Schlanker Staat

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Artenschutz für Berufsbeamte?

Das Haupthindernis zur Schaffung eines modernen, zukunftsgerichteten Staates sind Beamte. Diese stehen für eine überholte, hierarchisch orientierte Verwaltungsstruktur.

Warum?

Rechtsnormen:

Verfassungsrecht

Die verfassungsrechtliche Basis des Berufsbeamtentum ist der Art. 33 GG:

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Für das Berufsbeamtentum sind insbesondere:

Das Leistungsprinzip in Art. 33 Abs. 2 GG statuiert, der Zugang zum öffentlichen Dienst soll damit ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig sein. Eine Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen. In der Realität sieht es allerdings anders aus. Besonders die etablierten politischen Parteien positionieren dort ihre Gefolgsleute in exponierten Stellungen.

Art 33 Abs. 3 GG schließt eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses aus.

Art. 33 Abs. 4 GG manifestiert das „Berufsbeamtentum“. Dieser Artikel soll sicherstellen, dass bestimmte hoheitliche Bereiche (Funktionsvorbehalt) nur von Beamten, die in einer besonderen Dienst- und Treuepflicht zum Staat stehen, ausgeübt werden dürfen.

Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den hergebrachten Grundsätzen des

Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien (Dienst- und Treuepflicht, Streikverbot, Laufbahnprinzip, Alimentationsprinzip, Lebenszeitprinzip und die Fürsorgepflicht) des Beamtenrechts. Diese stammen aus der Weimarer Reichsverfassung (31. Juli 1919).

Beamtengesetze

Seit dem 1. April 2009 gibt es das Beamtenstatusgesetz. Dieses regelt die beamtenrechtliche Stellung der Länder- und Kommunalbeamten. Das Beamtenstatusgesetz gilt unmittelbar, bedarf somit keiner Umsetzung durch Landesrecht.

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/index.html

Aus dem alten Beamtenrechtsrahmengesetz bleiben folgende Passagen geltend: Kapitel II und § 133f sowie § 135 (BRRG)

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/brrg/index.html

Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Einzelheiten zum Beamtenverhältnis auf Bundesebene.

Siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html

Siehe: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP16/61/6142.html

Beamte im Vergleich

Fakten zur Alimentierung von Beamten und Pensionären.

Laut Statistischem Bundesamt gibt es derzeit rund 1,4 Millionen Pensionäre, knapp 600 000 von ihnen sind Frauen. Etwa 142 000 stammen aus dem einfachen Dienst, rund 490 000 aus dem mittleren Dienst, knapp 800 000 waren im gehobenen und höheren Dienst tätig.

Wie alt sind sie?

Etwa 27 000 sind unter 40 Jahre alt, rund 64 000 sind unter 50 und 50 000 sind über 90 Jahre alt.

Wie viele gehen in Vorruhestand?

Im Jahr 2008 gingen knapp 42 000 Beamte in den Ruhestand, nur 16 000 arbeiteten bis zum 65. Lebensjahr. 7856 wurden wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert, darunter 4417 Lehrer.

Wann gehen sie in den Ruhestand?

Ein Beamter, der 2008 in den Ruhestand ging, war im Schnitt 60,1 Jahre alt. Am frühesten gingen Postbeamte (mit 53 Jahren), Berufssoldaten (53,5) und Bahnbeamte (57,4). Am längsten blieben Landesbeamte im Schuldienst und Bundesbeamte mit je 62,6 Jahren im aktiven Dienst.

Wie viel kosten die Pensionen die Steuerzahler?

Bund, Länder und Kommunen gaben im Jahr 2008 insgesamt 37,3 Milliarden Euro für die Versorgung der Ruhestandsbeamten aus. Die Kosten sollen nach den Berechnungen der Bundesregierung in den kommenden Jahrzehnten drastisch steigen. Allein die Ausgaben des Bundes könnten von derzeit rund 14 Milliarden Euro in den nächsten 25 Jahren auf 18,4 Milliarden Euro steigen. Die Beamtenpensionen orientieren sich an der letzten Gehaltsstufe, während in der gesetzlichen Rentenversicherung das Lebensarbeitseinkommen ausschlaggebend ist.

