Wirbelschleppen und Flughafenausbau

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Wirbelschleppen stellen, wie die Erfahrungen in Flörsheim und Raunheim zeigen, eine erhebliche Gefahr für Anwohner im näheren Umfeld des Flughafens Frankfurt dar.

In diesem Zusammenhang soll hier mit Hilfe einer Auswahl von Textstellen aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 dokumentiert werden, in welch unglaublicher Weise der Planfeststellungsbeschluss leugnet, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch Wirbelschleppen beim Ausbau des Frankfurter Flughafens überhaupt entstehen könnte. Diese Behauptung ist durch die Ereignisse der vergangenen Wochen und eigentlich auch schon länger absolut widerlegt. Die Fragwürdigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann gar nicht anschaulicher und dramatischer belegt werden.

Am 16.04.2013 zusammengestellt von fdc Airport Consulting, Dieter Faulenbach da Costa, Dipl.-Ing. Architekt (AKH), das Originaldokument kann hier angesehen und heruntergeladen werden: <klick>

PFB vom 18.12.2007

Seite 474 „[…] nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde [ist] ein Gefährdungspotential für Sachschäden durch Wirbelschleppen an Baudenkmälern bzw. Gesamtanlagen – vor allem in Form des Ablösens von Dachziegeln – nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dieses Gefährdungspotential ist aber sehr gering[…]“ Seite 674 „2.4.2.4 Wirbelschleppen Durch Wirbelschleppen sind keine Gefahren oder nicht hinnehmbaren Risiken für die öffentliche Sicherheit zu befürchten. Diesbezüglich bestehen somit keine der Planfeststellung entgegenstehende Hindernisse.“

Seite 675 „2.4.2.4.1 Potentielle Risiken durch Wirbelschleppen Neben den Einwirkungen auf nachfolgende Flugzeuge, […], sind in seltenen, ungünstigen Fällen Schäden durch Wirbelschleppen am Boden möglich. […]. Besonders aus der Stadt Raunheim, […], sind in den vergangenen Jahren wiederholt Schäden gemeldet worden, die von den Betroffenen auf Wirbelschleppen zurückgeführt wurden. Trotz der unklaren Beweislage, […], hat die Vorhabensträgerin solche Schäden […] beglichen. Neben der Beschädigung von Dacheindeckungen besteht ein weiteres potentielles Risiko für Personen, die durch eine Wirbelschleppe erfasst und ggf. zu Boden geworfen werden könnten. Derartige Vorfälle sind der Planfeststellungsbehörde aus der Umgebung des Flughafens Frankfurt bisher jedoch nicht zur Kenntnis gelangt.

2.4.2.4.2 Ermittlung und Beurteilung der Risikopotentiale Zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit des Auftretens potentiell schädigender Wirbelschleppen wurde von der Vorhabensträgerin das Gutachten „Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main“ bei […] in Auftrag gegeben und als Anhang II.1 zum Gutachten G1, Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan […] den Planfeststellungsunterlagen beigefügt. Im Rahmen dieses Gutachtens werden in […] plausibler Weise die Wirbelschleppen der am Flughafen Frankfurt verkehrenden Luftfahrzeuge modelliert. […].“

Im Urteil des VGH Kassel wird dazu ausgeführt: Seite 260 „Dem Beweisantrag […] steht außerdem entgegen, dass die Belastungen durch Fluglärm, Luftschadstoffe und Wirbelschleppen jeweils gutachterlich ermittelt und in der Abwägung bewertet worden sind. […] Dem Umstand, dass von den besonders niedrig fliegenden Flugzeugen eine bedrohliche Wirkung ausgeht, wird mit dem Übernahmeanspruch für die im Entschädigungsgebiet liegenden Wohngrundstücke Rechnung getragen.“

Seite 267 „Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 wird schließlich eingewendet, er berücksichtige […] nicht die weiteren Belastungen, die insbesondere von besonders niedrig fliegenden Flugzeugen ausgingen. Dieser Einwand zeigt keinen relevanten Abwägungsfehler auf. […] Insbesondere die größeren Flugzeuge üben in der letzten Phase des Landeanflugs eine bedrohliche Wirkung über besiedelten Gebieten aus. Sie erzeugen auch so genannte Wirbelschleppen, die wiederum Geräusche und Erschütterungen verursachen können.“

