Vorlage:Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate im Landkreis Donau-Ries

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Auflagen/Verordnungen für Wahlplakate

Stadt/Gemeinde Auflagen/Verordnungen
1 Alerheim Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
2 Amerdingen Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
3 Asbach-Bäumenheim Anzahl der Plakate in Asbach-Bäumenheim auf 30 Stück und in Hamlar auf 10 Stück begrenzt. Die maximale Größe der Plakate darf das Format DIN A 0 nicht überschreiten. Im Außenbereich ist grundsätzlich keine Plakatierung erlaubt.
4 Auhausen
5 Buchdorf
6 Daiting
7 Deiningen Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
8 Donauwörth nicht erlaubt in Reichsstraße, der Rathausplatz, die Spitalstraße, die Pflegstraße, die Berger Vorstadt, die Kapellstraße und die Insel Ried. Nicht an Straßenlaternen.
9 Ederheim Es muss verstärkt auf die Einsicht in die Hauptstraße an Einmündungen geachtet werden. Dies gilt besonders in der Gemeinde Ederheim, bei folgenden Einmündungen in die Kreisstraße: Dorfstraße, Schulstraße, Thalmühlstraße. -> VG Ries Vorschriften einhalten.
10 Ehingen a.Ries
11 Forheim Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
12 Fremdingen
13 Fünfstetten Genehmigung eingeholt und in Bearbeitung -> VG Wemding.
14 Genderkingen
15 Hainsfarth
16 Harburg Nie eine Antwort auf meine Anfrage erhalten ...
17 Hohenaltheim Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
18 Holzheim
19 Huisheim Genehmigung eingeholt und in Bearbeitung -> VG Wemding.
20 Kaisheim Genehmigungsfrei unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften (Abstand zu den Wahllokalen, Beeinträchtigung des Straßenverkehrs usw.)
21 Maihingen
22 Marktoffingen
23 Marxheim siehe unten
24 Megesheim
25 Mertingen Die Anzahl der Plakate wird auf max. 10 Stück in Mertingen, 4 Stück in Druisheim und 2 Stück in Heißesheim begrenzt . Die Größe der Plakate wird auf DIN A 0 begrenzt. Antrag gestellt und genehmigt. Benötigte Aufkleber (8 Stück) zugestellt.
26 Mönchsdeggingen Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
27 Möttingen Grundsätzlich gibt es für politische Wahlwerbung keine besonderen Vorschriften. Auf jeden Fall müssen aber die normalen Auflagen und

Bedingungen beachtet werden.

28 Monheim Antrag per E-Mail erhalten aber keine Plakatierung beantragt.
29 Munningen
30 Münster
31 Niederschönenfeld
32 Nördlingen überall erlaubt mit Ausnahme der Bereiche vor den Stadttoren in einer Entfernenung von ca. 100 m, um den Blick für die Touristen frei zuhalten und nicht in der Fußgängerzone. Innerhalb der Tore ist ein "dezentes" Plakatieren gewünscht. Die SPD und einige andere Gruppierung verzichten sogar freiwillig auf den kompletten Bereich innerhalb der Stadtmauer.
33 Oberndorf a.Lech
34 Oettingen i.Bay.
35 Otting Genehmigung eingeholt und in Bearbeitung -> VG Wemding.
36 Rain 6 Wochen vor der Wahl. Zu beachten ist, dass die Innenstadt, Kreuzungen und Einmündungen von Plakatanschläge freizuhalten ist. Ansonsten ist das Plakatieren an den Grünanlagen der Ortsausfallstraßen zulässigen.
37 Reimlingen Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
38 Rögling
39 Tagmersheim
40 Tapfheim
41 Wallerstein
42 Wechingen Der Abstand der Werbetafeln vom Straßenrand muss 1,50 m betragen. Es dürfen keine Folienhalterungen und Klebebänder an Laternenmasten oder Zäunen angebracht werden. -> VG Ries Vorschriften.
43 Wemding Genehmigung eingeholt und in Bearbeitung. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen freigehalten werden. Plakatierungen in Wemding sind nur für die Harburger Straße und Bahnhofstraße im öffentlichen Bereich erlaubt.
44 Wolferstadt Genehmigung eingeholt und in Bearbeitung -> VG Wemding.

Marxheim

für das Plakatieren anlässlich von Wahlen oder Abstimmungen gilt für den Bereich der Gemeinde Marxheim Folgendes:

• Das Plakatieren ist längstens 6 Wochen vor der Abstimmung erlaubt. • Für das Plakatieren werden keine Gebühren erhoben. • Gemeindeeigene Plakatwände können nicht zur Verfügung gestellt werden. • Ansonsten sind die Auflagen gemäß der beigefügten Anlage zu beachten.

Auflagen (gilt für (fast) alle Städte und Gemeinden in Donau-Ries)

1. Im Einmündungsbereich Bayernstraße / Donaustraße in Marxheim (siehe Anlage) ist das Plakatieren auf Weisung des Straßenbauamtes Augsburg aus Gründen der Verkehrs-sicherheit untersagt.

2. Die Größe der Plakatständer darf maximal A 0 betragen; sie dürfen nicht reflektieren.

3. Die Plakatständer dürfen nur im bebauten Ortsbereich aufgestellt werden. Sie dürfen weder Fußgänger noch Fahrzeuge behindern. Der Mindestabstand zum befestigten Fahrbahnrand muss 1 m betragen.

