Transparenzsatzung für Leipzig
Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Leipzig (Tranzparenzsatzung)
Die Stadt Leipzig erlässt aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 55, ber. In GVBl. 2003, S. 159), zuletzt geändert durch Gesetz am 26.6.2009 (GVBl. S. 323), folgende Satzung:
Abschnitt 1: Transparenzgebot
Rechtsnorm | Begründung |
§ 1 Satzungszweck
Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei den in § 2 Ziff. 3 bezeichneten Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten. Diese Satzung soll durch Transparenz das Vertrauen in das Handeln von kommunaler Politik und Verwaltung fördern, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken. |
Diese Satzung begründet ein Informationsrecht ohne Darlegung eines berechtigten Interesses an der Kenntnis des jeweiligen Vorgangs. Im Gegenteil obliegt es im Rahmen ihrer Zuständigkeit der angerufenen Stelle, eine etwaige ablehnende Haltung zu begründen. Diese Satzung regelt die Voraussetzungen, unter denen Informationen durch eine Veröffentlichung allgemein zugänglich gemacht werden sowie die Möglichkeit der individuellen Antragsstellung.
Durch transparentes Handeln soll das Vertrauen in die Verwaltung gestärkt und gleichzeitig ihr Kostenbewusstsein erhöht werden. |
§ 2 Begriffsbestimmungen, Gebot der Erstreckung auf juristische Personen des Privatrechtes
Im Sinne dieser Satzung sind
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In Ziff. 1 werden die Begriffe der Informationen und Informationsträger umfassend und offen formuliert, sodass künftige Entwicklungen bereits mit abgedeckt sind. Erfasst werden alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, insbesondere Schriften, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten sowie Tonaufzeichnungen unabhängig von der Art des Speichermediums. Sie können elektronisch (z. B. Magnetbänder, Magnetplatten, Disketten, CD-Roms, DVDs), optisch (z. B. Filme, Fotos auf Papier), akustisch oder anderweitig gespeichert sein.
Veröffentlichungen sind die Aufnahme von Informationen im Volltext in das Informationsregister gemäß Ziffer 4. Der Begriff der Behörde folgt dem funktionalen Behördenbegriff, muss sich aber auf die Bereiche der kommunalen Selbstverwaltung begrenzen, da die Stadt nur ein insoweit begrenztes Satzungsrecht hat (§ 4 Abs. 1 sächs.GemO). Da die Satzung nicht unmittelbar in die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechtes eingreifen kann, muss in der Satzung die Pflicht der Stadt begründet werden, auf Grund vertraglicher oder gesellschaftsrechtlicher Einflussnahme entsprechend eines Vertrages zugunsten Dritter einen Anspruch für Jedermann zu begründen. Somit könnte z. B. auch ein Informationsanspruch gegen Betriebe der LVV, Stadtwerke, Wasserwerke, LVB und LWB begründet werden. Aber auch Abschleppunternehmen können durch Vertrag mit der Stadt im Sinne dieser Satzung verpflichtet werden. Dieser Anspruch gegen die Personen des Privatrechtes wären auf dem Zivilrechtswege einklagbar, hilfsweise stünde aber dem Antragsteller auch der Verwaltungsgerichtsweg gegen die Stadt Leipzig offen, wenn diese die gewünschte Information nicht nach Aufforderung diesem verschafft. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Stadt durch die Einschaltung von Personen des Privatrechtes sich der Informationspflicht entziehen kann. Zur Veröffentlichung der Informationen wird ein elektronisches Informationsregister eingeführt, das allgemein zugänglich und durchsuchbar ist und in dem alle vorliegenden Informationen übersichtlich aufgeführt bzw. leicht auffindbar sind. Es ist über die allgemeinen Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) jederzeit erreichbar. Zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwandes erscheint es jedoch zweckmäßiger, die erst mittelbar zu begründenden Informationspflichten in einem gesonderten Informationsregister bei den natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechtes anzusiedeln. |
§3 Anwendungsbereich
