Schatzmeister/Haftung

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Zivilrechtliche Außenhaftung der für die Partei handelnden Personen

Einleitung: Rechtsform von Parteien und deren Gebietsverbänden

Eine gute Zusammenfassung gibt es vom heißgeliebten Bundesinnenministerium:
Parteien sind frei gebildete Personenvereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 GG, die sich auf der Basis des privaten Rechts nach den vereinsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 21 bis 79 BGB) gründen. Sie sind in der Regel nicht rechtsfähige Vereine. Sofern sich eine Partei als rechtsfähiger Verein organisieren will, muss sie zusätzlich ins Vereinsregister eingetragen werden (§ 21 BGB). Quelle
Nur wenige Parteien haben sich in das Vereinsregister eintragen lassen. Das kostet unnötig Geld (ca. 100 € einmalig für die Neueintragung und mind. 50-60 € pro Jahr für die Eintragung von Änderungen in Vorstand und Satzung) und bringt speziell für Parteien kaum Vorteile. Dass sich z. B. CSU und FDP als e.V. haben eintragen lassen, könnte z. B. an deren umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten liegen. Aber wer will da schon spekulieren :)
Fazit: Die Piratenpartei Deutschland und deren Gebietsverbände sind zivilrechtlich nicht rechtsfähige Vereine.

Allgemeines zur Außenhaftung

Es gilt grundsätzlich § 54 BGB:
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
ABER: Es gibt dazu eine Ausnahme in § 37 PartG:
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
Umkehrschluss:
Der/Die Handelnde(n) haften nicht persönlich, sondern es haftet das Vermögen der Partei bzw. das ihres Gebietsverbandes.
Voraussetzung: Es besteht Vertretungsmacht.

Außenhaftung von Vorstandsmitgliedern für vertragliche Ansprüche

Ihr haftet gegenüber dem Vertragspartner regelmäßig nicht persönlich, wenn Ihr insbesondere folgendes beachtet:
Offenkundigkeit: Sagt oder schreibt, für welchen Verband Ihr handelt. Ausnahme: Dem Vertragspartner ist es egal, mit wem er den Vertrag schließt, z. B. bei Laden-einkäufen. Im Zweifel solltet Ihr aber lieber einmal mehr darauf hinweisen, dass Ihr nicht im eigenen Namen handelt, als einmal zuwenig. Sonst setzt Ihr Euch dem Risiko aus, den Vertrag im eigenen Namen zu schließen.
Budget beachten: Geht vertragliche Verpflichtungen nur im Rahmen des Budgets Eures Verbandes ein.
Haltet Euch strikt an die Vertretungsregelung Eurer Satzung. Meist darf kein Vorstandsmitglied allein für den Verband handeln, sondern nur gemeinsam mit einem anderen, manchmal sogar genau bestimmten Kollegen, wie z. B. dem Vorsitzenden.

Außenhaftung von anderen Personen für vertragliche Ansprüche

Zur Vertretung der Partei / des Gebietsverbandes ist nach § 11 Abs. 3 PartG in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 BGB nur der Vorstand berechtigt, sofern die Satzung nicht anderes regelt.
Der Vorstand kann anderen Personen eine Vollmacht erteilen nach den Regeln der §§ 164 bis 181 BGB. Eine bloße Beauftragung enthält noch keine Vollmacht. Bei einer Bevollmächtigung sollte folgendes beachtet werden:
• Macht zuerst einen Vorstandsbeschluss über die Bevollmächtigung.
• Formuliert den Umfang der Vertretungsmacht so konkret wie möglich.
Befristet die Vollmacht mit Datumsangabe.
• Stellt eine Vollmachtsurkunde aus.
Mit einer vom Vorstand ausgestellten Vollmacht ist die handelnde Person auf der sicheren Seite und haftet aus dem geschlossenen Vertrag nicht persönlich, solange die Vertretungsmacht nicht überschritten und die Offenkundigkeit (s. o.) gewahrt ist.
Wenn jemand ohne Vollmacht für den Verband einen Vertrag schließt, begibt er sich im Zweifel auf dünnes Eis. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand ist oft heikel, da es für die Eingehung von Verbindlichkeiten meist eines vorherigen Vorstandsbeschlusses bedarf. Es besteht das Risiko einer Haftung nach § 179 BGB.