Rentenansprüche/ Gegenwerte im Überblick

Arbeitslose: 39 500 Euro

Un- und angelernte Arbeiter und Angestellte ohne Ausbildung: 40 000 Euro

Facharbeiter und Angestellte mit einfachen Tätigkeiten: 40 500 Euro

Vorarbeiter, Meister und qualifizierte Angestellte: 49 000 Euro

Angestellte in Führungspositionen: 78 000 Euro

Pensionsgegenwert Beamte: 80 000 bis 128 000 Euro

Wie hoch waren die durchschnittlichen monatlichen Pensionen (2008)?

Bundesbeamter: 2640 Euro

Berufssoldat : 2550 Euro

Landesbeamter: 2730 Euro

Gemeindebeamter: 2640 Euro

Eisenbahner: 1880 Euro

Postbeamter: 1800 Euro

Einkommen

Beamte sind doppelt privilegiert, zum einen müssen sie keine eigenen Beiträge für die Altersvorsorge leisten. Zum anderen liegen die Pensionen deutlich höher als die gesetzlichen Renten.

Was verdienen Beamte – eine kleine Auswahl der Alimentierung!

Wachtmeister: Gehalt 2009* 1.842,35 Pension 2009 1.336,81

Oberschaffner: Gehalt 2009* 1.922,04 Pension 2009 1.394,63

Hauptaufseher: Gehalt 2009* 2.001,73 Pension 2009 1.452,46

Oberamtsmeister: Gehalt 2009* 2.074,29 Pension 2009 1.505,10

Sekretär: Gehalt 2009* 2.184,45 Pension 2009 1.585,04

Feldwebel: Gehalt 2009* 2.357,42 Pension 2009 1.710,54

Gerichtsvollzieher: Gehalt 2009* 2.569,94 Pension 2009 1.864,75

Inspektor: Gehalt 2009* 2.738,49 Pension 2009 1.987,05

Kriminaloberkommissar: Gehalt 2009* 3.076,42 Pension 2009 2.232,25

Amtmann: Gehalt 2009* 3.431,27 Pension 2009 2.489,73

Konrektor: Gehalt 2009* 3.786,11 Pension 2009 2.747,20

Legationsrat: Gehalt 2009* 4.208,29 Pension 2009 3.053,54

Oberstudienrat: Gehalt 2009* 4.659,76 Pension 2009 3.381,12

Oberfeldapotheker: Gehalt 2009* 5.261,58 Pension 2009 3.817,80

Botschaftsrat 1. Klasse: Gehalt 2009* 5.861,48 Pension 2009 4.253,09

Direktor und Professor: Gehalt 2009* 5.261,58 Pension 2009 3.817,80

Direktor BA für Arbeit: Gehalt 2009* 6.112,25 Pension 2009 4.435,05

Ministerialrat: Gehalt 2009* 6.472,37 Pension 2009 4.696,35

Regierungsvizepräsident: Gehalt 2009* 6.849,55 Pension 2009 4.970,03

Ministerialdirigent: Gehalt 2009* 7.282,30 Pension 2009 5.284,04

Botschafter: Gehalt 2009* 7.690,94 Pension 2009 5.580,55

Regierungspräsident: Gehalt 2009* 8.088,46 Pension 2009 5.868,99

Präsi. des Bundeskartellamtes: Gehalt 2009* 8.502,77 Pension 2009 6.169,61

Generalleutnant: Gehalt 2009* 9.017,18 Pension 2009 6.542,87

Präs. der Rentenversicherung: Gehalt 2009* 10.614,68 Pension 2009 7.702,01

Staatssekretär: Gehalt 2009* 11.026,40 Pension 2009 8.000,76

Das sind alles Grundgehälter in Euro ohne Zulagen!

Quelle: http://www.bild.de/BILD/politik/wirtschaft/2010/01/20/reiche-beamte-arme-rentner-so-frueh/gehen-staatsdiener-in-pension.html


Pensionen/Renten

So reich sind die Beamten im Ruhestand wirklich!

1. Die Pensionen sind mehr als dreimal so hoch wie Renten! Die Durchschnittspension liegt laut Versorgungsbericht der Bundesregierung bei 2500 Euro brutto. Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag lag 2009 nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung bei 721 Euro!

2. Die Mindestpension ist höher als die Rente nach 45 Jahren Durchschnittsverdienst! Beamte haben schon nach fünf Jahren im Staatsdienst Anspruch auf eine Mindestpension von 1400 Euro. Die Rente eines Arbeitnehmers, der 45 Jahre immer – also vom ersten bis zum letzten Tag seines Arbeitslebens – Durchschnitt verdient hat, beträgt derzeit 1224 Euro (Ost: 1086 Euro).

