BY:Satzung des Landesverband Bayern

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Vorgelegt und beschlossen zum 1. Landesparteitag Bayern. Zuletzt geändert am 28.07.2018 durch den | LPT2018.1. Die Satznummerierung ist nicht Teil der Satzung.

Abschnitt A: Grundlagen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). 2Der Sitz des Landesverbandes und Ort der Landesgeschäftsstelle ist München.

(2) 1Der Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. 2Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Bayern. 3Die offizielle Abkürzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. 4Die Verwendung des verkürzten Namens "Piratenpartei Bayern" ist zulässig.

(3) 1Untergeordnete Gliederungen des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung. 2Den untergeordneten Gliederungen wird die Verkürzung auf "Piratenpartei" in Verbindung mit dem Gliederungsnamen erlaubt.

(4) 1Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbandes Bayerns der Piratenpartei Deutschland ist der Freistaat Bayern.

(5) 1Die im Landesverband Bayern der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) 1Mitglied des Landesverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Bayern.

(2) 1Der Landesverband und jede untergeordnete Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

(1) 1Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) 1Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen übergeordneten Gliederungen mitgeteilt werden.

(3) 1 Die jeweils zuständige Gliederung hat über die Aufnahme eines Mitgliedes innerhalb von 28 Tagen zu entscheiden. 2 Eine Verlängerung dieser Frist ist bei der Mitgliederverwaltung der nächsthöheren Gliederung zu beantragen, und zu begründen. 3 Wird die Entscheidung über den Antrag nicht innerhalb der genannten Frist getroffen, und keine Verlängerung beantragt, fällt die Entscheidung über die Aufnahme an die nächsthöhere Gliederung. 4 Eine Entscheidung über den Mitgliedsantrag ist in jedem Fall dem Antragsteller, und der Mitgliederverwaltung im Landesvorstand mitzuteilen und bei einer Ablehnung zu begründen.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten

1Um eine Gleichbehandlung aller Piraten im Landesverband zu gewährleisten, werden die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes allein durch die Bundessatzung geregelt. 2Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 6 - Ordnungsmaßnahmen

(1) 1Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7a - Gliederung, Gründung von Untergliederungen

(1) 1Die Gliederung des Landesverbands regelt die Bundessatzung. 2Zusammenschlüsse von Untergliederungen gleicher Ebene sind zulässig.

(2) 1Die Bildung einer Untergliederung im Landesverband bedarf einer Gründungsinitiative von mindestens 10% der Mitglieder der Piratenpartei Deutschland mit Wohnsitz im jeweiligen Bezirk, Kreis oder in der jeweiligen Gemeinde oder Gemeindeteil, aber mindestens 5 Mitglieder. 2Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die zur Gründungsinitiative notwendige Anzahl an Mitgliedern erschienen sind. 3Organe der Untergliederung sind:

  • der Parteitag bzw. Mitgliederversammlung
  • der aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter ein Vorsitzender, sein Stellvertreter sowie ein Schatzmeister.

4Ein Unterschreiten dieser Anforderung führt automatisch zur Handlungsunfähigkeit des Vorstands. 5Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht unterschreiten.

§ 7b - Gliederung, Auflösung von Untergliederungen

(1) 1Wird der Vorstand eines Gebietsverbandes handlungsunfähig oder läuft die Amtszeit gemäß der jeweiligen Satzung aus, ohne dass eine Neuwahl stattgefunden hat und hält dieser Zustand ununterbrochen 6 Monate lang an, so löst sich dieser Gebietsverband nach Ablauf dieser Frist automatisch auf. 2Die Frist kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

(2) 1Sind Buchungsvorgänge eines Gebietsverbandes, in erwartbarem Umfang und wie sie für die Erstellung eines Rechenschaftsberichtes erforderlich sind, mehr als 6 Monate nicht im zentralen Buchhaltungssystem verbucht, so löst sich dieser Gebietsverband automatisch nach weiteren 6 Monaten auf, außer die Verbuchung wird in diesen weiteren 6 Monaten nachgeholt. 2Sind 6 Monate lang keine Buchungsvorgänge angefallen, so ist darüber einem Schatzmeister einer übergeordneten Gliederung Nachweis zu erbringen. 3Die Pflicht zur Verbuchung entfällt damit.