Seite 370f. Die Planfeststellungsbehörde führt weiter aus, auch im Planungsfall 2020 bestünden nach den gutachtlichen Ermittlungen […] nur geringe Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von potenziell schädigenden Wirbelschleppen, die im Wesentlichen nur unbebaute Flächen betreffen würden. Daran ändere sich auch nichts wesentliches, wenn Abweichungen beim Landeanflug einbezogen […]. Diese Änderungen würden zwar eine absolute Erhöhung der Gefährdung […] ergeben. Die Schadenswahrscheinlichkeit sei aber immer noch sehr gering und liege innerhalb der gesellschaftlich allgemein vorauszusetzenden Akzeptanz. […] mit der in der Nebenbestimmung A. XI. 2.3 (PFB, S. 130) der Beigeladenen aufgegebenen Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz in hinreichender Weise begegnet. Diese Nebenbestimmung hat der Beklagte durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Beigeladene nachzuweisen hat, dass bei Schadenseintritt die Voraussetzungen dieser Verpflichtung nicht erfüllt sind […]. Dem Einwand, die Bewältigung der von Wirbelschleppen ausgehenden Risiken durch den Planfeststellungsbeschluss sei insgesamt fehlerhaft, vermag der Senat nicht zu folgen. Die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Risikobewertung in Bezug auf die von dem Vorhaben ausgehenden Gefahren durch Wirbelschleppen ist nicht zu beanstanden. Die dafür verwendete Prognose ist auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt worden.“

Seite 375 „Nach alledem ist die Ermittlung der Risiken, die durch Wirbelschleppen hervorgerufen werden können, rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen Erhebungen ist die Wahrscheinlichkeit, dass an den Gebäuden […] Schäden, insbesondere an der Dacheindeckung, durch Wirbelschleppen verursacht werden können, so gering, dass die Planfeststellungsbehörde ohne Verstoß gegen das Abwägungsgebot darauf verzichtet hat, über die Schadensersatzregelung hinaus weitergehende Schutzvorkehrungen, […], anzuordnen. Deshalb sind die auf derartige Anordnungen gerichteten Anträge der Klägerin […] als unbegründet abzuweisen.“

Seite 383f. „Aus diesen Gründen war der Senat auch nicht gehalten, dem von der Klägerin […] gestellten Beweisantrag […] nachzugehen. Das von ihr vorgelegte Gutachten […] liefert keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür, dass in charakteristischen Ostwetterlagen typischerweise anzutreffende geringe bodennahe Windgeschwindigkeiten und die thermodynamisch stabile Schichtung der Luftmassen Kohärenz und Lebensdauer von Wirbelschleppen erheblich begünstigen und deshalb - entgegen der Bewertung in den hier vorliegenden Gutachten – […] - auszugehen ist. Dem hierzu gleichfalls von der Klägerin […] gestellten Beweisantrag […] darüber, dass Wirbelschleppenschäden in ihrem Stadtgebiet fast nur bei Betriebsrichtung 07 (Ostwetterlagen) auftreten, war wegen Unerheblichkeit nicht nachzugehen. […] Soweit damit der Eintritt von Schadensereignissen durch Wirbelschleppen an sich oder deren größere Häufigkeit oder Stärke bewiesen werden soll, fehlt es nach dem Inhalt der vorliegenden Gutachten deshalb schon an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen für eine weitergehende Beweiserhebung. Auch die Behauptung, eine Erhöhung der Rückenwindkomponente von 5 auf 7 Knoten und die Einführung des curved approach-Verfahrens würden das Risiko schädigender Wirbelschleppen in ihrer Gemarkung derart minimieren, dass das Restrisiko als sozialverträglich einzustufen wäre (fdc: man sieht die RWK wurde im Verfahren vor dem VGH-Kassel von interessierter Seite thematisiert), […] der von der Klägerin […] gestellte Beweisantrag [ist] unerheblich. Die dazu vorliegenden Gutachten haben - wie dargestellt - ermittelt, dass das Risiko für das Auftreten schädigender Wirbelschleppen im Stadtgebiet der Klägerin […] - unterhalb der Risikoakzeptanzschwelle liegt. Diese Gutachten sind mit dem klägerischen Vorbringen nicht erschüttert worden, […].“

Seite 385 „Aus den oben dargestellten Gründen ist der Antrag […] ohne Erfolg geblieben, mit dem diese die Beigeladene verpflichtet sehen wollen, durch geeignete Maßnahmen ein Verwehen von Dachsteinen […] wirksam auszuschließen und ggf. dazu die Häuser gegen Entschädigung des damit verbundenen Vermögensschadens […].“