3. Das Pensionsniveau liegt weit über dem Rentenniveau. Nach 40 Jahren Dienstzeit steht Beamten die Höchstpension zu. Sie betrug im vergangenen Jahr 72,56 Prozent des letzten Gehaltes. Die Rente richtet sich nach den Einkommen, das ein Arbeitnehmer im gesamten Berufsleben – also auch in der Ausbildung und bei Arbeitslosigkeit – erwirtschaftet hat. Das Rentenniveau lag 2008 bei 46,6 Prozent.

4. Die Höchstpension liegt bei 8000 Euro, die Höchstrente bei rund 2700 Euro. Die Höchstpension im öffentlichen Dienst erreicht ein Staatssekretär. Sein derzeitiges Grundgehalt liegt bei 11 000 Euro. Der Pensionsanspruch daraus beträgt knapp 8000 Euro. Die höchstmögliche Rente eines Spitzenverdieners liegt bei etwa 2700 Euro.

5. Drei Viertel der Beamten bekommen mehr als 2000 Euro Pension. 77,3 Prozent der Beamten bekommen mehr als 2000 Euro Pension, 30 Prozent sogar mehr als 3000 Euro. Nur 0,18 Prozent der Rentner haben mehr als 1950 Euro Rente.

6. Pensionäre müssen nur 30 Prozent der Krankheitskosten versichern. Pensionierte Beamte bekommen im Krankheitsfall Beihilfe. Der Staat übernimmt 70 Prozent der Kosten, die restlichen 30 Prozent muss der Pensionär selbst privat versichern. Rentner müssen auf ihre Altersgelder Krankenkassenbeiträge zahlen. Sie tragen wie Arbeitnehmer den halben Krankenkassenbeitrag.

7. Einige Staatsdiener gehen schon mit 41 in den Ruhestand. Bestimmte Gruppen von Beamten und Soldaten können schon besonders früh aufs Altenteil gehen. Jetpiloten dürfen schon mit 41 in Pension, Berufsunteroffiziere mit 53 Jahren, Fluglotsen mit 55, Majore mit 56.

'Für Arbeitnehmer gilt heute grundsätzlich: Erst mit 67 ist Schluss mit dem Berufsleben!'

Stellt sich die Frage warum ein z.B. ein Jetpilot nicht einer anderen militärischen Verwendung zugeführt werden kann?

Quelle: http://www.bild.de/politik/wirtschaft/reich/die-sieben-wahrheiten-11168704.bild.html

Sozial- und Krankenversicherung

Beamte müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung) zahlen.

Wird der Beamte krank, bekommt er heute vom Staat 50 bis 80 Prozent der Krankheitskosten als Beihilfe (freie Heilfürsorge) gewährt. Die restlichen Kosten kann er durch eine private Krankenversicherung abdecken. Bei Krankheit besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zu dem Zeitpunkt, in dem er in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird.

Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Arbeitsrecht/OeffentlicherDienst/oda3.htm

Das Land Niedersachsen wendete für Aufwendungen bis 31.12.2011 die inzwischen überholte Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-. Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV) des Bundes an. Für Aufwendungen ab 01.01.2012 gilt die Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO) vom 07.11.2011 (Nds. GVBl. S. 372).

Quelle und weitere Info: http://www.nlbv.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=17879&article_id=68425&_psmand=111

Beamte in Parlamenten

Die parlamentarische Lobby

Die soziologische Zusammensetzung der Volksvertretungen in Bund, Ländern und Kommunen, ist ein evidentes Hemmnis für die Eindämmung der Personalkosten. Der Anteil der öffentlich Bediensteten, vor allem der Beamten, hat an der Gesamtzahl der Parlamentarier auf Bundes- und Länderebene über 16 Legislaturperioden hinweg ständig zugenommen.

Oft setzen Abgeordnete, die aus der kommunalen Exekutive stammen, ihren politischen Weg in Richtung Länderparlamente und Bundestag fort.

Dieses führt zu einer wachsenden „Verbeamtung“ der Parlamente und so darf es nicht verwundern, wenn es in den entsprechenden Gremien in Land und Bund, an der erforderlichen Bereitschaft zur Restrukturierung des Öffentlichen Dienstes und einer zukunftsgerichteten Konsolidierung der aktuellen und zukünftigen (Personal-, Pensions-, etc.) Kosten fehlt.

So fällt es natürlich schwer Vorschlägen zustimmen, die auf eine Korrektur der Eigenarten des öffentlichen Dienstes hinauslaufen. Welcher „Beamten-Abgeordnete“ wird sich trauen, eine überzogene Besoldungs- und Tarifanhebung zu verhindern.

