AG Demokratie/Entwürfe

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AG Demokratie

Entwürfe

Unter Entwürfe sichern wir Zwischenergebnisse, welche zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht in das Wiki überführt werden können, sich noch in einem frühen Entwurfsstadium befinden oder dem aktuellen Arbeitsstand der AG zu weit vorgreifen würden.

Mein Vorschlag für diese Seite ist, sie nicht im Diskussionsstil zu bearbeiten, sondern tatsächlich gemeinsam am Text zu feilen. Also nicht mit neuen Absätzen auf bestehende zu reagieren, sondern den bestehenden Text direkt zu ändern oder zu erweitern. Sollte eine vorherige Absprache ratsam erscheinen, geht das ja wunderbar auf der mailing list. Kaba 13:55, 24. Mai 2012 (CEST)

Weiter schlage ich vor, dass wir vorübergehend auch offene Fragen im Text festhalten; solange, bis wir eine befriedigende Antwort an die Stelle setzen können. Die Fragen sollten wir farblich abheben, z. B. lila ("purple"). Kaba 23:26, 24. Mai 2012 (CEST)

Inhaltsverzeichnis

Vorschlag für einen Grundlagenbereich

Wir kommen langsam dabei weiter, unsere Themen zu strukturieren. :^) Wir sollten auf der Wiki-Seite einen Bereich für grundlegende Fragen einrichten - wie die Frage nach Pro&Contra Basisdemokratie.

Basisdemokratie - Diskussion, Klarstellung und pro & contra

Um unterschiedlichen Annahmen, Anforderungen und Wahrheiten in unseren Köpfen ihren schädlichen Einfluss zu nehmen, sollten wir den Begriff "Basisdemokratie" noch weiter auffächern. Reden wir hier gerade von Basis-Abstimmungen oder von Basis-Meinungsbildung? Beides fällt darunter, aber ggfs. sind unterschiedliche Anforderungen zu stellen!

Basis-

Zusätzlich ist vielleicht abzustimmen, wofür der Wortbestandteil "Basis" in diesen Begriffen für uns steht. Ich postuliere mal versuchsweise, dass wir damit die direkte Teilhabe der Personen, die die Basis bilden, an dem jeweiligen Prozess meinen; ohne die Einschaltung von Mittelspersonen. Wäre das Konsens?

Basis-Abstimmung

> Die Piratenpartei verpflichtet sich auf das Grundgesetz in der aktuellen  
> Fassung
> ein Argument für Basisdemokratie (was auch immer man darunter verstehen
> mag) wird immer wieder vorgebracht: die sogenannte "Weisheit der Vielen"
> oder kürzer auch "Schwarmintelligenz". Das Konzept ist zweifellos spannend
> und es gibt faszinierende Beispiele dafür, z.B. in dem Buch "The Wisdom of
> Crowds" von James Surowiecki [1].
>
> Mir scheint, dass viele Piraten, auch auf dieser Liste, fest davon
> überzeugt sind, dass Basisdemokratie damit (oder deswegen) auch einfach
> funktionieren "muss".
[...]
> was naive Hoffnungen auf
> die Schwarmintelligenz eher dämpfen dürfte.

Dass Entscheidungen durch Basis-Abstimmungen besser werden, wäre erst einmal gar nicht mein primärer Ansatz. Ein Parlament (das im Moment die Entscheidungen fällen soll) sollte idealerweise ja den Querschnitt der Wählerschaft abbilden. Damit könnte man im Groben erwarten, dass die Qualität der Entscheidungen in etwa gleich sein wird, egal ob sie nun vom Parlament oder von der Basis gefällt werden.

Oder anders: Basis-Abstimmungen werden sicherlich nicht fehlerfrei sein. Wenn man sich aber die momentane Qualität anschaut, kann man populistisch sagen: schlimmer kann's ja nicht werden. Aus Deinen Hinweisen, dass "Schwarmintelligenz" auch schlechtere Ergebnisse liefern kann, könnte man aber natürlich folgen, dass auch Basis-Abstimmungen in Einzelfällen schlechtere Ergebnisse liefern könnten.

Dieser Punkt ist bei Verlagerung der Macht an die Basis aber ja eh nicht der entscheidende! Das lässt sicher aber nach einem Einschub schlüssiger beschreiben...

richtig/falsch als Kategorie für politische Entscheidungen ?

> Man kann von einem Schwarm nicht erwarten, dass er "richtige" oder gar
> "moralische" *Entscheidungen* trifft.