(1) Der Veröffentlichungspflicht unterliegen Beschlüsse des Stadtrates, Vorlagen der Verwaltung zur Entscheidungsfindung des Stadtrates und des Oberbürgermeisters, Ratsversammlungen, Mitteilungen an die Bürger, in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse nebst den zugehörigen Protokollen und Unterlagen, außerdem Verträge, Dienstanweisungen, Handlungsempfehlungen, Subventions- und Zuwendungsbescheide, Haushalts-, Bewirtschaftungs-, Organisations-, Geschäftsverteilungs- und Aktenpläne, Statistiken, Datensammlungen, Geodaten, das Baumkataster, Gutachten, Berichte, Verwaltungsvorschriften, öffentliche Pläne, insbesondere Bauleitpläne sowie Bauanträge und -genehmigungen, unveröffentlichte Gerichtsentscheidungen, die der Behörde vorliegen, sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse. (2) Alle anderen Informationen sind nach Maßgabe dieser Satzung auf Antrag zugänglich zu machen. (3) Die Vorschriften über die Veröffentlichung und den Zugang zu Informationen (Informationspflicht) gelten für alle Behörden im Sinne von §2 Ziff. 3. |
Zu (1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für alle in Absatz (1) aufgezählten Informationen sowie alle weiteren Informationen von öffentlichem Interesse. Diese Öffnungsklausel verdeutlicht, dass es sich bei den aufgezählten Informationen nicht um eine abschließende Liste handelt. Vielmehr sollen alle Informationen veröffentlichungspflichtig sein, an denen ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse kann sich z.B. durch vermehrte Anträge auf Zugang zu einem bestimmten Informationstypus manifestieren. Auch die öffentliche Diskussion in den Medien sowie Unterschriftensammlungen und Petitionen sind in der Regel Indikatoren dafür, dass ein öffentliches Interesse an bestimmten Informationen besteht.
Mit Verträgen sind auch alle vertragsähnlichen Vereinbarungen, Anlagen sowie nachträglich vereinbarte Ergänzungen gemeint. Zu (2) Alle nicht im Informationsregister veröffentlichten Informationen i.S.v. § 2 Ziff. 1 sind auf Antrag zugänglich zu machen. Zu (3) Hier wird der Begriff Informationspflicht eingeführt und klargestellt, dass diese Veröffentlichungen von Amts wegen im Informationsregister zu erfassen sind, sowie im Übrigen der Zugang zu Informationen auf Antrag erfolgt. Die Informationspflicht gilt für alle Behörden im Sinne von § 2 Ziff. 3. |
§ 4 Schutz personenbezogener Daten
(1) Schutzwürdige personenbezogene Daten können in Veröffentlichungen unkenntlich gemacht werden. (2) Auf Antrag ist Zugang zu Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, zu gewähren, wenn
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen bei der Veröffentlichung von Verträgen die personenbezogenen Daten der Vertragspartner nicht unkenntlich gemacht werden. Die Vertragspartner sind darauf hinzuweisen. Ihr Einverständnis ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. (4) Personalakten sind von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen. Betroffene können jederzeit Einsicht nehmen. |
Zu (1) Der Begriff „personenbezogene Daten“ bezieht sich auf § 3 (1) Sächsisches Datenschutzgesetz.
Zu (2) Wenn Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt werden soll, bei denen es sich nicht um Daten der Vertragspartner handelt, so muss dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich erlaubt sein. Ferner kann Zugang gewährt werden, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder sonstiger schwerwiegender Beeinträchtigung der Rechte Einzelner geboten ist. Davon ist insbesondere beim Verdacht auf Straftaten auszugehen. Natürlich kann der Betroffene der Veröffentlichung seiner Daten jederzeit zustimmen. Zu (3) Vertragspartner müssen bei Vertragsabschluss der Veröffentlichung ihrer Daten im Rahmen dieses Gesetzes zustimmen. Werden personenbezogene Daten auf der Basis eines der Erlaubnistatbestände mitgeteilt, ist die oder der Betroffene darüber in aller Regel zu informieren. |
§ 5 Schutz öffentlicher Belange
(1) Von der Veröffentlichungs- und Auskunftspflicht ausgenommen sind Informationen soweit und solange
(2) Nach Wegfall des Ausschlussgrundes sind die Informationen nach Maßgabe des Gesetzes zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. |
Zu (1): Liegen die in § 5 (1) bezeichneten Ausnahmetatbestände vor, ist generell kein Informationszugang zu gewähren.