Bis heute sind die Diäten der Parlamentarier an die Beamtenbesoldung gekoppelt. Damit ist natürlich jeder Parlamentarier der Versuchung ausgesetzt, Besoldungserhöhungen über das vertretbare Maß hinaus zu akzeptieren. Welcher Parlamentarier wird sich schon „den eigenen Ast absägen“ auf dem er sitzt? Aktuell lässt sich für Berlin auf die Drucksache 17/0083 (Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Landesabgeordnetengesetzes) verweisen, wodurch die Erhöhung von den Beamtengehältern abgekoppelt würde.

Wie der Status in den übrigen Bundesländern ist, müsste noch eruiert werden. Siehe auch: Forderungen zur Verwaltungsreform, in: Stellungnahmen, Nr. 26, Wiesbaden 1995; KARL-BRÄUER-INSTITUT DES BUNDES DER STEUERZAHLER (Hrsg.) (1974): Die Personalausgaben der Gebietskörperschaften, Heft 29, Wiesbaden 1974.

Kündigungsschutz

Bei Beamten gibt es kein klassisches Arbeitsverhältnis, damit kann ein Beamter nicht kündigen bzw. kann ihm nicht gekündigt werden.

Er kann jedoch jederzeit seine Entlassung beantragen, siehe. § 30 BBG: Ein Beamter kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muss dem Dienstvorgesetzten schriftlich, nicht aber in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Eine Begründung dafür ist nicht erforderlich.

Die Entlassung eines Beamten/-in auf Lebenszeit gegen seinen/ihren Willen ist in disziplinarischen und/oder strafrechtlichen Fällen (Freiheitsentzug ab 12 Monate oder mehr) möglich ferner bei Dienstunfähigkeit. Nach seiner Entlassung hat der ehemalige Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Ansprüche auf finanzielle Zuwendungen wie Dienst- und Versorgungsbezüge entfallen ebenso wie Übergangsgeld, Unterhaltsbeiträge oder die Abgeltung etwaigen Resturlaubs.

Die berufliche Zukunft eines aus dem Dienst entlassenen Beamten, hängt primär von seiner Vermittelbarkeit (Qualifikation und Ausbildung) auf dem Arbeitsmarkt ab.

Streikrecht

„Beamtete Lehrer dürfen ohne disziplinarische Konsequenzen streiken“ – so lass sich eine Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. 12. 2010.

Ist das tatsächlich so?

Beim Streikverbot für Beamte handelt es sich, wie beim Berufsbeamtentum überhaupt, um ein Relikt aus vordemokratischen Zeiten. Mit dem Verweis auf die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ wird dieses bis heute von der „herrschenden Meinung“ unter den Juristen gerechtfertigt. Damit stellt sich auch die Frage, inwieweit Juristen von diesen archaischen Strukturen profitieren.

Zumindest gibt es bis heute kein gesetzlich geregeltes, demokratisch legitimiertes, durch ein Parlament beschlossenes Streikverbot für Beamte auf Bundesebene. Ausnahme auf Landesebene sind die Landesverfassungen von Bayern und Rheinland-Pfalz.

Das generelle Streikverbot für Beamte widerspricht der Europäischen Menschenrechtskonvention, den von Deutschland ratifizierten Verträgen der Internationalen Arbeitsorganisation, der Europäischen Sozialcharta, dem UN-Sozialpakt und dem UN-Zivilpakt.

Dass das Berufsbeamtentum auch in anderen Staaten ein Problem darstellt, lässt sich an Urteilen (2008 bis 2010) des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei zeigen.

Es stellte eine Menschenrechtsverletzung fest, da sie (die Türkei) den Beamten kein Recht auf Kollektivverhandlungen zugestanden hat und Beamte ihrer Teilnahme an Streiks diszipliniert hatte.

Eine Einschränkung des Streikrechts darf immer nur auf die Funktion eines Beschäftigten bezogen werden, das bedeutet, dass nach Auffassung des EGMR, das Streikrecht nur bei Tätigkeiten, die der unmittelbaren Ausübung von Staatsgewalt dienen, wie Polizei oder Justizvollzug, greift.

Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts NRW kam in einem am 7. 3. 2012 verkündeten Urteil (Aktenzeichen: 3d A 317/11.O), anders als die Vorinstanz, das VG Düsseldorf und VG Kassel Urteil vom 27.07.2011 - 28 K 1208/10.KS.D, 28 K 1208/10, BeckRS 2011, 53791, zu der Auffassung, dass es kein Streikrecht für Beamte in Deutschland gibt.

Das die beamteten Richter des OVG Münster kamen zu dieser Entscheidung kommen, verwundert mich nicht, erhöht es doch meinen Wunsch zur ersatzlosen Streichung folgender Artikel des GG Artikel 33.4 und 33.5:

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Meines Erachtens ist eine besondere „beamtenähnliche“ Rechtsstellung nur für die Verfassungsrichter akzeptabel. Im Gegensatz zum EGMR halte ich – und das zeigen andere Staaten, nicht für Polizei oder Justizvollzug, erforderlich. Mitarbeiter in diesen Bereichen sind nicht als „treue“ (GG 33.4) Staatsdiener zu vereidigen, sondern nur und ausschließlich auf unser Grundgesetz bzw. Verfassung.

Versetzungen und Wechsel des Arbeitsplatzes

Die Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten sind in den §§ 26 und 27 BBG gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage für Versetzungsentscheidungen ist § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG.

Als beamtenrechtliche Steuerungsinstrumente für Personalentwicklung und – steuerung stehen Versetzung, Abordnung und Zuweisung sowie Umsetzung zu Verfügung.

Damit kann ein Beamter aus dienstlichen Gründen, auch ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt in einer gleichwertigen oder auch anderen Laufbahn, versetzt werden.

Diese kann auch in den Bereich eines anderen Dienstherrn geschehen. Laufbahnen gelten dabei, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören, als einander gleichwertig.

Bedeutsam ist, das dienstliche Gründe nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BBG vorliegen, die die Versetzung rechtfertigen.

In der Regel ist die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn ohne Zustimmung des Beamten nur möglich, wenn eine Weiterverwendung im Bereich des bisherigen Dienstherrn nicht möglich ist.

Mit der einer Neuregelung in 1997 wollte der Gesetzgeber die Mobilität in der Verwaltung erhöhen.

Die bisher schon bei dienstlichen Bedürfnissen grundsätzlich zulässige Versetzung in eine gleichwertige Laufbahn sollte damit sachlich einfachere Voraussetzungen schaffen. Das dienstliche Bedürfnis, Beamte zu versetzen, wird allein auf Grundlage der Organisationsentscheidung des Unternehmens beurteilt. Veränderungen am Personalkonzept des jeweiligen Dienstherrn sind nun nicht im Einzelnen von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen.

Wichtig bleibt, dass die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft sind. Die Regelung in § 26 BBG geht vom Grundsatz des Vorrangs dienstlicher Belange aus. Die Maßnahmen keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht beinhalten. Die Möglichkeit der Versetzung und Abordnung wird beim Eintritt in den öffentlichen Dienst vom Beamten bewusst in Kauf genommen und damit sind die daraus resultierenden Unannehmlichkeiten vollumfänglich zu akzeptieren. Schließlich wurde der Beamte freiwillig Beamter und hat die Möglichkeit durch Ausscheiden aus dem Dienst, analog der Eigenkündigung in der freien Wirtschaft, wenn er den privaten Belangen eines Beamten keine Beachtung einräumt.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat nur eine besondere Bedeutung wenn eine Auswahl unter mehreren, für eine Versetzung in Betracht kommenden Beamten besteht.

Grundsätzlich sind auch Umstände in der Person des Beamten oder bei seinen Angehörigen zu berücksichtigen.

Die Schulpflichtigkeit von Kindern steht einer Versetzung grundsätzlich nicht entgegen, gleiches gilt für den eines politischen Mandats. Auch eventuelle Probleme eines berufstätigen Ehegatten oder Lebenspartners, generelle Umstellungsschwierigkeiten in der Familie, soweit das nicht die Annahme eines sozialen Härtefalls, vorliegt.

Bezogen auf den letzten Absatz sind diese Verfahrensweisen mit denen am privatwirtschaftlichen Arbeitsmarkt vergleichbar.