Kann man politische Entscheidungen überhaupt mit "richtig" und "falsch" bewerten? In Einzelfällen vielleicht schon, aber im Allgemeinden IMHO nicht! Soll "der Staat" (also die Gemeinschaft) einem Bürger ohne Arbeit Sozialhilfe, ALG, Harz27, ein BGE oder nix zahlen? Was ist da eine richtige und was eine falsche Antwort? Diese Kategorien taugen hier nicht. Mit politischen Entscheidungen will man auf ein bestimmtes Ziel hinarbeiten, eine bestimmte Wirkung erzielen. Es ist also eher die Frage, welches Ziel / welche Wirkung intendiert ist. Damit gelangt man zu der Frage, wem eine bestimmte Entscheidung nutzt,

An dieser Stelle kann man die Qualität richtig/falsch dann vermeintlich doch wieder ansetzen, indem man fragt, ob die Entscheidung geeignet ist, das angestrebte Ziel auch zu erreichen. Aber zum Einen muss das Ziel dafür ehrlich, nachvollziehbar und messbar benannt sein und zum anderen liegt es fast immer in der Zukunft, so dass seine Erreichung erst im Nachhinein festgestellt werden könnte.

Ein schönes Beispiel gab es gestern in Hessen: da wurden zwei Posten, die in unserem System definiert sind (Minister) neu besetzt. Die Zuordnung von Personen zu solchen Posten ist in meinen Augen eine politische Entscheidung. Der (zu dieser Entscheidung gar nicht befugte) Entscheider hat in den Medien klar gemacht, welches Ziel er mit der Umbesetzung verfolgt: Es geht nicht um das Wohl des Volkes, nicht um besonderen Sachverstand oder besondere Fähigkeiten der betreffenden Personen, sondern darum, die Chancen der FDP bei den nächsten Wahlen zu erhöhen.

Man sieht: die Entscheidung läßt sich nicht global als richtig oder falsch bezeichnen. Es lässt sich momentan noch nicht einmal sagen, ob sie richtig im Sinne der Zielvorstellung sein wird. Es lässt sich nur darauf schauen, mit welchem Zweck sie verknüpft ist.

Interessenslagen von Basis und Vertretern

Das führt uns zurück zur Basis-Abstimmung, hier liegt der wichtige Unterschied zwischen einer Parlaments- und einer Basisentscheidung! Die Basis wird das entscheiden, was sie für sich selbst für am besten hält. Die Parlamentarier entscheiden für ihren eigenen Vorteil. Es gibt kein Problem, solange sich die Interessen decken. Nur wenn die Interessen auseinanderlaufen, fällt das Parlament Entscheidungen zum vermeintlichen Nachteil des Volkes. Die Piratenpartei verpflichtet sich auf das Grundgesetz in der aktuellen Fassung.

Sehen wir uns auf theoretischer Ebene die Fälle an, wo die Interessen sich decken. Sicherlich, das Volk wird für sich auch mal "falsch" entscheiden (in dem Sinne, dass es mit der Entscheidung nicht erreichen wird, was es erreichen möchte). Aber auch das Parlament ist vor solchen Fehlern nicht gefeit! Man braucht sich nur einige Folgen der Extra3-Serie mit Stumpfi anzuschauen, um bestätigt zu bekommen, was für Vollpfosten dort Stühle besetzen. Ein klarer Qualitätsvorteil bei Entscheidungen durch ein solches Parlament ist für mich also nicht erkennbar.

Beeinflussung von Entscheidungen

Ein weiteres gängiges Gegenargument gegen Basis-Abstimmungen (Volksabstimmungen) ist die Beeinflussbarkeit der Massen durch Medien, die aktuelle Stimmungen ausnutzen oder gezielt verstärken. Das Argument als solches ist sicherlich nicht ganz von der Hand zu weisen; solche Effekte gibt es sicherlich. Aber auch hier hilft der Vergleich mit der aktuellen Situation weiter. Der Einfluss von Lobbys auf das Parlament (direkt oder indirekt ist hier egal) ist offenkundig, wenn auch nicht immer offensichtlich. Somit hat die Basis-Abstimmung auch hier wieder keinen Nachteil gegenüber Parlaments-Abstimmungen.

Beratung des Souveräns

Man wird vom Souverän (dem Volk) nicht erwarten können, in allen Fragen nur aus Experten zu bestehen. Das bedeutet, dass eine zu entscheidende Sachlage auch von einer Beratung begleitet werden muss.

Wie kann man nun sicherstellen, dass hier eine absolut neutrale Beratungsleistung erbracht wird? "Mehr Demokratie e.V." sieht vor, dass Befürworter und Gegner je ein Statement abgeben können. Aber ist das optimal? Sollte es eine Kommission geben? Sollte diese einen arbeitenden Unterbau haben?

praktische Umsetzung

(NB: Vielleicht gehört dieser Punkt nicht wirklich in einen Grundsatzbereich? Kaba 13:55, 24. Mai 2012 (CEST) )

Zum Schluss vielleicht noch ein kleiner Ausflug in die praktische Umsetzung. Vielen Dank an Dinu für seine Erinnerung an die Probleme mit Computer- gestützter Abstimmung (hatte ich kurz komplett verdrängt).