Die Formulierung „soweit und solange“ stellt klar, dass die Beurteilung einem Wandel unterliegt und die Information durch veränderte Umstände, z.B. Presseveröffentlichungen zu diesem Thema, zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr schutzwürdig sein kann. In § 5 (1) Ziff. 2 wird klargestellt, dass Unterlagen, die ein anhängiges Gerichtsverfahren gleich welchen Gerichtszweigs, ein Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahren betreffen, auch nicht durch Antragstellung bei einer Stelle erlangt werden können, der diese Unterlagen zur Kenntnis gegeben wurden oder diese als Ausgangsbehörde in Besitz hat. Dasselbe gilt für Unterlagen aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Voraussetzung für die Annahme des Ausschlusstatbestandes ist, dass dies den Verfahrensablauf gefährden würde (Ziff. 2). Hiervon ist beispielsweise auszugehen, wenn die Kenntnis der Unterlagen Zeugenaussagen beeinflussen könnte oder das Verfahren durch die Einsichtnahme nicht nur unerheblich verzögert würde. Zu (2) Der durch Absatz 1 begründete Geheimnisschutz erlischt mit Wegfall des Ausschlussgrundes. |
§ 6 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, durch deren Weitergabe einem Vertragspartner oder einem Dritten ein erheblicher Schaden entstehen würde. (2) Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, unterliegen der Informationspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Ein überwiegendes Informationsinteresse liegt insbesondere vor, soweit Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung gegeben sind. (3) Bei Angaben gegenüber den Behörden sind Betriebsgeheimnisse zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Das Geheimhaltungsinteresse ist zu erläutern. Bei der Veröffentlichung oder der Information auf Antrag sind die geheimhaltungsbedürftigen Teile der Angaben unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Dies kann auch durch Ablichtung der nicht geheimhaltungsbedürftigen Teile erfolgen. Der Umfang der abgetrennten oder unkenntlich gemachten Teile ist unter Hinweis auf das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu vermerken. |
Zu (1) Der Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist bewusst eng gefasst. Darunter fallen nicht etwa sämtliche Informationen, welche die Beteiligten gerne geheim halten würden. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn ein schwerer Schaden droht, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Preise und andere Vertragskonditionen sind in aller Regel nicht schutzwürdig.
Zu (2) Bei Verträgen zwischen Behörden überwiegt grundsätzlich das öffentliche Informationsinteresse. Dasselbe gilt bei besonders hohen Vertragswerten oder bei unvorhergesehenen Kostensteigerungen. Für den Fall, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliegen, erlischt der Anspruch auf Nichtveröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist von den privaten Vertragspartnern zu begründen. Zu (3) Für den Fall, dass in Verträgen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse aufgeführt sind, sind die entsprechenden Passagen entweder vor der Veröffentlichung zu entfernen, wobei an der entsprechenden Stelle ein Vermerk einzufügen ist, oder die entsprechenden Informationen zu schwärzen (3). |
§ 7 Trennungsgebot
Die Behörden sollen geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit Informationen, die dem Anwendungsbereich der §§ 4 bis 6 unterfallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können. |
Behörden sind gehalten, ihre Unterlagen nach Möglichkeit von vornherein so zu führen, dass bei der Veröffentlichung kein großer zusätzlicher Aufwand entsteht und eine Trennung der nach §§ 4 – 6 schutzwürdigen Informationen von dem Teil der Akte, die offen gelegt wird, erfolgt. |
§ 8 Einschränkungen der Informationspflicht
(1) Soweit eine Weitergabe von Informationen durch höherrangiges Recht verboten ist, ist eine Darstellung ihres Gegenstandes und ihres Titels im zulässigen Umfang nach Maßgabe dieser Satzung zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen. (2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Verträge mit einem Gegenstandswert von weniger als 20.000 €, wenn zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 20.000 € abgeschlossen worden sind. Verträge mit mehreren Unternehmen, die durch Beteiligungen von mindesten 25 % Anteilen oder Gewinn- und Beherrschungsverträgen miteinander verbunden sind, auch über Tochter- und Schwesterunternehmen, sind zu addieren. Bei Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses sind sie auf Antrag zugänglich zu machen. (3) Soweit und solange Teile von Informationen aufgrund der §§ 4 bis 6 weder veröffentlicht noch auf Antrag zugänglich gemacht werden dürfen, sind die anderen Teile zu veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich zu machen. |
Wenn höherrangiges Recht eine Veröffentlichung der Verträge verbietet und keine entsprechenden Regelungen in der Satzung vorgesehen sind, ist von einer Veröffentlichung der Verträge abzusehen. Die Verträge sind dennoch im Informationsregister aufzulisten und ihr Sachverhalt ist dort darzulegen. Es ist auf die Regelung zu verweisen, die der Veröffentlichung im Weg steht.