Quellen: http://www.juraforum.de/lexikon/versetzung-eines-beamten

http://www.beamten-informationen.de/information/beamten__und_statusrecht/versetzung#

http://www.info-beamte.de/versetzung.php

http://www.kostenlose-urteile.de/topten.versetzung_eines_beamten.htm

Arbeitswelt des Beamten

Politisch-institutionelle Hintergründe

Maßstab für das heutige dynamische Organisations- und Arbeitsgeschehen sind die, zugegebenermaßen auch nicht immer optimalen Prozesse der privaten Wirtschaft. Übertragungen moderner Management-Konzepte wie, Lean-Management, etc., sind bisher nicht wirksam auf den Staatssektor übertragen worden. Die Überkommenheit wesentlicher Verwaltungsstrukturen wurde schon Anfang der siebziger Jahre angemahnt, schon damals gab es die Erkenntnis, das die Weiterführung des öffentlichen Dienstes, besonders aber des Berufsbeamtentums, zu Leistungsverlusten und in Folge davon zu einer Aufblähung der Personalausgaben führen würde.

War die öffentliche Verwaltung, deren innerer Aufbau auf einer jahrhundertealten Tradition gründet, (auch moralisches) Vorbild für weite Teile der Gesellschaft, so gilt dies heute in einem modernen Staat schon lange nicht mehr.

Der Kern der Kritik liegt auf:

Überholten Strukturen der öffentlichen Verwaltung und ineffizienten Hierarchien:

1. Die Wirtschaftlichkeit der Verwaltungen wird durch eine tiefe und strenge hierarchische Strukturierung signifikant beeinträchtigt.

2. Ein ausgeprägter bürokratischer Zentralismus verlegt die Entscheidungskompetenzen auf eine hohe, meist zu hohe Entscheidungsebene.

3. Zulange Dienstwege, langwierige Informations-, Abstimmungs- und Entscheidungsverfahren implizieren oft mangelhafte Entscheidungen aufgrund der Entfernung zu den entscheidungsrelevanten Sachverhalten.

Ein aktuelles Beispiel ist die Klagewelle zur Ausführung des Hartz-4-Gesetzes. Hieraus lässt sich eine Demotivation der Mitarbeiter in der unteren Ebene ableiten. Dieses und die Ausführungskosten des Gesetzes haben dazugeführt, das diese Kosten bereits die Kosten der eigentlichen Hartz-4-Transferleistungen überholt haben. Was passiert beispielsweise mit den vielen Sozialrichtern die zusätzlich zur Bewältigung der Klagelawine verbeamtet wurden? Auf die daraus resultierenden Pensionslasten will ich erst gar nicht eingehen.

Besonderheiten des Dienstverhältnisses

Fehlende Anreiz- sowie Sanktionsmechanismen, mit denen auf wirtschaftliches Verhalten in den öffentlichen Verwaltungen gedrungen werden könnte, fehlen im öffentlichen Dienstrecht in umfassender und wirksamer Weise. Hierzu wäre eine vollumfängliche, in der Höhe unbegrenzte Haftung- /Amtshaftung erforderlich, die bereits bei leichter Fahrlässigkeit einsetzt.

Da es für den Steuerzahler, die öffentliche Hand unangemessen ist, dieses Risiko zu tragen kann muss, wie im privaten Leben, sich jeder Mitarbeiter durch eine, aus eigenem Arbeitseinkommen zu tragender Haftpflichtversicherung abzusichern.

Solange Besoldung und Vergütung des öffentlichen Dienstes nur gemäß der Stellenbeschreibung, nicht aber nach der tatsächlichen Leistung erfolgt, werden leistungsmindernde Verhaltensweisen ein Dauerthema bleiben.

Der bei den Beamten vorhandene quasi Schutz vor Entlassung befördert dieses "Was stört's mich, mich trifft's nicht!"-Verhalten zusätzlich.

Verantwortungsspaltung verhindert wirtschaftliches Verhalten! So können die Verantwortlichen in den Personalämtern den angemessenen Ressourcenbedarf von Bereichen nicht ausreichend beurteilen. In der Regel sind sie zu weit von den konkreten Aufgaben der Abteilung, der individuellen Arbeitsstelle und den dafür notwendigen Arbeitsressourcen (Ausbildung, Zeit, Skills, etc.) entfernt.

Eine wirtschaftliche Gesamtverantwortlichkeit ist daher nicht gegeben, denn keine der beiden Stellen übernimmt explizit die finanzielle Verantwortung. Personalämter stehen für den personellen Input, jedoch nicht für die Durchführung der Aufgaben durch die Mitarbeiter, dabei müssten doch beide Seiten, bezüglich Ressourcenverbrauch und Ergebnis, möglichst "in situ" in die Entscheidung gehen. Als Konsequenz werden die Fachbereiche bei der Anforderung von Ressourcen (Personal) den häufig Kostenaspekt ausklammern.