> 3b. Ich schlage daher vor: Einmal pro Zeiteinheit (alle 1,2,3 oder 4
> Jahre) den Fragenkatalog, der zur Abstimmung den Bürgern vorgelegt
> werden soll, per Briefwahlunterlagen an alle Wahlberechtigten zu schicken.

Das ist also das klassische Papierverfahren, das auch bei Volksabstimmungen zum Einsatz kommen soll, die bisher immer wieder vorgeschlagen werden. Anders ist hier erst einmal, dass Brief- anstelle Urnenwahl vorgeschlagen ist und mehrere Fragen auf einem Zettel zusammengefasst werden. Letzteres ist äußerst sinnvoll, Ersteres etwas problematisch, da Briefwahl aus guten Gründen (Manipulierbarkeit, Wahlgeheimnis) bisher nur als Ausnahme gilt. (vergl auch Wikipedia:Briefwahl, insbesondere die Abschnitte "Anfälligkeit für Wahlbetrug" und "Alternativen zur Briefwahl")

Problematischer an dem Vorschlag finde ich allerdings die Frage: Wer sucht denn die Themen für die Bürger aus? Das Parlament? Der Kanzler?

Das wäre IMHO alles falsch! Die Auswahl der Themen muss natürlich auch durch die Basis erfolgen. Durch die schon im Piratenwahlprogramm verankerten Volksbegehren lösen genau diese Frage: wenn ein bestimmter Anteil der Basis beantragt, über eine bestimmte Frage zu entscheiden, dann wird diese Frage auch an die Basis übergeben. Hier brauchen wir uns also gar nichts Neues überlegen.

Ich stimme Thomas auch zu, dass wir hier nicht unbedingt in aller Tiefe über die Schwierigkeiten und Lösungsmöglichkeiten für elektronische Tools für Basis-Meinungsfindung und Basis-Abstimmung diskutieren müssen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, gibt es für diese elektronischen Tools eine eigene AG. Dort sollte die Diskussion in die Tiefe gehen. Dem steht aber nicht entgegen, dass wir uns hier über Grundzüge austauschen, auch diese Diskussion (in diesen Grundzügen) in unserem Wiki ansprechen und versuchen, die andere AG mit diesen Denkanstößen etwas zu befruchten.

Basis-Meinungsbildung

Verfassung - Grundlegendste Demokratie im Staat

Ein Volk, das sein Selbstbestimmungsrecht wahrnimmt schafft als Volkssouveränität die demokratische Legitimation des Staates in Form einer Verfassung. (1)

Ein Volk steckt mit der Verfassung einen Ordnungsrahmen ab um das Zusammenleben im Staat zu regeln und dauerhaft zu ermöglichen. Dabei werden Rechte und Pflichten der einzelnen Individuen und Verfassungsorgane festgelegt. Auch das Volk als Souverän gibt sich Rechte und Pflichten, an die es solange gebunden ist, bis es sich für eine andere Verfassung entscheidet. Um sich eine neue Verfassung zu geben, genügt eine Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit. Die Volksabstimmung kann vom Volk jederzeit herbeigeführt werden.

Begriffsvorklärungen

Um über die Verfassung diskutieren zu können ist eine zumindest grundlegende Kenntnis der Bedeutung einiger Begriffe nötig, die nicht unbedingt geläufig sind. Die Begriffsvorklärungen sind möglichst einfach gehalten, eine gewisse Unschärfe wird für einen schnellen Überblick in Kauf genommen. Ausführliche Definitionen sind im Internet und in der Fachliteratur bei Interesse heran zu ziehen.

- Völkerrecht: Koordinationsordnung zwischen gleichrangigen Staaten

- Staat: Umfaßt Gebietshoheit, dazugehöriges Volk, Machtausübung und rechtliche Verfasstheit als Ordnungsrahmen

- Verfassung: Enthält die höchsten Ordnungsnormen eines Staates

- Verfassungsorgan: Rechten und Pflichten der handelnden Personen und Einrichtungen des Staates sind von der Verfassung vorgegeben. Das Volk gehört nicht zu den Verfassungsorganen, sondern steht als Souverän allein über der Verfassung.

- Selbstbestimmungsrecht der Völker: Jede Nation hat das Recht, frei, also unabhängig von äußeren Einflüssen über ihren politischen Status, ihre Staats- und Regierungsform und ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden. (vgl. Wilson)

- Volkssouveränität: Höchste Staatsgewalt. Eine Errungenschaft der Aufklärung war, das eine Verfassung vom Volk als einzigen über der Verfassung stehenden Organ ausgehen sollte.

- Republik: Das höchste Amt im Staat ist nicht vererbbar.