Verträge, die einen Gegenstandswert von unter 20.000 € haben, fallen unter die Bagatellgrenze, sofern zwischen den Vertragspartnern im Laufe der vergangenen 12 Monate Verträge über weniger als insgesamt 20.000 € abgeschlossen worden sind. Diese Regelung verhindert, dass Verträge mit einem Gegenstandswert über 20.000 Euro gestückelt und damit der Veröffentlichungspflicht entzogen werden. In (3) wird klargestellt, dass die in § § 4 bis 6 aufgeführten Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht sich immer nur auf genau die Informationen bzw. Informationsbestandteile beziehen, die unter die aufgeführten Ausnahmen fallen. Alle anderen Informationen sind gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes zu veröffentlichen. |
§ 9 Informationsfreiheit
Jedermann hat nach Maßgabe der Satzung Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen Informationen der Behörden sowie auf deren Veröffentlichung. |
Es wird sichergestellt, dass Jedermann ein Klagerechte bei Nichtbeachtung dieses Gesetz hat. |
§ 10 Ausgestaltung der Veröffentlichungspflicht
(1) Informationen im Sinne von §3 Abs. 1 sind unverzüglich im Volltext in elektronischer Form im Informationsregister zu veröffentlichen. Alle Dokumente müssen leicht auffindbar, maschinell durchsuchbar und druckbar sein. (2) Verträge sind 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Bis dahin kann die Behörde vom Vertrag zurücktreten. Bei Gefahr im Verzuge oder drohendem schweren Schaden kann davon abgewichen werden. (3) Die Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung der Informationen ist frei. Das gilt auch für Gutachten, Studien und andere Dokumente, die in die Entscheidungen der Behörden einfließen oder ihrer Vorbereitung dienen. Urheberrechte sind bei der Beschaffung von Informationen abzubedingen, soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können. (4) Der Zugang zum Informationsregister ist kostenlos und anonym; er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. (5) Alle veröffentlichten Informationen müssen in einem wieder verwendbaren Format vorliegen. Eine maschinelle Weiterverarbeitung muss gewährleistet sein und darf nicht durch eine plattformspezifische oder systembedingte Architektur begrenzt sein. Das Datenformat muss auf verbreiteten und frei zugänglichen Standards basieren und durch herstellerunabhängige Organisationen unterstützt und gepflegt werden. Eine vollständige Dokumentation des Formats und aller Erweiterungen muss frei verfügbar sein. (6) Die Informationen im Informationsregister müssen mindestens 10 Jahre nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden. (7) Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss neben der Änderung die jeweilige Fassung für jeden Zeitpunkt abrufbar sein. (8) Die Verwaltung wird ermächtigt, weitere Einzelheiten zur Veröffentlichung durch Verwaltungsvorschrift zu regeln. |
Zu (1) Informationen werden der Öffentlichkeit umfassend zugänglich gemacht. Dabei sollen sie zur besseren Übersicht und zur Sicherstellung der Barrierefreiheit maschinell durchsuchbar sein