Rücksichtsloser Umgang mit Steuergeldern

Die Schulden der öffentlichen Haushalte betrugen im 4.Quartal 2012 beim Bund 1277,8 Mrd. Euro in den Ländern Länder 613,4 Mrd. Euro und in den Kommunen 129,9 Mrd. Euro.

Damit beträgt der gesamte Schuldenberg Deutschlands 2021,1 Mrd. Euro. Die Rechnungshöfe und der Bund der Steuerzahler rügen die Amtsführung der Beamten in Bund, Ländern und Kommunen permanent.

Niedersachsen: 45 Mio Euro für Beratungsleistungen und Gutachten (CDU/FDP - 2005 -2011) 4,2 Mio Euro für Gutachten zum verkauf der Landeskrankenhäuser 0,5 Mio Euro für Beratung zum Thema Verwaltungsmodernisierung 210.000 Euro für eine Beratung des Kultusministeriums

Da auch Kleinvieh Mist macht, hier ein paar Beispiele:

Bund:

Ernährungsministerium: Subventionierung der Züchtung weißer, gelber und roter Biomöhren 230.000 Euro! Erforschung eines "roten" Apfelsafts: 270.000 Euro

Bildungsministerium: Ausbildung von Erziehern in China. Zu welchem Zweck? 320.000 Euro! 1,4 Mio Euro für einen Film über den Bundestag!

Muss da dringend die Frage nach dem Sachverstand der Beamten gestellt werden! Eines der Merkmale unserer Arbeitswelt derzeit ist, dass man eben nicht einen Beruf erlernt und den Rest der Berufstätigkeit genau an einer Stelle verbleibt. Die Mobilität zwischen den verschiedenen Anstellungsmöglichkeiten hat sich erhöht und wirkt sich befruchtend aus. Der Beamte verbleibt aber im "System", kann dort aufsteigen. Wenn er aber aussteigt, hat er massive Nachteile besonders bei der Pensionsregelung.

Bundesbeamte

Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht.

Landes-, Kommunal- und Körperschaftsbeamte

Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn im Bundesland, in den Kommunen und als Körperschaftsbeamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Ihre Aufgabe ist die Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.


Moderner öffentlicher Dienst

Das Konzept des „Bürgerbeamten“.

Die Arbeitsverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung müssen sich daher weitgehend den Arbeitsverhältnissen der freien Wirtschaft anpassen. Das bedeutet, dass ein leistungsfördernder Wettbewerb im gesamten öffentlichen Dienst stattfindet. Der Zweck der Abschaffung des Berufsbeamtentums dient auch dem Ziel eines personellen Know-how-Transfers zwischen der öffentlichen Verwaltung der Privatwirtschaft. Der Austausch von Konzepten und innovativen Prozessen führt auch zu mehr Bürgernähe, da die Majorität der Bürger im privatwirtschaftlichen Bereich tätig ist und dieses Umfeld kennt.

Führungspositionen der Verwaltung müssen dazu öffentlich ausgeschrieben werden und somit regelmäßig mit Personen aus der Privatwirtschaft besetzt werden. Dieses führt zu einem großen personellen Austausch und personeller Durchlässigkeit zwischen Staat und Wirtschaft.

Es ist zu prüfen, ob beispielsweise Stellen auch von Einwohner ohne Deutsche Staatsangehörigkeit besetzt werden können. Als Beispiel sei der Einsatz von niederländischen, dänischen oder etwa österreichischen Polizisten, allgemein EU-Polizisten, zur Terrorismus und Verbrechensbekämpfung, genannt. Das bedeutet, dass in Zukunft die Stellen sowohl intern als auch dem freien Arbeitsmarkt (auch EU-weit) ausgeschrieben werden müssen. Die Einstellung der Kandidaten erfolgt in freiem Ermessen (Qualifikation, Erfahrung, soziale Kompetenz, etc.) der einstellenden Behörde. Für die Ersteinstellung gibt es, inclusive einer 6-monatigen Probezeit eine feste Einstellungszusage für 5 Jahre. Danach geht es in ein, in der Regel bis zum 67. Lebensjahr analog der gesetzlichen Rentenversicherung in ein unbegrenztes, Arbeitsverhältnis über.

Sonderregelungen für Berufsgruppen mit besonderen physischen oder psychischen Belastungen sind möglich.