(3) 1Verfügt der Schatzmeister eines Gebietsverbandes über keinen eigenen oder keinen funktionierenden Zugang zum zentralen Buchhaltungssystem, so ist für die erste 6 Monatsfrist nicht der Zeitpunkt der Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem maßgeblich, sondern der Zeitpunkt der Weitergabe der gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen an einen Schatzmeister eines übergeordneten Gebietsverbandes.

(4) 1Der Vorstand eines Gebietsverbandes wird direkt nach Ablauf der ersten 6 Monatsfrist nach Absatz 2 bzw. 3 handlungsunfähig. 2Wird in weiteren 6 Monaten der Mangel der fehlenden Buchungen oder der Weitergabe der dafür erforderlichen Informationen nicht geheilt, so tritt die automatische Auflösung in Kraft. 3Die Frist der weiteren 6 Monate kann durch Beschluss einer übergeordneten Gliederung verlängert werden.

§ 8 - Bundespartei und Landesverbände

1Der Landesverband verpflichtet sich, den Regelungen des Bundessatzung bezüglich des Verhältnisses von Bundespartei und Landesverbänden Folge zu leisten und seine untergeordnete Gliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 - Organe des Landesverbands

(1) 1Organe sind der Landesparteitag, der Onlineparteitag, das Landesschiedsgericht und der Vorstand.

(2) 1Für das Landesschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung.

§ 9a - Der Vorstand

(1) 1Der Landesvorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Generalsekretär. 2Der Landesparteitag kann die Wahl weiterer Mitglieder beschließen.

(2) 1Der Vorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) 1Die Mitglieder des Vorstands werden vom Landesparteitag für mindestens ein und maximal zwei Jahre gewählt, über die Amtsdauer entscheidet der jeweilige Landesparteitag vor der Neuwahl des Vorstands. 2Die Amtsdauer des Landesvorstands kann sich um bis zu 3 Monate verlängern um einen ordentlichen Landesparteitag abzuhalten, der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 3Bei Rücktritt, Handlungsunfähigkeit oder der geheim abzustimmenden Abwahl eines Vorstandsmitgliedes soll dessen Amt gesondert vom Landesparteitag für die restliche Amtsdauer neu gewählt werden.

(4) 1Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. 2Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. 3Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) 1Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) 1Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) 1Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. 2Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

  1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
  2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
  3. Dokumentation der Sitzungen
  4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
  5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
  6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) 1Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) 1Der Vorstand liefert zum Landesparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. 2Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. 3Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen. 4Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) 1Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. 2Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn durch Rücktritt die Anzahl der Mitglieder des Landesvorstand aus § 9a Abs. 1 Satz 1 unterschreitet oder die Aufgaben der festgelegten Posten aus § 9a Abs. 1 Satz 1 nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden können oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. 3In einem solchen Fall wird von dem dienstältesten Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene zur Geschäftsführung eine kommissarische Vertretung bestimmt. 4Die kommissarische Vertretung endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes auf einem unverzüglich einberufenem außerordentlichen Parteitag.

(11) 1Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der direkt untergeordneten Gliederungsebene kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) 1Der Landesvorstand kann auf Antrag jedes Mitglieds Nichtmitglieder des Landesverbandes Bayern bei Verstoß gegen die vom Vorstand festgelegten Richtlinien zur Benutzung parteiinterner Kommunikationsplattformen von der schreibenden Benutzung dieser Plattformen (Mailinglisten, Foren und anderen) temporär oder dauerhaft ausschließen.

(13) 1Falls auf dem gem. Abs. 10 oder 11 einberufenen außerordentlichen Parteitag kein neuer Vorstand gewählt wird führt die kommissarische Vertretung die Geschäfte bis zum Zeitpunkt des nächsten turnusgemäßen Parteitags, zu dem sie einzuladen hat, weiter. 2Vorstehende Regelung gilt für alle Gliederungen im Landesverband Bayern.

(14) 1Kommissarische Vertretung eines Vorstands unterhalb der Landesverbandsebene iSd Abs. 10 und 11 ist der Vorstand der nächst höheren Gliederungsebene.