Zu (2) Um das Verantwortungsbewusstsein der Bevölkerung zu stärken, ist ihnen eine Frist zur Prüfung aller Vereinbarungen einzuräumen. Verträge sind daher so zu schließen, dass der Behörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen ein Rücktrittsrecht bleibt, welches ohne finanzielle Belastungen wahrgenommen werden kann. Nur bei Gefahr in Verzug (z. B. im Katastrophenfall) können Verträge sofort wirksam geschlossen und unverzüglich im Informationsregister veröffentlicht werden. Verträge werden mit dem Ziel der weitest möglichen Transparenz verhandelt. Unterverträge dürfen einer Veröffentlichung der Verträge mit Behörden nicht im Weg stehen. Damit sind beispielsweise bei Ausschreibungen die Konkurrenten in der Lage, die Rechtmäßigkeit der Bevorzugung des ausgewählten Vertragspartners zu überprüfen. Zu (3) Damit alle Entscheidungsabläufe und Faktoren für Entscheidungen aus öffentlicher Hand nachvollziehbar sind und bleiben, müssen auch Informationen, die privat finanziert wurden wie z. B. Gutachten, Studien und andere Dokumente veröffentlicht werden, sofern sie in Entscheidungen der Behörden einfließen. Diese Vorschrift erleichtert auch zukünftige Entscheidungen, weil der volle Umfang des Handelns dokumentiert vorliegt. Urheberrechte sind zu klären und ggf. abzubedingen soweit sie einer freien Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung entgegenstehen können. Zu (4) Das Informationsregister ist über öffentliche Kommunikationsnetze (aktuell das Internet) sowie evtl. andere mögliche Informationsmedien zugänglich zu machen. Über eine allgemeine statistische, anonyme Auswertung der Anfragen hinaus ist eine Erhebung von Nutzerdaten nicht gestattet. Zu (5) Die vorliegenden Daten sind in allgemeinen und offenen Formaten zu veröffentlichen. Sie müssen mit frei zugänglicher Software lesbar sein. Alle Prozesse der Verwaltung sind so zu gestalten, dass bei der Veröffentlichung der Daten kein unnötiger Aufwand entsteht. Bei Benutzung der gleichen Formate für Verarbeitung und Veröffentlichung ist dieses gewährleistet. Zu (6) Die Mindestfrist für die Aufrechterhaltung der Veröffentlichung beträgt 10 Jahre nach der letzten Änderung der Information. Zu (7) Hiermit ist eine Änderungshistorie veröffentlichter Informationen gemeint. Zu (8) Die Verwaltung wird ermächtigt Einzelheiten der Veröffentlichung wie konkrete Dateiformate oder Verfahrensabläufe zur Erfüllung der Veröffentlichungspflicht in einer internen Verwaltungsvorschrift zu regeln. |
Abschnitt 2: Information auf Antrag
Rechtsnorm | Begründung |
§ 11 Antrag
(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen soll schriftlich gestellt werden. Eine elektronische oder mündliche Antragstellung ist zulässig. (2) Im Antrag sind die beanspruchten Informationen zu bezeichnen. Dabei wird die antragstellende Person von der angerufenen Behörde beraten. Ist die angerufene Stelle selbst nicht auskunftspflichtig, so hat sie die auskunftspflichtige Stelle zu ermitteln und der antragstellenden Person zu benennen. |
Zu (1) Die Transparenzsatzung gewährt auch weiterhin die Möglichkeit des Zugangs zu Informationen auf Antrag. Dieser soll möglichst schriftlich gestellt werden, jedoch sind auch mündliche Anfragen oder Anträge in elektronischer Form zulässig. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung bleibt bestehen, um deutlich zu machen, dass eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. § 1 sächsVwVfG i. V. m. § 3a BVwVfG), nicht erforderlich ist. Die Antragstellung auf mündlichem oder elektronischem Wege kann im Einzelfall zurückgewiesen werden, insbesondere wenn zur Beantwortung auf die persönlichen Verhältnisse von Einzelpersonen einzugehen ist und die Identität des Fragenden auf Grund der vorliegenden Angaben nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann.
