Schulgesetz: BE:Schulgesetz

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Schulgesetz von Berlin

Allgemeine Rechtsvorschriften im Bereich Schule

Änderungen Schulgesetz

Das Schulgesetz vom 26.Januar 2004 (GVBI.S.26) Letzte Änderung: Artikel 1 Ganztagsbetreuungsgesetz für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19.06.2012 (GVBI S.166)

Aktuelle Fassung: http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fges%2fBlnSchulG%2fcont%2fBlnSchulG.inh.htm


Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens

Hintergrundinfos

siehe Protokoll AGH Ausschuss Bildung, Jugend, Familie http://xhain-schule.piratenpad.de/AGH-Protokoll-20130110-BildJugFam


Aktueller Referentenentwurf zur Gesetzesänderung

  • Achtung: Das Pdf enthält Begründungen und direkte Vergleiche Vorher - Nachher
  • ""Verbesserungsvorschläge bitte unter dem jeweiligen Absatz im Referentenentwurf anbringen.""

Änderungsvorschlag §19 Abs.7

siehe: http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnSchulG%2Fcont%2FBlnSchulG%2EP19%2Ehtm

Aktuell

(7) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. das Verfahren der Anmeldung, der Bedarfsprüfung und Aufnahme einschließlich der Vorgaben für Abschluss und Inhalt der Betreuungsverträge,

[...]

11. zum Ganztagsbetrieb, insbesondere zu Organisation und Verbindlichkeit des Angebots.

Referentenentwurf

a. In Satz 1 wird nach den Wörtern

  „zur Ausgestaltung der ergänzenden Förderung und Betreuung“ 

ein

  Komma 

gesetzt und es werden die Wörter

  „der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung sowie des Ganztagsbetriebs an der Ganztagsschule der Primarstufe“ 

eingefügt.

b. In Satz 1 Nummer 11 werden nach dem Wort

  „Angebots“ 

die Wörter

  „sowie zum Mittagessen“ 

angefügt.

Anmerkungen

Zusammenfassung: Das Nähere zur Ausgestaltung von "ergänzender Förderung, außerunterrichtlicher Förderung und Ganztagsbetrieb"


ÄA: "b: In Absatz 7 Satz 11" statt "b: In Satz 1 Nummer 11"

Änderungsvorschlag §76

Abschnitt II Schulkonferenz § 75 Stellung und Aufgaben, § 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte, § 77 Mitglieder, § 78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse

http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnSchulG%2Fcont%2FBlnSchulG%2EP76%2Ehtm



Referentenentwurf

2. § 76 wird wie folgt geändert:

Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:


  „7. vor der Auswahl des Essensanbieters für das Mittagessen an der Schule.
  Weicht die zuständige Schulbehörde bei der Auswahl des Essensanbieters 
  von der Stellungnahme der Schulkonferenz ab, so hat sie dies gegenüber 
  der Schulkonferenz zu begründen.“

Aktuell

(3) 1Die Schulkonferenz ist anzuhören ...

7.zur Ausgestaltung des Essenangebots an der Schule.

Anmerkungen

Zuständige Schulbehörde = Abweichung bei Schulkonferenz begründen? Und dann Pech gehabt?



Änderungsvorschlag §78

Abschnitt II Schulkonferenz

§ 75 Stellung und Aufgaben § 76 Entscheidungs- und Anhörungsrechte § 77 Mitglieder § 78 Verfahrensgrundsätze, Ausschüsse



Aktuell

...


Referentenentwurf

3. § 78 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a. Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

  „Soweit an einer Schule ein Mittagessen angeboten wird oder ein solches Angebot geplant ist, bildet die Schulkonferenz der Schule einen Mittagessensausschuss. Der Ausschuss dient insbesondere
  1. der Unterstützung der Schulkonferenz bei der Auswahl des Essensanbieters,
  2. der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle des Mittagessens,
  3. dem Informationsaustausch mit der für die Kontrolle des Mittagessens zuständigen Stelle im Bezirk.“


b. Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort

  „Zusammensetzung“ 

wird das Wort

   „des“ 

gestrichen und durch das Wort

  „der“ 

ersetzt.


c. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:

  „Dem Mittagessensausschuss soll eine Vertreterin oder ein Vertreter 
  der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder 
  von Trägern der freien Jugendhilfe, die in Kooperation mit der Schule
  Leistungen der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 
  Absatz 6 erbringen, angehören. 
  Der Essensanbieter der Schule soll auf Wunsch des Mittagessensausschusses 
  als Gast an den Sitzungen teilnehmen.“



Anmerkungen

Änderungsvorschlag §109

§ 109 Aufgaben der Bezirke

Aktuell

http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnSchulG%2Fcont%2FBlnSchulG%2EP109%2Ehtm

 (1) 

1Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde). 2Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7 sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals. 3Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.



Referentenentwurf

4. § 109 wird wie folgt geändert:

  In Satz 2 werden nach den Wörtern 
  „nach Maßgabe des § 7“ 

ein

  Komma 

und die Wörter

  „die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Schulen“ 

eingefügt.



Anmerkungen

ÄA: "In Satz 2" ändern in "In Abs.1 Satz 2"

Anmerkung: Kontrolle gehört dann zu den bezirklichen Aufgaben, es gibt aber keine genauere Beschreibung wie diese aussehen soll. Umsetzung, Finanzierung?



Artikel II - Änderung der Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung

Die Schülerförderungs- und -betreuungsverordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Art. II Ganztagsbetreuungsgesetz für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19.6.2012 (GVBl. S. 166), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 13 folgende Angabe eingefügt:

  㤠13a Mittagessen an der Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

  㤠13a Mittagessen an der Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form
  Kinder, die sich an der Ganztagsschule der Primarstufe in der gebundenen Form befinden,
  nehmen verpflichtend am Mittagessen teil. 
  Die Kinder und deren Erziehungsberechtigte leisten für das Mittagessen 
  einen monatlichen Kostenanteil in Höhe von 37 Euro.“