- Demokratie: Herrschaft des Volkes

-- Direkte Demokratie: Das Volk stimmt selbst über Sachfragen ab.

-- Repräsentative Demokratie: Das Volk wählt Volksvertreter, die dann Entscheidungen treffen.

- Föderalismus: Der Staat besteht aus kleineren autonomen teilsouveränen Einheiten.

- Bundesstaat: Staat besteht aus einer föderalen Vereinigung von Ländern.

- Volle Selbstregierung (fulle measure of self - government) nach Winston Churchill : Prinzip der Selbstbestimmung der Nationen (Völker von Wilson) (2)

- obsolet: so veraltet das etwas überflüssig ist und nicht angewendet wird (z.B. ist eine Schreibmaschine obsolet, wenn man einen Computer hat)

- Volk: Keine einheitliche Definition vorhanden: Im weiteren Sinne ist ein Volk eine Gemeinschaft, die für sich eine Identität und ein Territorium beansprucht.

- Nation: Keine einheitliche Definition vorhanden: Die Begriffe Volk und Nation vermischen sich teilweise. Als Unterschied kann gelten, das eine Nation zusätzlich einen gemeinsamen Ordnungsrahmen beansprucht und diesen tatsächlich in Form eines Staates mit Verfassung durchsetzt.

Ein Ausgleich der Dreiheit ,,Volk - Individuum - Verfassungsorgane" als Idealzustand einer Verfassung

Bei einer idealen Verfassung würde sich ein Ausgleich der Rechte und Pflichten von Volk - Individuen - Verfassungsorganen im Staat als erste Gewaltenteilung einstellen. Wo dabei die Grenzen von Rechten und Pflichten gezogen werden und welche Organe geschaffen werden, ergibt sich aus den Umständen in der die Gemeinschaft lebt und der Gemeinschaft selbst.

Erste Gewaltenteilung:

- Minderheiten und Einzelpersonen müssen vor einem totalitären Zugriff des Volkes oder der Verfassungsorgane durch Rechte geschützt sein. Allerdings haben sie auch Pflichten zu erfüllen um die Gemeinschaft zu erhalten, Volk und Verfassungsorgane zu kontrollieren und eventuell Verfassungsklage zu erheben.

- Das Volk hat als Souverän das ultimative gesetzgebende Recht, muß aber die Rechte der Einzelnen in der Verfassung schützen, dem Staat eine Gewaltenteilung geben und sich dieser auch selbst beugen, bis es sich entschließt der Gemeinschaft eine neue Verfassung zu geben.

- Die Verfassungsorgane sind die Diener der Verfassung. Sie werden eingesetzt um diese zu bewahren und die Bestimmungen, die ihnen gegeben wurden, durchzuführen. Innerhalb der Verfassungsorgane bedarf es wiederum der Gewaltenteilung und des Ausgleichs an Rechten und Pflichten.

Verfassungssituation der Bundesrepublik Deutschland

Laut des Grundgesetzes ist die BRD:

- eine Republik. Über das höchste Amt im Staat (Bundespräsident) wird mittelbar durch die Volksvertreter bestimmt.

- eine repräsentative Demokratie.

- ein föderal organisierter Bundesstaat. In den Ländern gibt es einige direkt demokratische Elemente.

- Die Verfassungsorgane der BRD sind zur Zeit: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung (+Bundeskanzler = Regierungschef), Bundesverfassungsgericht,(nichtständig: Gemeinsamer Ausschuss, Bundesversammlung)

Unklarheiten / Probleme

Die besondere Geschichte Deutschlands mit den zwei verlorenen Weltkriegen, der daraus entstandenen Weltnachkriegsordnung, der Wiedervereinigung Deutschlands durch den Beitritt der DDR zur BRD und die begonnene europäische Einigung haben eine besondere Verfassungssituation in Deutschland geschaffen, die manche Probleme, oder zumindest Unklarheiten aufwirft.

Historisch

Nach dem 2. WK wurden beiden deutschen Staaten (und Japan) unter Einfluß der Siegermächte Gesetze mit Verfassungsrang (Grundgesetz) gegeben in der gemeinsamen Hoffnung, das deutsche Volk zu erziehen, das es dereinst sein volles demokratisches Selbstbestimmungsrecht erlangen würde. Niedergelegt wurde dieser Auftrag in der UN Charta Art. 73, 74 (Verantwortung bis Völker die volle Selbstregierung erreicht haben) und die Konsequenzen bei Scheitern an der Aufgabe in Art. 53, 107 (Feindstaatenklausel, Recht auf Angriff)

Die Aufgabe der Siegermächte wäre gelöst gewesen, wenn die betroffenen Völker ihre Volkssouveränität wahrgenommen hätten und sich unbeeinflusst eine Verfassung als demokratischen Ordnungsrahmen per Volksabstimmung gegeben hätten.