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) 1Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) 1Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Kalenderjahr, aber so, dass die maximale Amtsdauer der Landesvorstands aus § 9a Abs. 3 nicht überschritten wird. 2Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss. 3Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (per E-Mail und Bekanntmachung auf http://www.piratenpartei-bayern.de ) mindestens 4 Wochen vorher ein. 4Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 5Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) 1Ein außerordentlicher Landesparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:

  1. Der Vorstand ist handlungsunfähig.
  2. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes Bayern beantragt es.
  3. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit.
  4. Drei bayerische Bezirksvorstände beantragen es gemeinsam.

2Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Der außerordentliche Parteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen; dies kann im Falle von § 9a Abs. 10 und 11 nur die Neuwahl des Vorstands und Satzungsänderungsanträge, die die Vorstandszusammensetzung betreffen, sein. 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.

(4) 1Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) 1Über den Landesparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(6) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. 2Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. 3Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(7) 1Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. 2Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. 3Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. 4Sie führen mindestens halbjährlich und spätestens zwei Wochen vor dem Landesparteitag die Prüfung durch und protokollieren diese in einem Prüfbericht, der binnen einer Woche im Internet (website oder wiki) veröffentlicht wird. 5Diese Veröffentlichungspflicht gilt auch für alle früheren Prüfberichte. 6Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(8) 1Die Entscheidungen des Landesparteitag werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

(9) 1Sämtliche Mitgliederversammlungen des Landesverbandes, seiner Untergliederungen und seiner Teilgebiete haben grundsätzlich öffentlich stattzufinden. 2Ein Ausschluss der Öffentlichkeit kann nur zeitweise erfolgen und nur zum Schutz von Persönlichkeitsrechten. 3Der Begriff der Öffentlichkeit schließt die Möglichkeit des Streamings ausdrücklich mit ein.

§ 9c - Der Onlineparteitag

(1) 1Der Onlineparteitag ist die Online-Mitgliederversammlung auf Landesebene. (2) 1Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses, eines Beschlusses des Landesparteitages oder des Onlineparteitages selbst. 2Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform (per E-Mail und Bekanntmachung auf der Landeswebseite ) mindestens 2 Wochen vorher ein. 3Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 4Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. (3) 1Ein außerordentlicher Onlineparteitag wird unverzüglich einberufen, wenn mindestens eins der folgenden Ereignisse eintritt:​​​​​​​ 1. Ein Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Landesverbandes Bayern beantragt es. 2. Der Landesvorstand beschließt es mit einer Zweidrittelmehrheit. 3. Fünf bayerische Bezirksvorstände beantragen es gemeinsam. 2 Es ist ein Grund für die Einberufung zu benennen. 3Der außerordentliche Onlineparteitag darf sich nur mit dem benannten Grund der Einberufung befassen; 4In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von mindestens einer Wochen eingeladen werden. (4) 1Über den Onlineparteitag, dessen Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. (5) 1Die Entscheidungen des Onlineparteitags werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. (6) 1 Für Satzungs- und Programmänderung gilt § 11 entsprechend. (7) 1 Der Online-Parteitag kann sich nicht entscheidend mit Punkten beschäftigen, die eine geheime Wahl notwendig machen. (8) 1 Sämtliche Mitgliederversammlungen des Landesverbands, seiner Untergliederungen und seiner Teilgebiete können nach diesen Regelungen grundsätzlich auch als Onlineversammlungen durchgeführt werden.

§ 10

(entfallen)

§ 10a - Zuständigkeiten und Ladungsmodalitäten für Bewerberaufstellung zu öffentlichen Wahlen

(1) 1Die Bestimmungen des §10a gelten für die Aufstellung von Bewerbern zu öffentlichen Wahlen, sofern das Wahlrecht eine Regelung durch die Satzung zulässt. 2Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

(2) 1Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt in einer eigenständigen wahlrechtlichen Mitgliederversammlung (nachfolgend Aufstellungsversammlung) der laut Gesetz stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Einladungsfrist zu Aufstellungsversammlungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) 1Die Form der Einladungen zu den Aufstellungsversammlungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. 2Zusätzlich ist die Aufstellungsversammlung auf der Webseite der zuständigen Gliederung anzukündigen.

