Verdachtsunabhängige Hauskontrollen
Thema:
Verdachsunabhängige Hauskontrolle
- Winnenden hätte bei tatsächlich sorgfältiger Aufbewahrung so nicht stattgefunden.
- Vom legal Waffenbesitzer geht eine "gemeine Gefahr" oder eine "Lebensgefahr für einzelne Personen" aus, die mit diesen Kontrollen "abgewehrt" werden kann.
- Die vielen Aufbewahrungsmängel zeigen, dass Waffenbesitzer nicht sicher aufbewahren.
- Wer keine Behörde reinlassen will, kann doch seine Waffen abgeben
- Eine Kontrolle (auch eine unangekündigte) kann immer nur den Ist-Zustand kontrollieren. Niemand kann sich sicher sein, dass am Tag nach der Kontrolle dieser Zustand eingehalten wird.
- Die wenigen Missbräuche mit legalen Waffen sollten eigentlich ein Beweis dafür sein, dass im Allgemeinen von legalem Waffenbesitz keine hohe Gefahr ausgeht.
- Die meisten Aufbewahrungsfehler fanden die Behörden bei Erben und Altbesitzern, die von den Behörden nicht über die sichere Aufbewahrung aufgeklärt wurden und die nie einen Nachweis derselben vorlegen mussten.
- "Die Wohnung ist unverletzlich" Das ist kein Hammerargument, sondern ein im Grundgesetz festgeschriebenes Recht. Es wurde von unseren Verfassungsvätern als so stark angesehen, dass grundsätzlich nur ein richterlicher Beschluss dieses Recht für die Exekutive einschränken darf. Bei Kriminellen gilt dieses Recht, bei gesetzestreuen, auf ihre Zuverlässigkeit geprüften Bürgern wurde es ausser Kraft gesetzt.
Quellen
Position der AG
Es gibt noch keine abgestimmte Position der AG, nur eine Diskussion:
§ 36 Absatz 3 Satz 3 WaffG räumt der Behörde die Möglichkeit ein, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen am Aufbewahrungsort überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand abzugleichen. Eine mehrfache Verweigerung führt zum Entzug der Besitzerlaubnis. Synopse der §36 WaffG
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