Die einzige staatsweite Volksabstimmung in einem deutschen Staat fand in der DDR am 06.04.1968 über die neue Verfassung statt. Diese Abstimmung war aber weder frei noch geheim. Die Ereignisse um den Mauerfall am 09.11.1989 können als mündliche und praktische Umsetzung (,,Wir sind das Volk, Wir sind ein Volk") des Selbstbestimmungsrecht des Volkes in der DDR angesehen werden. Allerdings erfolgte die Wiedervereinigung am 03.10.1990 lediglich durch den Beitritt der DDR zur BRD. In den 2 + 4 Verträgen wurde die Grundlage für eine volle Souveränität Deutschlands gelegt. Die von den Bürgerrechtsbewegung der DDR geforderte Ausarbeitung einer Verfassung wurde aber schließlich von der Regierung der BRD abgelehnt.

Durch die Akzeptanz der Ablehnung einer Volksabstimmung seitens der BRD Regierung zeigte das deutsche Volk eventuell, das es noch immer nicht die volle Selbstregierung erlangt hat. Denn nur das Volk als Souverän kann über sein Bedürfnis nach einer Verfassung bestimmen, nicht eine Regierung.

Bis heute sind die Art.53, 73, 74, 107 der UN Charta in Kraft. Es wurden lediglich Art. 53 und 107 in der UN Resolution 50/52 als obsolet bezeichnet. Zudem verzichteten die Alliierten mit § 7, Abs.1 des 2+4-Vertrags auf das Weiterwirken ihrer Besatzungsrechte.

Bis heute ist aber die Rechtslage nicht völlig geklärt, wie ein Kommentar unter Artikel 25 GG in älteren Versionen des GG (Hinweis auf Umstrittenheit der deutschen Auslegung der Art.53,107 UN Charta) und auch Artefakte wie die Fremdeinlagerung der Goldreserven der BRD belegen. Auch in Japan wurde nach dem 2. WK bis heute keine Volksabstimmung durchgeführt.

Man könnte also sagen, das die BRD zwar ein souveräner Staat ist, aber das deutsche Volk weiterhin kein souveränes Volk ist, bzw. nicht die volle Selbstregierung erlangt hat, nach dem Verständnis der Aufklärung bzw. auch Churchills und Wilsons.

Jedenfalls ist die Legitimation des Grundgesetzes der BRD schwach, da es nicht durch eine Volksabstimmung bestätigt ist.

Aktuell

Kluft zwischen Verfassungswirklichkeit und Text des Grundgesetzes

Die gelebte Verfassungswirklichkeit entfernt sich immer mehr vom Text des Grundgesetzes. Zunehmend werden Bestimmungen nur mehr formal ausgeführt oder dem Sinn des Grundgesetzes zuwider ausgelegt. Die starke Stellung der Parteien führt zu einer zunehmenden Verrechtlichung und Bürokratisierung aller Lebensbereiche. Die schwache Stellung des Volkes als Souverän und Kontrollorgan im Grundgesetz und fehlende Sanktionsmöglichkeiten bei Übertretungen der Staatsorgane erweisen sich zunehmend als Schwachpunkte.

Umsetzung des Rechts auf Volksabstimmungen

Die Gründungsväter konnten die technische Entwicklung der letzten Jahrzehnte nicht voraussehen. Insbesondere die technischen Möglichkeiten von Computern und Internet könnten auch in einem Flächenstaat wie Deutschland dazu beitragen, direktere Formen von Demokratie zu ermöglichen. Da die Parteien die Möglichkeit des Grundgesetzes bisher nie genutzt haben, das Volk in Abstimmungen an der Staatsgewalt zu beteiligen, wie Art. 20 (2) GG nahelegt ist das Volk seinerseits gefordert seine Rechte umzusetzen, um die Kluft zwischen dem Text und der Wirklichkeit des Grundgesetzes wieder zu schliessen.

Eingriffe ins Selbstbestimmungsrecht des Deutschen Volkes

Die immer weiter gehende europäische Einigung führt über die Grenzen des Grundgesetzes hinaus. Die jüngsten Beschlüsse des Parlaments zum ESM, Fiskalpakt und Bankenunion delegieren zentrale Hoheitsrechte an europäische Institutionen. Nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker ist nur das Volk als Souverän berechtigt über solche Fragen zu entscheiden.

Lösungsansätze

Alle Lösungsansätze setzen auf die Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts der Völker. Es kann nicht sein, das eine politische Partei den Bürgern inhaltliche Vorgaben für eine Verfassung oder die Umsetzung ihrer Rechte macht. Es geht vielmehr darum, dem Volk zu ermöglichen seine Rechte umzusetzen und Werkzeuge an die Hand zu geben um Demokratie zu leben.

Die Vorteile und Nachteile der möglichen Lösungen gilt es zu diskutieren, damit die Piraten zu fundierten Positionen gelangen können.