(5) 1Zuständig für die Aufstellung der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Landesverband. 2Für die Aufstellung von Kreiswahlvorschlägen zur Wahl zum Deutschen Bundestag ist der Bezirksverband zuständig, der das Gebiet des Wahlkreises vollständig umfasst. 3Umfasst das Gebiet eines Kreisverbandes vollständig das Gebiet eines Wahlkreises, kann der Bezirksvorstand den Kreisverband mit der Aufstellung des Kreiswahlvorschlages beauftragen. 4Liegt ein Wahlkreis in mehreren Bezirken, bestimmt der Landesvorstand den zuständigen Bezirk.

(6) 1 Zuständig für die Aufstellung der Wahlkreisliste zu den Wahlen zum Bayerischen Landtag und den Bezirkstagen sind die jeweiligen Bezirksverbände. 2 Wenn die Satzung des zuständigen Bezirksverband nichts anderweitiges bestimmt, ist der Kreisverband, der einen Stimmkreis vollständig umfasst, für diesen zuständig. 3 Liegt das Gebiet eines Stimmkreises über mehrere Kreisverbände verteilt, so bestimmt der Bezirksvorstand den zuständigen Kreisverband. 4 Kommt ein Bezirksverband der Organisation von Aufstellungsversammlungen in seinem Zuständigkeitsbereich nicht rechtzeitig nach, so kann der Landesvorstand (nach entsprechender Rückfrage) die Zuständigkeit per Vorstandsbeschluss an sich ziehen.

(7) 1Zuständig ist bei Gemeindewahlen der Ortsverband, bei Landkreiswahlen der Kreisverband, in dessen Gebiet die Wahl stattfindet. 2Besteht auf entsprechender Ebene kein Verband, ist der nächst höhere Verband zuständig, der das Gebiet der Wahl vollständig umfasst.

§10b - Wahlverfahren der Landesliste zur Wahl zum Deutschen Bundestag

(1) 1Eine Blockwahl ist zulässig, wenn die Kandidaten der Blockwahl sowie deren Reihenfolge in einer geheimen demokratischen Wahl durch die Aufstellungsversammlung festgelegt wurden. 2Diese Festlegung kann über mehrere Wahlgänge erfolgen, sofern allen Kandidaten durch die Versammlung die gleichen Chancen eingeräumt werden. 3Bei der Blockwahl ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen, abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) 1Bei relativen Wahlverfahren kann das Kumulieren von Stimmen erlaubt werden.

(3) 1Bei Wahlverfahren mit einfacher Mehrheit muss es den Abstimmenden möglich sein, sich bei den einzelnen Kandidaten zu enthalten.

(4) 1Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung, die sich die Aufstellungsversammlung selbst gibt.

§ 11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) 1Änderungen der Landessatzung und des Programms können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2Des weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.

(2) 1Über einen Antrag auf Satzungs- oder Programmänderung auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Vorstand eingegangen ist.

(3) 1Der Landesverband übernimmt das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland. 2Vom Landesparteitag kann ein eigenes Grundsatzprogramm des Landesverbandes Bayern ergänzend oder aufbauend auf dem Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland beschlossen werden. 3Der Landesparteig kann ein eigenens Wahlprogramm für Kommunal- und Landtagswahlen verabschieden. 4Wahlprogramme müssen auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland und der Piratenpartei Bayern basieren.

(4) 1Jeder Antrag kann auf dem Parteitag vor der Abstimmung durch einen der Antragsteller oder dessen/deren Bevollmächtigten geändert werden. 2Geändert werden können einzelne Wörter und Formulierungen, Textpassagen können gestrichen oder ergänzt werden. 3Dabei darf die grundsätzliche Intention des Antrags nicht verändert werden.

(5) 1Der geänderte Antrag muss der Versammlungsleitung schriftlich vorliegen und mindestens 60 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. 2Änderungen sind hervorzuheben. 3Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder den geänderten Antrag abstimmen möchte.

§ 12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) 1Über einen Antrag auf Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn von dessen Parteitag beim Vorstand eingegangen ist. 2Zum Beschluss über den Antrag ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen des Parteitags des Gebietsverbands erforderlich.

(2) 1Ein Beschluss des Parteitags über Auflösung eines Gebietsverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien muss in einer Urabstimmung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Gebietsverbandes mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen bestätigt werden. 2Die Urabstimmung erfolgt sinngemäß per Basisentscheid.

(3) 1Ein Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes oder dessen Verschmelzung mit anderen Parteien bedarf der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(4) 1Das Weitere regelt die Bundessatzung.

