Schiedsgericht der Länder/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

Nach der Wahl von mindestens drei Richtern, hat sich das Schiedsgericht der Länder (im Folgenden SGdL) auf seiner konstituierenden Sitzung nach § 2 Abs. 6 Bundesschiedsgerichtsordnung (im Folgenden SGO) folgende Geschäftsordnung gegeben:

§ 1 - Verwaltungsorganisation

(1) Eingereichten Klagen wird ein Aktenzeichen zugewiesen, das dem Schema SGdL-fortlaufende Fallzahl-yy-[H für Hauptverfahren oder EA für einstweilige Anordnungen] entspricht.

(2) Zusätzlich kann das Aktenzeichen den Zusatz -SB (sofortige Beschwerde) am Ende des Az. enthalten, wenn am SGdL erstinstanzlich sofortige Beschwerde eingelegt wurde.

(3) Dem SGdL Vorsitz obliegt die Erstsichtung von eingereichten Verfahren und der Prüfung auf Vollzähligkeit, der Weiterleitung an die entsprechende Kammer oder der einmaligen Rückgabe von Anrufungen zur Nachbesserung. Davon unberührt bleibt die Autonomie der Entscheidung der einzelnen Kammern wie die erneute Rückgabe zur Nachbesserung, der Abweisung oder Eröffnung eines Verfahrens.

(4) In Fällen der Abwesenheit des Vorsitzenden Richters oder Richterin übernimmt die Stellvertretung die Geschäftsführung des SGdL. Die Stellvertretung wird intern bestimmt.

§ 2 - Beratung des SGdL

(1) Das Schiedsgericht berät in nichtöffentlicher Sitzung.

(2) Zu Sitzungen wird durch den vorsitzenden Richter per E-Mail eingeladen. Wenn möglich, ist der Einladung bereits der Padlink zur Tagesordnung beigefügt.

(3) Regelmäßiger Sitzungstermin des SGdL ist wöchentlich Mittwochs um 20:30 Uhr. Sind keine Verfahren anhängig und liegen drei Tage vor einem regulären Sitzungstermin keine Anträge vor, so entfällt die Sitzung.

(4) Zu weiteren Sitzungen kann bei Bedarf mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Tagen eingeladen werden. Im Einvernehmen mit allen Richtern kann die Einladungsfrist unterschritten werden.

(5) Zu Sitzungen gilt für alle Richter Anwesenheitspflicht.

§ 3 - Tranzparenz

Auf der öffentlichen Wikiseite des Schiedsgerichts wird eine Verfahrensübersicht geführt, auf der das Anrufungsdatum, das Aktenzeichen, der aktuelle Stand, verlinkte Beschlüsse und/oder Urteile und der zuständige Berichterstatter des Verfahrens einsehbar ist. Beschlüsse und/oder Urteile zu abgeschlossenen Verfahren, werden zusätzlich unter https://piraten-bsg.de/xmlui/ [Urteilssammlung der Schiedsgerichte] hinterlegt.

§ 4 - Mündliche und fernmündliche Verhandlung

(1) Die Streitparteien werden per E-Mail oder per Brief geladen.

(2) Fernmündliche Verhandlungen finden im Rahmen einer Audiokonferenz bevorzugt im Mumble-Raum des Schiedsgerichts der Länder statt.

(3) Präsenzverhandlung kann auf Antrag einer der beiden Parteien stattfinden. Präsenzverhandlungen finden grundsätzlich in der Bundesgeschäftstelle in Berlin statt.

§ 5 - Beschlüsse

Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit getroffen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren beschlossen werden. Eine Mitwirkung aller am Schiedsgericht aktiven Piraten ist nicht notwendig.

§ 6 - Urteile

(1) Der dem Verfahren zugeordnete Berichterstatter ist für die zeitnahe Erstellung des Urteilstexts verantwortlich. Der Urteilstext soll vor dem Beschluss in einem angemessenen Zeitraum einsehbar und für Änderungen zugänglich sein.

(2) Beschlüsse haben die gestellten Anträge und eine Begründung zu enthalten. Ämterbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet.

(3) Richter können eine abweichende Meinung in der Urteilsbegründung abgeben. Auf Antrag gewährt das Gericht dem Richter eine angemessene Frist hierzu.

§ 7 - Dokumentation

(1) Nach Abschluss des Verfahrens wird das unterschriebene Urteil in einem versiegelten Umschlag archiviert.

(2) Die Verfahrensakte wird elektronisch im Ticketsystem so aufbewahrt, dass die Aufbewahrung und Vernichtung nach § 14 Abs. 5 SGO sichergestellt wird. Das gleiche gilt für die angelegten Akten in Papierform.

(3) Einsicht in die Verfahrensakten nach § 14 Abs. 4 SGO ist beim entsprechenden Schiedsgericht zu beantragen.

§ 8 - Geschäftsverteilungsplan (alte Fassung bis 26.11.22)

​​​​​​​​​​​​​​(1) Nach § 3 Abs. 11 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 3 SGO wird am SGdL nur noch eine Kammer geführt in der Reihenfolge:

  • Melano (MG) (Große Kammer Vorsitz)
  • Stefan (SL)
  • Vladimir (VD)
  • Phil (PH)
  • Alexander (AB)
  • Dominique (DR)

(2) Der Berichterstatter wird bei Verfahrensbeginn von der Kammer beschlossen.

§ 8 - Geschäftsverteilungsplan (neue Fassung ab 27.09.22)

(1) Nach § 3 Abs. 11 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 3 SGO wird am SGdL eine Kammer geführt in der Reihenfolge:

  • Stefan (SL) (Große Kammer Vorsitz)
  • Melano (MG)
  • Vladimir (VD)
  • Alexander (AB)
  • Dominique (DR)
  • Mattis (MWG)

(2) Der Berichterstatter wird bei Verfahrensbeginn von der Kammer beschlossen.

§ 9 - Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung kann auf Sitzungen oder als Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit aller am Schiedsgericht tätigen Piraten abgestimmt werden.

(2) Ausgenommen von Abs. 1 sind redaktionelle Anpassungen, die sich ggf. durch Satzungsänderungen auf Bundes- oder Landesebene ergeben, sowie Zu- oder Abgänge von Richtern am Schiedsgericht.

Änderungen in der GO

  • 15.09.2020 Inkrafttreten der Geschäftsordnung
  • 15.11.2020 Änderung von § 2 Abs. 3 GO
  • 14.07.2021 Erweiterung § 1 Abs. 2 GO
  • 04.08.2021 Neufassung von § 8 GO
  • 24.11.2021 Einfügen von § 1 Abs. 3 GO
  • 12.12.2021 Einfügen eines neuen § 1 Abs. 3 und (3) alt wird (4) GO
  • 10.08.2022 Änderung von § 8
  • 17.08.2022 Änderung von § 8