Grundgesetz bestätigen, Abstimmungsmöglichkeiten nutzen

Die einfachste Möglichkeit für das Volk wäre es das Grundgesetz per Volksabstimmung zu bestätigen, oder die nötigen Änderungen für eine weitere europäische Einigung einschreiben zu lassen und dann das Grundgesetz als Verfassung zu bestätigen. Das Volk könnte per Volksabstimmung seine Rechte in Abstimmungen und Volksbegehren an der Demokratie mitzuwirken, ausbauen und in der Verfassung besser verankern.

Neue Verfassung ausarbeiten

Wenn das Volk sich eine neue Verfassung gibt, wären die Legitimationsprobleme ebenfalls gelöst und die Schwachpunkte des Grundgesetzes könnten einer Korrektur unterzogen werden, während die Vorteile beibehalten werden könnten.

Will das Volk diese Verfassung nicht wie in früheren Jahrhunderten von einer kleinen Gruppe Menschen ausarbeiten lassen, sondern die technischen Möglichkeiten unserer Zeit nutzen um die Verfassung tatsächlich aus dem Volk heraus zu erstellen, bedürfte es dazu neuer Werkzeuge in Form von Programmen und Mechanismen, die eine solche Form von direkter Demokratie ermöglichen. Die Piraten bekennen sich in ihrem Grundsatzprogramm dazu direkte Demokratie zu ermöglichen und sind demnach dazu aufgerufen, mit dem Volk solche Werkzeuge für direkte Demokratie zu erarbeiten.

Die Piraten arbeiten bereits an Werkzeugen für direkte Demokratie, die auch für die Ausarbeitung einer Verfassung benützt werden können.

Praktische Umsetzung von Volksbegehren und Volksabstimmungen

In verschiedenen Umfragen kam jüngst zum Ausdruck, das das Volk als Souverän des Staates Volksabstimmungen über die anstehenden Probleme wünscht. (ARD Deutschlandtrend 05.07.2012: 71% pro Volksabstimmung; Emnid Umfrage für BILD am Sonntag vom 06.11.2011: 71% pro Volksabstimmung). Egal ob sich das Volk für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung entscheidet, oder seine im Grundgesetz angelegten Möglichkeiten zu Abstimmungen nutzen möchte, ist zu klären wie Volksbegehren und Volksabstimmungen ausgeführt werden können. Insbesondere ist die Rechtslage zu klären.

Gibt es Ausführungsgesetze für Volksbegehren und Volksabstimmungen?

  • Der Kernartikel des Grundgesetzes Art.20 gibt uns im Absatz (2) allgemeine Bestimmungen an die Hand:

Art.20 GG ,,(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtssprechung ausgeübt."

Abstimmungen sind generell gleich geordnet zu Wahlen vorgesehen.

  • Art. 29 GG regelt einen Sonderfall, die Neugliederung des Bundesgebiets durch Volksabstimmung. Dazu existiert auch ein Durchführungsgesetz in der Fassung von 1979. (3)
  • Laut Art.146 GG verliert das Grundgesetz seine Gültigkeit wenn eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen wurde.

Weitere Aussagen zu den Volksabstimmungen werden im Grundgesetz nicht gemacht, das Parlament hat es seit über 60 Jahren versäumt Ausführungsbestimmungen zu Volksbegehren und Volksabstimmungen zu erlassen.

  • Aber das Grundgesetz gibt durch Art. 123 weitere Ausführungsbestimmungen zur Hand.

Art.123 GG: ,,(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht."

Damit wurden am 23.Mai 1949 mit Gültigkeit des Grundgesetzes, Artikel der Weimarer Reichsverfassung und deren Ausführungsgesetze als Bundesgesetze übernommen. (4)

Artikel 73 Wrv ,,(3) Ein Volksentscheid ist ferner herbeizuführen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Er ist von der Regierung unter Darlegung ihrer Stellungnahme dem Reichstag zu unterbreiten. Der Volksentscheid findet nicht statt, wenn der begehrte Gesetzentwurf im Reichstag unverändert angenommen worden ist. (4) Über den Haushaltsplan, über Abgabengesetze und Besoldungsordnungen kann nur der Reichspräsident einen Volksentscheid veranlassen. (5) Das Verfahren beim Volksentscheid und beim Volksbegehren regelt ein Reichsgesetz." (5)

Die Allgemeine Ansicht war bisher das Volksentscheide zu Sachfragen grundgesetzwidrig wären, da Art.76 (1) GG die Einbringung der Gesetzesvorlagen abschliessend regelt und das Volk nicht erwähnt.

Diese Meinung ist falsch.

Art.76 GG ,,(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht."