§ 13 - Parteiämter

1Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 14 - Basisentscheid auf Landesebene

(1) 1Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. 2Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. 3Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. 4Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) 1Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. 2Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) 1Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. 2Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. 3Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. 4Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. 5Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. 6Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) 1Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. 2Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierearm sein. 3Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. 4Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) 1Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. 2Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. 3Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. 4Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. 5In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. 6Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) 1Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

§ 15 - Gebietsversammlung

(1) 1Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Bayerischen Bezirks, Landkreises, einer kreisfreien Stadt, eines Wahl- oder Stimmkreises.

(2) 1Der Vorstand des Landesverbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse. 2Der Landesvorstand kann auf Vorschlag der Gebietsversammlung Personen aus deren Mitte als Sprecher für die Vertretung bestimmter Aufgaben beauftragen.

(3) 1Die Gebietsversammlung entscheidet je nach Gebietsart über

  1. wichtige, das Gebiet betreffende politische Fragen.
  2. die Wahl von Vertretern (Sprechern).
  3. gegebenenfalls weitere, ihr nach der Satzung des Landesverbands zukommende Aufgaben.

(4) 1Stimmrecht hat jeder im Gebiet wohnhafte Pirat, der gem. § 4 Bundessatzung stimmberechtigt ist.

(5) 1Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des Landesverbandes einberufen, wenn

  1. der Landesvorstand es beschließt.
  2. mindestens 10 %, jedoch nicht weniger als fünf der stimmberechtigten Mitglieder des Gebiets es verlangen.

(6) 1Die Gebietsversammlung kann für die Arbeit der gewählten Vertreter und zur Umsetzung der gefassten Beschlüsse ein Budget beim Landesvorstand beantragen.

(7) 1Die Gebietsversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(8) 1Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen örtlich und zeitlich zusammengelegt werden und finden an einem beliebigen Ort innerhalb der geographischen Grenzen des Gebietes der Versammlung statt.

(9) 1Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Piraten des Gebiets, jedoch nicht weniger als fünf, akkreditiert sind.

(10) 1Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für den Landesparteitag. 2Der Vorstand des Landesverbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen.

(11) 1Beschlüsse von Gebietsversammlungen können durch Beschlüsse des Landesparteitags mit Zweidrittelmehrheit aufgehoben werden.

(12) 1Existieren in Satzungen der Bezirksverbände des Landesverbands bereits Regelungen für Gebietsversammlungen oder vergleichbare Versammlungen, so finden diese für deren Untergliederungen Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

§1 - Verbindlichkeit der Finanzordnung

(1) 1Diese Finanzordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland (nachfolgend Landesverband).

(2) 1Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung (nachfolgend Bundesfinanzordnung). 2Die Bundesfinanzordnung wird durch Bestimmungen dieser Finanzordnung ergänzt, sofern sie der Bundesfinanzordnung nicht widersprechen. 3Die Bestimmungen gelten für alle Gliederungen, sofern nicht explizit der Landesverband genannt wird.

§2 - Mittelverwendung

(1) 1Der Vorstand des Gebietsverbandes entscheidet über die Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

(2) 1Der nach der Bundesfinanzordnung dem Landesverband zufallende Anteil eines Mitgliedsbeitrags wird nach folgendem Schlüssel verteilt: Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 25%, der zuständige Kreisverband 25%, der zuständige Bezirksverband 25% und der Landesverband Bayern 25%.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) 1Der Schatzmeister verwaltet als für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied die Finanzen und führt Buch über die Einnahmen, Ausgaben und das Vermögen des Gebietsverbandes.

(2) 1Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) 1Der Schatzmeister ist berechtigt Konten im Namen des Gebietsverbandes zu führen. 2Verfügungsberechtigt ist allein der Schatzmeister.

(4) 1Hat der Parteitag einen stellvertretenden Schatzmeister gewählt, so gehen bei Rücktritt oder Handlungsunfähigkeit des Schatzmeisters dessen Rechte und Pflichten auf den Stellvertreter über.

