystem von Spielern einzuführen. Hierfür werden Gründe wie etwa „Datenschutz der Kunden“ oder „zu hohe Kosten“ vorgeschoben.

Fazit

Spielsucht ist eine anerkannte Krankheit in Deutschland und jeder Spieler soll die Möglichkeit haben sich für alle Glücksspielautomaten und Geldspielgeräte selbst sperren zu lassen. Die Aufgabe des Staates ist es seine Bürger zu schützen. Wenn der Staat dazu nicht in der Lage ist, sollte er dem Bürger die Möglichkeit geben sich selbst zu helfen. Allerdings nicht erst durch Fremdhilfe wie zum Beispiel einer 6 – 15 Wöchigen Therapie, im Rahmen einer vollstationären Behandlung, die in der Regel erst dann in Anspruch genommen wird, wenn bereits soziale Netze (Famile und Freunde) zertsört sind und die beruflich Karriere ruiniert ist. Das schärfste Schwert um eine Sucht zu bekämpfen ist der Entzug; eine Selbstsperrung würde dazu einen großen Beitrag leisten.


http://www.verspiel-nicht-dein-leben.de/de/spielsucht/sucht-phasen/index.html

Diskussion

  • Vorangegangene Diskussion zur Antragsentwicklung: {{{diskussionVorher}}}
  • [{{{antragsdiskussion}}} Pro-/Contra-Diskussion zum eingereichten Antrag]


Konkurrenzanträge