Bereits Art.68 der Weimarer Reichsverfassung enthielt bis auf das Hinzukommen des Bundesrates dieselbe Regelung

Wrv ,,FÜNFTER ABSCHNITT Die Reichsgesetzgebung Artikel 68 (1) Die Gesetzesvorlagen werden von der Reichsregierung oder aus der Mitte des Reichstags eingebracht. (2) Die Reichsgesetze werden vom Reichstag beschlossen."

Dieser Artikel hinderte die Eingabe von Volksbegehren nicht. 8 Volksbegehren wurden in der Weimarer Republik eingebracht. Wenn man Art.73 Wrv aufmerksam liest wird man erkennen, das weiterhin die Regierung den Gesetzentwurf des Volksbegehrens einbringt. Somit gibt es keine Probleme mit Art.76 GG.

Damit wird klar, daß das Grundgesetz ein sinnvolles Ganzes bildet, wenn man es mit den zur damaligen Zeit existierenden einrahmenden Gesetzen betrachtet. Es gab im Grundgesetz keine weiteren Ausführungsbestimmungen zu Volksbegehren und Volksabstimmungen zu regeln, da diese aus der Weimarer Republik heraus bereits vorhanden waren.

Haben die Ausführungsgesetze zu Volksbegehren und Volksentscheid aus der Weimarer Republik die Zeit überdauert?

Bis 1968 gab es jedenfalls die Möglichkeit für die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden. Bereits 1958 war begonnen worden eine Positivliste von Gesetzen zu erarbeiten die weiter aus der Zeit vor der BRD Gültigkeit haben sollten. (6) 1968 trat das Gesetz alte Gesetze ausschliessend, mit dem Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts in Kraft. (7) Die Gesetze über Volksbegehren, Volksentscheid und deren Durchführungsbestimmungen waren nicht mehr in der Sammlung der Bundesgesetze enthalten.

  • Aber das Gesetz zur Rechtsbereinigung von 1958 enthielt auch eine Einschränkung in

§3 ,,(3) Nicht aufgenommene Rechtsvorschriften bleiben auch für die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind."

Damit kann hinreichend klar gestellt sein, das so ein pauschales Bereinigungsgesetz nicht in der Lage ist Durchführungsbestimmungen für wichtige Teile des Grundgesetzes ersatzlos aufzuheben.

Sollte das Gesetz doch gegenüber der Volksbegehren- und Volksabstimmungs- Bundesgesetze aufhebende Wirkung erlangt haben, bliebe zum Einen noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht, da ein Gesetz, das die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte verhindert nichtig ist, weil es einer höheren Rechtsnorm zuwiderläuft. Zum anderen bliebe auf der Suche nach Ausführungsbestimmungen zu Volksbegehren und Volksabstimmungen der Rückgriff wiederum auf die Gesetze der Wrv als Gewohnheitsrecht, da diese Gesetze bereits Anwendung im Deutschen Reich fanden, mit dem die BRD als Völkerrechtssubjekt nach wiederholter höchstrichterlicher Rechtssprechung identisch ist. Auch ein Rechtsvergleich mit den speziellen Durchführungsbestimmungen zu Art. 29 GG käme zu kaum einer anderen Aussage, da die Durchführungsvorschriften selbst wiederrum weitgehend aus der Wrv und deren Durchführungsgesetz übernommen wurden. Lediglich die Quoren sind weniger streng als in der alten Fassung aus der Weimarer Republik.

  • Die Ausübung verfassungsmäßiger Rechte ist letztlich nicht durch über 60 Jahre andauernde Untätigkeit der gesetzgebenden Gewalt zu verhindern. Um die Rechte wieder zu aktivieren ist es hauptsächlich nötig sie wieder zu benutzen.

Dazu wird es aufgrund des eher restriktiven Charakters der Regelungen aus der Wrv eine Zusammenarbeit von allen willigen parlamentarischen und außerparlamentarischen Bewegungen bedürfen, die sich zu Volksabstimmungen und mehr direkter Demokratie bekennen.

  • Sehr hilfreich wären nach dem Stand der Dinge Gutachten von Verfassungsrechtlern, welche die hier dargelegte Sichtweise unterstützen.

Direkte Demokratie auf Bundesebene leben

Wenn die Ausführungsbestimmungen aus der Weimarer Republik gültig sind, dann kann das Volk und jeder einzelne Bürger mit helfen Demokratie zu leben,so daß Deutschland seine volle Selbstregierung wieder gewinnt.

Volksbegehren einbringen

Sollte sich das deutsche Volk entschliessen im Rahmen des Grundgesetzes die Möglichkeiten direkter Demokratie auf Bundesebene zu verwirklichen, dann sollte das erste Volksbegehren in der BRD nach Art.20 GG darauf gerichtet sein, die alten Gesetze über Volksbegehren und Volksentscheid dahingehend zu ändern, das Volksbegehren und Volksentscheide erleichtert werden und das Verfahren an die technischen Möglichkeiten der sozialen Vernetzung durch die heutige Technik (Computer, etc.) angepaßt wird. Somit ist eine weit stärkere Beteiligung des Bürgers durch direkte Demokratie möglich, als dies in der Weimarer Republik der Fall war, wenn das Volk es wünscht.

