Vorlage:NDÜV

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NDÜV § {{{1}}}

Benutzung

Um diese Vorlage in eine Seite einzubinden, musst du nur

Kopiervorlage          {{NDÜV|Parameter}}

in die entsprechende Seite eintragen. Mehr dazu in der Hilfe Vorlage.

Erklärung

Diese Vorlage erleichtert die Handhabe/Erreichbarkeit von Gesetzestexten der Verordnung über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes (Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung - NDÜV) im Wiki.
Durch den eingebauten Link zu www.gesetze-im-internet.de/NDÜV kann ein Paragraph des NDÜV direkt verlinkt werden und der Text ist sofort verfügbar.

Beispiel:          {{NDÜV|__8}}          ergibt          NDÜV § __8

wobei als Parameter die folgende Auswahl möglich ist:

  1. index                              Inhaltsverzeichnis
  2. __1          bis          __8
  3. anlage_1_10                    Anlage 1 (zu § 5 Absatz 1) Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren
  4. anlage_2_11                    Anlage 2 (zu § 7 Absatz 1 Satz 1)

Ersteller

Diese Vorlage wurde von Wiskyhotel erstellt.

Bezüge

Diese Vorlage verwendet keine Vorlagen als Vorgabe.
Diese Vorlage verwendet keine Medien als Vorlage.

Benutzer

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