4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und im Einmündungsbereich von Fahrbahnen sind frei-zuhalten. Das rechtzeitige Erkennen von Verkehrszeichen darf durch die Plakatständer nicht verhindert werden. Das Befestigen von Plakatständern an Verkehrszeichen des fließenden Verkehrs sowie an Ortstafeln ist nicht zulässig. An Straßenbeleuchtungs-masten dürfen Plakatständer nicht befestigt werden.

5. Die Plakatständer müssen hinsichtlich ihrer Standfestigkeit und Konstruktion den stati-schen Beanspruchungen, insbesondere der Windlast, genügen.

6. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Beschädigungen zu überprüfen. Unansehnliche Schilder sind unverzüglich zu entfernen.

7. Der Boden, insbesondere Asphaltflächen, darf durch das Aufstellen der Plakatständer nicht beschädigt werden.

8. Auf den Plakaten müssen Name und Anschrift des Erlaubnisinhabers angebracht sein. Nicht auflagengemäß angebrachte Plakate sind nach Aufforderung durch die Gemeinde unverzüglich zu entfernen.

Mertingen

KURZINFORMATION: Teil-Auszug aus der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen


§ 6 Erlaubnispflichtige Plakatierungen - kostenfrei a)Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch örtliche Vereine aufgestellt bzw. ausgehängt werden b)Bekanntmachungen von zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen jeweils 6 Wochen vor dem Wahltermin c)Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch auswärtige Vereine aufgestellt bzw. ausgehängt werden, wenn die Veranstaltungseinnahmen ausschließlich sozialen u. humanitären Hilfsprojekten zur Verfügung gestellt werden d)Plakate und Ankündigungen, die für Veranstaltungen durch auswärtige Behörden, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgestellt bzw. ausgehängt werden, wenn diese Stellen Veranstaltungsträger sind e)Auswärtige gemeinnützige Vereine bei Werbung für Jubiläumsveranstaltungen.

Eine Gebührenbefreiung nach § 6 schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung nicht aus.


§ 3 Abs. 1, Unterabsatz 2 der Satzung:

Die Anzahl der Plakate wird auf max. 10 Stück in Mertingen, 4 Stück in Druisheim und 2 Stück in Heißesheim begrenzt . Die Größe der Plakate wird auf DIN A 0 begrenzt. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde Mertingen nach schriftlicher Begründung des Antragstellers.

§ 7 der Satzung: Allgemeine Richtlinien für Plakatierungen 1. Die Informationsträger dürfen den Straßenverkehr nicht behindern. 2. Die Schilder dürfen nicht reflektieren. 3. Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere der Windlast genügen. 4. Sichtdreiecke an Kreuzungen und Straßeneinmündungen müssen frei- gehalten werden. 5. Der Boden darf durch das Aufstellen der Werbeträger nicht beschädigt werden, insbesondere dürfen keine Löcher gegraben werden. 6. Die Werbeträger sind regelmäßig auf Standfestigkeit, Beschädigungen und dergleichen zu untersuchen. 7. Sollte einer oder mehrere der Info-Träger unansehlich oder beschädigt worden sein, so sind diese instandzusetzen. 8. Die Informationsträger müssen mit der Anschrift und Rufnummer des für die Aufstellung und die Überwachung der Schilder zuständigen Aufstellers versehen sein. 9. Das Grundstück ist nach Abbau des Werbeträgers im ursprünglichen Zustand zu verlassen. 10. Sollten die Informationsträger zu Beanstandungen Anlaß geben, so sind sie umgehend, spätestens jedoch 3 Tage nach Erhalt der schriftlichen Aufforderung zu beseitigen. 11. Die Anbringung der Informationsträger an Straßenbeleuchtungs- einrichtungen, Verkehrszeichen etc. ist zu unterlassen. 12. Die Werbeträger müssen spätestens 3 Tage nach Ende der Ver- anstaltung abgebaut werden. 13. Bei der Aufstellung von Werbeträgern anläßlich von Wahlen sind die Wahl- Sondervorschriften und -Bestimmungen zu beachten! 14. Nicht den Richtlinien entsprechende Plakate werden zu Lasten des Aufstellers entfernt.

Anlage zu § 8 der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen der Gemeinde Mertingen Gebührentarif Die Grundgebühr für Plakatierungen beträgt unabhängig von der Anzahl der Plakate 20.-€ wöchentlich. Für jede Verlängerungswoche werden 5,-€ berechnet. Für die Erteilung von Ablehnungsbescheiden wird eine Grundgebühr von 20.-€ je Bescheid erhoben.


Erforderliche Angaben für Genehmigung:

Veranstaltung:……………………………………………………………………………………..

Veranstalter ( Name, Anschrift)…………………………………………………………………

Ansprechpartner (Tel.-Nr.:)………………………. Email:…………………………………….

Dauer der Veranstaltung/Datum( von - bis)......................................………………………

Ort der Veranstaltung:……………………………………………………………………………

Aufstellungszeitraum für Plakatierung:…………………………………………………………

Anzahl Plakate:……………………………..