(5) 1Weicht ein Gebietsverband von dem von Bundesverband - oder nachrangig Landesverband - vorgegebenen Kontenplan ohne dessen Einwilligung ab, hat der Gebietsverband die dadurch entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) 1Werden Maßnahmen des sechsten Abschnitts des Parteiengesetzes (nachfolgend PartG) durch nachgeordnete Gebietsverbände des Landesverbandes verursacht, so haben die entsprechenden Gebietsverbände ihre Rechenschaftsberichte zu berichtigen und erneut einzureichen. 2Soweit eine Berichtigung im folgenden Jahr nach §23a Abs.5 Satz 3 PartG erfolgen kann, ist der Rechenschaftsbericht im folgenden Jahr zu berichtigen. 3Wird der Landesverband durch Verletzung der Vorschriften des sechsten Abschnitts des PartG in Anspruch genommen, so kann der Landesverband den Anspruch bis zur gleichen Höhe gegenüber den den Schaden verursachenden Gebietsverbänden geltend machen.

(2) 1Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des fünften Abschnitts des PartG erfüllen. 2Diese Vorschriften müssen bei der Rechnungslegung und Aufstellung des Rechenschaftsberichts befolgt werden und genüge getan werden.

(3) 1Der Rechenschaftsbericht wird gemäss §23 PartG vom Vorsitzenden und vom Schatzmeister des Gebietsverbandes unterzeichnet.

§5 - Spenden

1Für Parteispenden findet die Bundesfinanzordnung Anwendung.

§6 - Erstattung von Aufwendungen

(1) 1Aufwendungen laut §15 Abs. 2 der Bundessatzung werden auf Antrag erstattet. 2Dieser Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen schriftlich beim Schatzmeister des Gebietsverbandes zu stellen.

(2) 1Über die Höhe und den Umfang der Erstattungen entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes unter Berücksichtigung von §15 Abs. 3 der Bundessatzung.

§7 - Gebühren zwischen den Gliederungen der Piratenpartei Bayern

(1) 1Jede Gliederung kann für eine Verwaltungstätigkeit, die sie für eine andere Gliederung ausführt und die von dieser auch selbst ausgeführt werden könnte, eine Gebühr verlangen. 2Hierzu ist vom Vorstand eine Gebührenordnung zu erarbeiten und zu veröffentlichen. 3Diese Gebühren sind als Gliederungszuwendungen zu verstehen.

(2) 1Damit Gliederungen auch bei gegebenen Zugängen zu entsprechenden Informationssystemen, Tätigkeiten gem. Absatz 1 nur deshalb nicht ausführen können, weil es am Wissen der zuständigen Piraten fehlt, ist der Landesverband verpflichtet für entsprechende Schulungsmöglichkeiten oder -angebote zu sorgen.

(3) 1Gliederungen, die über einen handlungsfähigen Vorstand verfügen und ihre Buchungsinformationen an eine übergeordnete Gliederung zur Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem entsprechend Abschnitt A § 7b Abs. 3 weitergeben, erzeugen am Tag der Weitergabe vollständiger Informationen eines Buchungsmonats folgende Gebührenansprüche:

a) für jeden Tag, den sie diese Informationen vor dem Ersten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, können sie von der empfangenden Gliederung eine Gebühr von einem Euro verlangen.
b) für jeden Tag, den sie diese Informationen nach dem Letzten des zweiten Monats nach dem Buchungsmonat weiterleiten, kann die empfangende Gliederung eine Gebühr von einem Euro von ihnen verlangen.

(4) 1Geschieht die Weitergabe im Zustand der Handlungsunfähigkeit, ist für die Berechnung nach Absatz 3 nicht der Tag der Weitergabe, sondern der Tag des Eintritts der Handlungsunfähigkeit zu verwenden.

(5) 1Gebühren nach Absatz 3 a) werden vom Landesverband für eine Gliederung übernommen, wenn diese die zugrunde liegenden Buchungsinformationen innerhalb einer Woche an den Landesschatzmeister weiterleitet (z.B. durch Verbuchung im zentralen Buchhaltungssystem).

(6) 1Buchungsinformationen i.S.d. Absatz 3 sind nach bestem Wissen und Gewissen vollständige und korrekte Informationen eines Kalendermonats. 2Sind in einem Kalendermonat keine Buchungsvorgänge angefallen, so besteht die weiterzugebende Buchungsinformation aus der Mitteilung dieses Umstandes. 3Ist der Schatzmeister einer Gliederung zur Weitergabe von Buchhaltungsinformationen verhindert, so ist der Vorstand verantwortlich für eine Vertretungsregelung.