Zu (2) Der Antrag genügt in der Regel nur dann den Bestimmtheitsanforderungen, wenn Name und Anschrift des Antragstellers erkennbar sind und er Angaben zum Thema, zum Zeitraum, zu bestimmten Sachverhalten oder Vorfällen oder zu den Informationsträgern, in die Einsicht genommen werden soll, enthält. Die auskunftspflichtige Stelle ist auf Anfrage bei der Formulierung des Antrages behilflich. Erst mit Vorliegen eines Antrages, der diesen Anforderungen genügt, beginnt die in § 13 normierte Frist für die Bearbeitung des Antrages zu laufen. Die Antrag stellende Person ist gehalten, die Anfrage jeweils an die zuständige auskunftspflichtige Stelle zu richten. Ist sie bei der Bestimmung der auskunftspflichtigen Stelle einem Irrtum unterlegen, stellt die angerufene Stelle die eigentlich zuständige Stelle fest und verweist an diese. Der Antrag muss dann ggf. dort neu gestellt werden. Die Frist zur Bearbeitung wird erst in Lauf gesetzt, wenn die für die Auskunft zuständige Stelle angerufen wurde. Die irrtümlich angerufene Stelle hat das Informationsersuchen jedoch unverzüglich weiterzuleiten. |
§ 12 Zugang zur Information
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen haben nach Wahl der antragstellenden Person Auskunft zu erteilen oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten. (2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Aufzeichnungen werden sollen, so weist die auskunftspflichtige Stelle auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Akteneinsicht zuständige Stelle. (3) Die auskunftspflichtigen Stellen stellen ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die auskunftspflichtige Stelle die Anforderungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung. Die §§ 17 bis 19 des Bundesverwaltungsgesetzes i. V. m. § 1 SächsVwVfG geltend entsprechend. (4) Die auskunftspflichtige Stelle stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung, zur Verfügung. Hat die antragstellende Person keine Auswahl zum Übermittlungsweg getroffen, ist regelmäßig die kostengünstigste Form der Übermittlung zu wählen. (5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. (6) Die auskunftspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt. (7) Soweit Informationsansprüche aus den in §§ 4 (personenbezogene Daten) und 6 (Betriebsgeheimnisse) genannten Gründen nur mit Einwilligung der Betroffenen erfüllt werden können, ersucht die Behörde den oder die Betroffenen um ihre Einwilligung. |
Zu (1) Die antragstellende Person hat die Wahl, ob die begehrte Information durch Auskunftserteilung, Einsicht in die Informationsträger oder Kopien erfüllt werden soll. Die auskunftspflichtige Stelle hat diese Wahl grundsätzlich zu respektieren.
Zu (2) Werden jedoch Informationen gewünscht, die nicht Teil eigener Akten geworden sind, sondern sich in nur vorübergehend beigezogenen Unterlagen anderer Behörden befinden, ist der Antrag unter Hinweis auf fehlende eigene Unterlagen abzulehnen und die antragstellende Person an diejenige Stelle, von der diese Information stammt, zu verweisen. Zu (3) Kommt die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen mangels zeitlicher, sachlicher oder räumlicher Möglichkeiten nicht in Betracht, sind ersatzweise Kopien zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen nicht eigene Räume oder Sachmittel zur Nutzung angeboten werden; es kann auch auf die Möglichkeiten des Staatsarchivs zurückgegriffen werden. Im Fall, dass Anträge von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleich lautender Texte eingereicht worden sind, erleichtert die Anwendung der §§ 17 bis 19 BVwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfG die zügige Abwicklung. Soweit der Antrag stellenden Person nach ihren persönlichen Verhältnissen z. B. der Verweis auf eine Fundstelle im Internet zumutbar ist, kann hiervon Gebrauch gemacht werden. Zu (4) Kopien sind auf Wunsch zuzusenden. Zu (5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die auskunftspflichtige Stelle auf Verlangen der antragstellenden Person maschinenlesbare