Bei der Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs für das erste Volksbegehren können die technischen Möglichkeiten, die Programme wie liquid feedback und andere Werkzeuge zur Erarbeitung von Texten bieten, bereits genutzt werden, da die alten Ausführungsgesetze es den Bürgern frei stellen, wie sie ihren Gesetzentwurf erarbeiten.

Verfassungsausarbeitung beginnen

Solllte sich das Volk jemals dazu entschliessen eine neue Verfassung auszuarbeiten, dann können die Bürger ein Volksbegehren gemäß Art. 20 GG (2) über die Ausarbeitung einer Verfassung gemäß Art.146 GG durchführen, auch ohne das Verfassungsorgane dafür besondere Gesetze erlassen hätten, wenn die alten Gesetze über Volksbegehren und Volksentscheid aus der Weimarer Republik in Kraft sind.

Ausgangspunkt für die Ausarbeitung einer Verfassung

Traditionell wurde jede neue deutsche Verfassung unter Rückgriff auf die vorherigen Verfassungen und deren Bestimmungen ausgearbeitet. Da ein totaler Bruch in der Gemeinschaft nicht erkennbar ist, wäre es folgerichtig, diesen Weg wieder zu gehen.

Das Grundgesetz kann als Ausgangspunkt für die Erarbeitung einer neuen Verfassung dienen. Jeder Artikel würde auf den Prüfstand gelegt. Es ergäben sich die Fragen ob Verfassungsorgane neu dazu kommen oder weg fallen, wie die Gewaltenteilung gestaltet werden soll und wie der Ausgleich zwischen Volk - Individuen - Verfassungsorganen hergestellt wird.

Position der Piratenpartei

Die Piraten bekennen sich in ihrem Grundsatzprogramm dazu mehr Demokratie zu wagen. Weiterhin hat sich die Piratenpartei in ihrem Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2009 zum Schutz der im Grundgesetz niedergelegten Grundrechte für die Bürger bekannt (Art. 1-19).

Allerdings besitzt das Thema Verfassung auch durch die beim Verfassungsgericht anhängige Klage gegen den ESM eine Eigendynamik. Die Piraten unterstützen diese Klage und auch deren Forderung nach einer Volksabstimmung über den ESM. https://lqfb.piratenpartei.de/pp/initiative/show/3073.html

Quellen

(1) Vom Gesellschaftsvertrag oder Prinzipien des Staatsrechts, Autor Jean-Jacques Rousseau, (1762), Amsterdam

(2) Die Bedeutung des Volkes im Völkerrecht: Unter besonderer Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der Praxis des Selbstbestimmungsrechts der Völker, (2000), Berlin, Duncker und Humblot, Autor Bernd Roland Elsner, S.79

(3) Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1317)

(4)Die Verfassung des Deutschen Reichs "Weimarer Reichsverfassung" vom 11. August 1919

(5)Reichsgesetz über den Volksentscheid vom 27.06.1921

(6)Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts (BRSG) 10.07.1958 BGBl. I S. 437 Außerkraft getreten 24.04.2006 (wurde selbst bereinigt)siehe Artikel 8 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866

(7)Bundesgesetzesblatt 28.12.1968: Gesetz über den Abschluß der Sammlung des Bundesrechts aus Nr. 98 vom 30.12.1968, Seite 1451 (ebenfalls außer Kraft gesetzt Art.10 v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866)


Antragsentwürfe

Antragsblock zu Volksbegeehren

In diesem Abschnitt finden sich konkurierende Anträge zur Umsetzung von bundesweiten Volksbegehren und -entscheiden. Diese Anträge sollen möglichst als Block zur Entscheidung einem Parteitag zur Aufnahme in das Wahlprogramm für die Bundestagswahl 2013 vorgelegt werden.

Alle Anträge verfolgen im Kern das selbe Ziel, den Bürgern auf Bundesebene die Möglichkeiten zu Volksbegehren und -entscheiden einzuräumen. Unterschiedlich sind die Anträge in ihren Grundannahmen und deshalb im jeweiligen Weg zum Ziel.

[t.b.c: Ableitung aus Grundsatzprogramm]

[t.b.c: Auflistung der bisherigen LQFB-Initiativen]

-- Kaba 13:19, 23. Sep. 2012 (CEST)

Einführung von Volksbegehren über Aufnahme ins Grundgesetz

Einführung von Volksbegehren mit Ausführungsgesetz auf Basis Art.20 GG

Volksbegehren auf Basis des aktuellen Rechts einfordern