Besondere Spitzenfunktionen könnten auf eine bestimmte Amtsdauer (5 Jahre oder eine Legislaturperiode) reglementiert werden, um eine, wie im Berufsbeamtentum herrschende Situation von „berufsmäßigen, nicht absetzbaren Funktionären“ zu verhindern. So könnten beispielsweise im Bereich der besonders herausgehobenen Positionen im höheren Dienst Stellen grundsätzlich nur für 5 Jahre besetzt werden. Das würde vermutlich zyklisch zu neuen Ideen und Impulsen führen. Heute liegen Entscheidungskompetenzen meist auf einer hohen, meist zu hohen Entscheiderebene. Dies ist eine Folge des ausgeprägten bürokratischen Zentralismus von hierarchischen Führungsstrukturen, wie beispielsweise dem Rangsystem der Polizei. Solche Systeme müssen daher abgeschafft werden und mit einer Stellenbeschreibung versehen werden, nach der sich Vergütung und Position ausschließlich nach Erfahrung, Leistung und Qualifikation richten.

Das gilt für die Laufbahn des mittleren Dienstes, der Laufbahn des gehobenen Dienstes als auch der Laufbahn des höheren Dienstes alle vorhandenen Dienste. Das militärische Rangsystem der Bundeswehr bleibt davon unberührt.

Laufbahnen nach bisherigem Muster werden durch erfolgs- und leistungsabhängige, nach oben offene Beförderungen, ersetzt. Die soziale Absicherung erfolgt ausschließlich und analog im System der GKV und im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Eine private Altersvorsorgeversicherung oder private Zusatzversicherung in der Krankenversorgung aus eigenem Einkommen, das heißt ohne jegliche staatliche Alimentation im öffentlichen Dienst, bleibt davon unberührt.

Um negative Effekte aus der Privatwirtschaft zu vermeiden, um Lohndumping zu verhindern, ist eine gesetzliche Mindestlohnregelung für den Eintritt in den öffentlichen Dienst vom Gesetzgeber vorzuschreiben.

Den Mitarbeitern des „neuen“, dann beamtenfreien öffentlichen Dienstes steht selbstverständlich ein Streikrecht zu. In dieses kann aber, zur Wahrung der Staatssicherheit, von wichtigen Interessen in auswärtigen Angelegenheiten oder zur Sicherstellung der Landesversorgung durch Gerichtsbeschluss beschränkt oder oder partiell aufgehoben werden.

Die Abschaffung des Berufsbeamtentums ist Teilziel der Schaffung eines transparenten, schlanken Staats. Dieses Ziel gilt nicht nur für den Bund und die Bundesbeamten sondern besonders auch für die Beamten der Länder, Kommunen und Körperschaften. Hier gilt es als Nebenziel, unter Beachtung des Föderalismus, die Anzahl der Bundesländer signifikant zu reduzieren.

Weitere Informationsquellen

Hörfunk,Fernsehen, Presse

http://www.humanistische-aktion.de/beamte.htm

http://www.beamtenrepublik.de/pressestimmen.htm

http://nachrichten.t-online.de/us-schule-feuert-alle-93-lehrer/id_21871170/index

Beamte in Parlamenten

http://de.statista.com/statistik/daten/studie/36615/umfrage/berufe-der-bundestagsabgeordneten-16-wahlperiode/

Beamte in den Osten

http://www.stern.de/politik/deutschland/ostdeutschland-milliarden-an-transferleistungen-verjuxt-554539.html

http://www.beamtenversorgungsrecht.de/beamtenversorgungsrecht/uebergangsrecht-in-den-neuen-laendern

http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13489968.html

http://www.artikel-20.de/category/aufbau-ost/

http://www.badische-zeitung.de/mauerfall/einmal-dresden-und-zurueck--23709997.html

Abschaffung des Beamtentums in der Schweiz zum 01.01.2002

http://www.google.de/search?client=opera&rls=de&q=Abschaffung+Beamte+Schweiz&sourceid=opera&ie=utf-8&oe=utf-8&channel=suggest

Der öffentliche Dienst des Bundes - Daten zur Personalstruktur 2011

http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=der%20%C3%B6ffentliche%20dienst%20in%20deutschland&source=web&cd=12&ved=0CIQBEBYwCw&url=http%3A%2F%2Fwww.dpolg.de%2Fupload%2Fpdf

%2FPersonalstrukturdesBundes110214.pdf&ei=Gt9PT5WFLcfssgaDopSHDA&usg=AFQjCNGAG_ubXRYF7LHyCmwXjtUxpG4TLA