Informationsträger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung. Ist der Antragsteller damit einverstanden, kann ersatzweise auch ein unmittelbarer Zugang zu den elektronischen Informationen angeboten werden. Durch geeignete technische Maßnahmen ist in letzterem Fall sicherzustellen, dass tatsächlich nur diese Information eingesehen werden kann und kein Zugriff auf das Netzsystem der auskunftspflichtigen Stelle möglich ist. Sind keine besonderen Vorgaben getroffen worden, ist grundsätzlich die kostengünstigste Übermittlungsart, also regelmäßig die elektronische Übermittlung, zu wählen. Im Einzelfall kann diese Lösung jedoch aus Datenschutzgesichtspunkten ausscheiden, beispielsweise wenn nach einer zugunsten der Antrag stellenden Person ausgefallenen Abwägung personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse auf elektronischem Wege übermittelt werden sollen. Zu (6) Ggf. kann auf allgemein zugängliche Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, verwiesen werden. |
§ 13 Bescheidung des Antrags
(1) Die auskunftspflichtigen Stellen machen die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Stelle, in der gewünschten Form zugänglich. (2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs erfolgt innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist durch schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Mündliche Anfragen brauchen nur mündlich beantwortet zu werden. (3) Können die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden oder erfordern Umfang oder Komplexität eine intensive Prüfung, so kann die auskunftspflichtige Stelle die Frist auf zwei Monate verlängern. Die antragstellende Person ist darüber schriftlich zu unterrichten. (4) Für Amtshandlungen auf Grund dieser Satzung werden Gebühren, Zinsen und Auslagen entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Nach Maßgabe von § 2 Nr. 3 verpflichtete Personen des Privatrechtes können entsprechende Kostenerstattung verlangen. |
Zu (1) Die Behörde ist verpflichtet unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB), über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidung hat grundsätzlich spätestens innerhalb eines Monats zu erfolgen; auch die begehrten Unterlagen sind regelmäßig innerhalb dieser Frist herauszugeben. Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 31 BVwVfG i. V. m. § 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB. Demgemäß beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Eingang des Antrages in den Machtbereich der auskunftspflichtigen Stelle folgt und läuft am Ende des Tages des nächsten Monats, der die gleiche Zahl trägt, ab, sofern es sich hierbei nicht um einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag handelt (§ 31 Absatz 3 BVwVfG). Wurde der Antrag nicht in deutscher Sprache gestellt, beginnt die Frist erst mit dem Tag, an dem der auskunftspflichtigen Stelle eine Übersetzung vorliegt (§ 1 SächsVwVfG i. V. m. § 23 Absatz 3 BVwVfG).
Zu (2) Eine Ablehnung ist in Schriftform mitzuteilen und zu begründen. Etwas anderes gilt bei mündlichen Anfragen. Zu (3) Die Entscheidungsfrist kann gemäß Absatz 3 auf zwei Monate verlängert werden, wenn die gewünschten Informationen nicht oder nicht vollständig innerhalb eines Monats zugänglich gemacht werden können oder Umfang oder Komplexität eine intensivere Prüfung erforderlich machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um einen schwierig zu beurteilenden Sachverhaltskomplex handelt, in dem auch schutzwürdige Rechte Dritter betroffen sind. Die auskunftspflichtige Stelle hat die Antrag stellende Person in diesem Fall schriftlich über die Fristverlängerung und die dafür maßgeblichen Gründe zu informieren. Das Erfordernis einer schriftlichen Rechtfertigung der Fristverlängerung dient der Selbstkontrolle der Verwaltung. Mündliche Anträge können mündlich verlängert werden (z. B. telefonisch). Zu (4) Auf Voranfrage hin informiert die Behörde die ein Informationsersuchen erwägende Person darüber, dass die Erfüllung dieses Anliegens zur Erhebung von Gebühren und Auslagen führen kann und teilt ihr eine vorläufige Kosteneinschätzung mit. Das Kostenverzeichnis der Stadt Leipzig ist zu ändern, damit nicht hohe Gebühren eine abschreckende Wirkung auf die Geltendmachung von Ansprüchen nach dieser Transparenzsatzung bewirken. |
Abschnitt 3: Schlussbestimmungen
Rechtsnorm | Begründung |
§ 14 Ansprüche auf Informationszugang nach anderen Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften oder besondere Rechtsverhältnisse, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, bleiben unberührt. |
§ 14 der Transparenzsatzung enthält keine Kollisionsregelung, sondern bringt den allgemeinen Grundsatz zum Tragen, dass Spezialgesetze, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen gewähren, dem allgemeinen Gesetz vorgehen. |
§ 15 Öffentlich Rechtliche Verträge
Bei zukünftigen öffentlich rechtlichen Verträgen ist auf die Bestimmungen dieser Satzung Rücksicht zu nehmen. |
Bei Verhandlungen zu zukünftigen öffentlich rechtlichen Verträgen ist darauf hinzuwirken, dass diese den Bestimmungen dieser Satzung, besonders der Veröffentlichungspflicht nach § 10 nicht entgegenstehen. |
§ 16 Altverträge
(1) Soweit in Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossen worden sind (Altverträge), ihre Veröffentlichung ausgeschlossen worden ist, unterliegen sie nicht der Veröffentlichungspflicht. (2) Wird ein Antrag auf Information hinsichtlich eines Altvertrages gestellt und stehen der Gewährung von Informationen Bestimmungen des Vertrages entgegen, so hat die vertragschließende Behörde den Vertragspartner zu Nachverhandlungen mit dem Ziel aufzufordern, die Informationen freizugeben. (3) Für Änderungen oder Ergänzungen von Altverträgen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. |
Zu (1) Soweit in Altverträgen keine Geheimhaltung geregelt ist, sind diese im Rahmen der Übergangsregelungen zu veröffentlichen.
Zu (2) Diese Regelung für sog. „Altverträge“ trägt dem Umstand Rechnung, dass für bereits vor Inkrafttreten der Transparenzsatzung abgeschlossene Verträge das Vertrauen der Vertragspartner in die Geheimhaltung der Verträge zu berücksichtigen ist, soweit Bestimmungen des Vertrages der Gewährung von Akteneinsicht oder Aktenauskunft entgegenstehen. Soweit die Informationspflicht aus dieser Satzung greift, hat die vertragsschließende öffentliche Stelle den privaten Vertragspartner zu Nachverhandlungen und zur Anpassung des Vertrages aufzufordern. Eine Aufforderung ist nur dann erforderlich, wenn ein Antrag auf Zugang zu Informationen gestellt wird, die sog. „Altverträge“ enthalten. Die Vertragsverhandlungen sollen die Möglichkeit eröffnen, die ggf. betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ziel der Verhandlungen ist eine Einigung mit dem privaten Vertragspartner über die Offenlegung des Vertrages. Zu (3) Werden zu bestehenden Verträgen mit Geheimhaltungsklausel Vertragsänderungen oder -ergänzungen vereinbart oder weitergehende Vereinbarungen geschlossen, so ist in diesen festzuhalten, dass für die bestehenden Verträge die Geheimhaltungsklauseln aufgehoben werden. Mit der neuen Vereinbarung sind diese Verträge ebenfalls nach diesem Gesetz zu veröffentlichen. |
§ 17 Übergangsregelungen, Inkrafttreten
(1) Die Veröffentlichungspflicht gilt für Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgezeichnet worden sind, nur soweit sie in elektronischer Form vorliegen. (2) Die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Satzung sind innerhalb von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten herzustellen. (3) Diese Satzung tritt am ……. in Kraft. |
Zu (1) Der Verwaltungsaufwand soll möglichst gering gehalten werden, sodass nur Informationen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgezeichnet worden sind, veröffentlicht werden, wenn sie in elektronischer Form vorliegen.
Zu (2) Die 12 Monatsfrist bezieht sich auf alle technischen Voraussetzung, insbesondere auf die Einrichtung des Informationsregister aber auch auf die notwendigen Anpassungen der Verwaltungsabläufe. |